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Betreuung bei Strafverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung bei Strafverfahren im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mein zu Betreuender hat einen Strafbefehl erhalten, weil er seinen ehemaligen Betreuer und Lebensgefährten hat mit einem von ihm (dem ...


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Alt 27.12.2011, 12:15   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.12.2011
Beiträge: 4
Standard Betreuung bei Strafverfahren

Mein zu Betreuender hat einen Strafbefehl erhalten, weil er seinen ehemaligen Betreuer und Lebensgefährten hat mit einem von ihm (dem Betreuten) angemieteten Auto, hat fahren lassen.
Nunmehr habe ich als neue Betreuerin Einspruch gegen diesen Strafbefehl eingelegt.
Das Gericht (welches den Strafbefehl erlassen hat) ist der Meinung meine Betreuung würde nicht ausreichen.
STPO 298 räumt dem gesetzlichen Vertreter aber die gleichen Einspruchsrechte wie dem Verurteilten ein.

Meine Betreuung umfasst unter anderem die Behörden,Ämter,Gerichts,Versicherungs, Krankenkassen,Heimvertragsangelegenheiten,Befugnis zum Empfang, Öffnen, und Anhalten von Post im Aufgabenbereich.

sollte dies nicht ausreichen???
__________________
sach mir nicht, dat et nicht jeht, sach mir lieber wie et jeht. (regine Hildebrandt+)
sylviafee ist offline  
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Alt 27.12.2011, 12:46   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von sylviafee Beitrag anzeigen
Das Gericht (welches den Strafbefehl erlassen hat) ist der Meinung meine Betreuung würde nicht ausreichen.
Das Gericht hat m.E. Recht. Du kannst dich allerdings vom Betreuten bevollmächtigen lassen ihn in der Strafsache zu vertreten.
Achtung: In Strafsachen besteht für Nicht-Anwälte keine Akteneinsicht, vermutlich ein k.o-Kriterium für dich ?

Geändert von stephan1 (27.12.2011 um 12:53 Uhr)
stephan1 ist offline  
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Alt 27.12.2011, 13:43   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

@stephan,

jetzt hör einfach mal auf damit unentwegt zu behaupten, der Betreuer benötige innerhalb einer Aufgabenkreise nochmals eine Vollmacht des Betreuten.
Jeder irgnoriert hier deine irrige Meinung so gut er kann aber für Neulinge ist das schlecht zu erkennen.

@Liliyfee,
schau mal hier: Vertretung gegenüber Behörden ? Betreuungsrecht-Lexikon

und hier: Strafprozess ? Betreuungsrecht-Lexikon

Auf letzteres würde ich direkt verweisen.
Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.12.2011, 15:44   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
Standard

Hallo syviafee,

ich hatte gerade auch mit Strafbefehlen gegen einen Betreuten zu tun, von welchen ich auch noch viel zu spät erfahren habe. Zunächst habe ich ebenfalls versucht, die Rechte des Betreuten selbst wahrzunehmen. Ich kann aus meiner heutigen Sicht nur sagen: Beim nächsten Mal schalte ich sofort einen (auf Strafsachen spezialisierten) Rechtsanwalt für den Betreuten ein, dass wäre im Nachhinein betrachtet besser gewesen. Der Anwalt hat mich auf Dinge aufmerksam gemacht, auf die wäre ich alleine nicht gekommen und das kann man wohl auch von Betreuern, die nicht zugleich als Strafverteidiger tätig sind, auch nicht verlangen. Ich kann Dir also nur zum Kontaktieren eines Anwalts raten.

Grüße
Anni
Anni ist offline  
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Alt 27.12.2011, 16:16   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Hallo Sylviafee,

mangels Vollmacht bist du bei Gericht abgelehnt worden, auch wenn du die gesetzliche Vertretung in einem bestimmten Aufgabenkreis der Betreuung hast.
Ich gebe Anni voll Recht, bevollmächtige lieber einen Rechtsanwalt für deinen Betreuten.
PKH gibt es allerdings in Strafsachen nicht.
Mein Tip: Rufe als Vertretungsbefugte des Betreuten den zuständigen Staatsanwalt direkt an und versuche die Sache einvernehmlich zu lösen.
Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
@stephan,jetzt hör einfach mal auf damit unentwegt zu behaupten, der Betreuer benötige innerhalb einer Aufgabenkreise nochmals eine Vollmacht des Betreuten
@Michaela: Das Zitat stammt nicht von mir. Sinnvoll erscheint mir den "Zitieren"-Button zu benutzen, wenn man Andere zitiert - um Missverständnisse zu vermeiden.
stephan1 ist offline  
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Alt 27.12.2011, 16:49   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.12.2011
Beiträge: 4
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[QUOTE=stephan1;58201]Hallo Sylviafee,

mangels Vollmacht bist du bei Gericht abgelehnt worden, auch wenn du die gesetzliche Vertretung in einem bestimmten Aufgabenkreis der Betreuung hast.
Ich gebe Anni voll Recht, bevollmächtige lieber einen Rechtsanwalt für deinen Betreuten.
PKH gibt es allerdings in Strafsachen nicht.
Mein Tip: Rufe als Vertretungsbefugte des Betreuten den zuständigen Staatsanwalt direkt an und versuche die Sache einvernehmlich zu lösen.

Nach vielen Recherchen denke ich nunmehr auch,dass es rechtlich nicht eindeutig geklärt ist.
Sicher ist, dass ich für Gerichtsangelegenheiten bestellt bin
dass ich gerichtlich und außergerichtlich den Betreuten vertrete.
So muss also der § 298 STPO ziehen und ich bin berechtigt Einsprüche und Berufungen unabhängig einer zusätzlichen Vollmacht einzulegen.
Nunmehr habe ich meine Bestellung als Beistand beantragt sowie die Beiordnung eines Strafverteidigers (als Pflichtanwalt).
Akteneinsich würde mir insoweit nach der europäischen Rechtssprechung welche vom Bundesverfassungsgericht gedeckt wurde auch zu stehen.
__________________
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sylviafee ist offline  
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Alt 27.12.2011, 17:03   #7
Club 300
 
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Beiträge: 375
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Zitat:
Zitat von sylviafee Beitrag anzeigen
Akteneinsicht würde mir insoweit nach der europäischen Rechtssprechung welche vom Bundesverfassungsgericht gedeckt wurde auch zu stehen.
Ich denke, du hast Recht - Respekt für deine Initiative !
Thema Pflichverteidiger: Die Voraussetzungen hierfür sind in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. Danach besteht ein Anspruch immer dann, wenn die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist.
Als einfache Faustregel sei angemerkt, dass eine notwendige Verteidigung immer dann nahe liegt, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist, eine höhere Strafe zu erwarten ist oder das Gesetz als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr androht. (Quelle: Pflichtverteidiger, Strafrecht, Strafprozessrecht - Wiki von JuraForum.de).

Trotzdem: Toi, toi, toi.
stephan1 ist offline  
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Alt 27.12.2011, 19:56   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
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Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von sylviafee Beitrag anzeigen
bei Gericht abgelehnt worden, auch wenn du die gesetzliche Vertretung in einem bestimmten Aufgabenkreis der Betreuung hast. bevollmächtige lieber einen Rechtsanwalt für deinen Betreuten.
Hallo, es ist wichtig und richtig, dass wir unseren Betreuten auch bei Strafverfahren helfen. Wenn hier Aufgabenkreise nicht ausreichend sind, müssen diese eben beantragt werden, notfalls auch auf dem "schnellen Weg."
Denn: die durch uns betreuten Menschen können ihre Angelegenheiten nicht regeln ... dies führt in den häufigsten Fällen auch dazu, dass sie "... sich als Beschuldigte nicht selbst verteidigen können." Unser Grundgesetz möchte, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Es wird demnach durch uns den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers geben müssen, eben mit der o.g. Begründung.
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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