Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht und Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich wollte mal eins meiner derzeitigen Probleme zur Diskussion stellen und hoffe auf Euren Rat:
Seit 11 Jahren bin ich ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.12.2011
Beiträge: 6
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Ich wollte mal eins meiner derzeitigen Probleme zur Diskussion stellen und hoffe auf Euren Rat:
Seit 11 Jahren bin ich Betreuer meines Vaters. Er leidet an Parkinson und ist in einem sehr pflegebedürftigen Zustand - körperlich und auch kognitiv. Vor der Betreuung stellte er meiner Tante (Schwester der verstorbenen Mutter) eine notarielle Vollmacht aus, dass sie innerhalb der erbengemeinschaft, zu der er gehört, alle Entscheidungen für ihn mittreffen darf. In diesem Jahr gab sie diese Vollmacht aus gesundheitlichen Gründen an ihre Tochter weiter. Da diese eine sehr negative Meinung gegenüber meinem Vater hat, wehrte ich mich dagegen. Ich wandte mich an das zuständige Betreuungsgericht. Dieses ist der Meinung, dass die Vollmacht weiterhin Gültigkeit besitzt, obwohl sie auf meine Tante ausgestellt wurde und nicht auf meine Kusine. Ich sollte von meiner Kusine die Abrechnungen des Vorjahres anfordern. Auf alle meine Schreiben regiert meine Kusine überhaupt nicht. Ich ließ mich von einer Anwältin zu dem Problem beraten. Diese verwies aber auch nur wieder an das Betreuungsgericht. Ich weiß momentan nicht weiter. Hat jemand mit so einer Sache schon Erfahrung? |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo conny,
die gesetzliche Betreuung ist nur erforderlich, soweit der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, bzw. für keine entsprechende Regelung gesorgt hat. Wenn er nun für seine Vertetung in der Erbengemeinschaft eine Bevollmächtigte bestellt hat, kann sich die Betreuung in Vermögenssachen gerade nicht auf die Vertretung in der Erbengemeinschaft beziehen. Eine Vollmacht wird üblicherweise nur einer Person erteilt und ist nicht vererblich. Du müsstest prüfen lassen, ob die Vollmacht eine Regelung enthält, nachdem die Tante berechtigt war , ihr Tochter als weitere Bevollmächtigte einzusetzen . Wenn dem so war, müsste die jetzige Bevollmächtigte auch nachweisen, daß eine solche Einsetzung auch rechtswirksam erfolgt ist. Das Betreuungsgericht ist insoweit nicht zuständig. Du kannst von dem Notar eine Abschrift der Vollmacht verlangen , bzw. von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Sofern es um Bankgeschäfte geht, solltest Du die Bank darauf aufmerksam machen, daß hier möglicherweise jemand ohne Vollmacht handelt. Selbst wenn die Bevollmächtigte jetzt wirksam handeln darf, unterliegt sie gewissen Auskunftspflichten un muß Rechnung über das legen, was sie gemacht hat . Insbesondere berechtigt die Vollmacht natürlich nicht Geld für sich zu behalten . Gibt die Erbengemeinschaft vielleicht ne Steuererklärung wegen Kapitaleinkünfte/Vermietung usw ab ? Ich würde der Kusine eine Frist bis zum ...2012 zur Auskunftserteilung, Vorlage der Vollmachtsurkunde und zur Rechungslegung setzen und dann Klage erheben lassen. Sollte sich herausstellen, daß die Kusine doch mit Vollmacht handelt, gibt es die Möglichkeit, daß das Betreuungsgericht gemäß § 1896 Abs. III BGB einen Betreuer mit dem AUfgabenkreis : Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt. (sogn. Kontrollbetreuer) Bevor Du einen solchen Antrag stellst, müsstest Du aber vorher die Wirksamkeit der "angeblichen" Vollmacht prüfen lassen und gegebenenfalls vermögensrechtliche Aspekte vortragen können: zB keine Auskunftserteilung, keine Auszahlung an den Betreuten vielleicht wäre es sinnvoll als Person eines Kontrollbetreuers eine unabhängige ,fachkundige Person vorzuschlagen. schöne Grüße fwu |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.12.2011
Beiträge: 6
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hallo, fwu, vielen Dank für Deine kompetente Antwort.
"Du kannst von dem Notar eine Abschrift der Vollmacht verlangen." Die Kopie habe ich.Es steht kein Passus wegen möglicher Weitergabe der Vollmacht drin, nur Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB. "Ich würde der Kusine eine Frist bis zum ...2012 zur Auskunftserteilung, Vorlage der Vollmachtsurkunde und zur Rechungslegung setzen und dann Klage erheben lassen." Aufforderung Auskunfterteilung mit Fristsetzung habe ich gemacht, aber keine Reaktion. Deswegen mein Gang zur Anwältin, die mich wieder an die Betreuungsbehörde rückverwies. Von der Betreuungsbehörde hatte ich auch schon die Info über Möglichkeit einer Kontrollbetreuung erhalten, was sie aber als sehr unpraktikabel beschrieben haben - Zitat: "Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder einen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an." Momentan habe ich den Richter beim Betreuungsgericht informiert, dass ich keine Auskunft/Abrechnung für 2010 von der Kusine erhalte. Bleibt mir wohl doch nur der Gang zum nächsten Anwalt und dann vor Gericht. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo conny,
wenn in der Vollmacht keine Befugnis zur Einsetzung einer weiteren Bevollmächtigten enthalten ist , dann existiert keine Vollmacht mehr . Die Kusine handelt somit ohne Vollmacht. Ich würde die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft und die Bank auf diesen Umstand hinweisen und auf die Betreuerbestellung verweisen . Mal schauen , ob sie dann weiterhin bereit sind mit der Kusine zu kooperieren . Die Stoßrichtung geht jetzt gegen alle, die noch mit der Kusine kooperieren. Für einen möglichen Streit mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft wäre wohl die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht sinnvoll. Du könntest dem Betreuungsgericht vorschlagen , den Aufgabenkreis "Vertretung in der Nachlasssache XY" noch zusätzlich - klarstellend - aufzunehmen. Wenn Du dann sozusagen am Tisch der Erbengemeinschaft sitzt, kannst Du dir natürlich auch Infomrationen besorgen, was möglicherweise unter Mitwirkung der unberechtigten Bevollmächtigten gelaufen ist. fwu |
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#5 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Die h. M. geht davon aus, daß eine rechtsgeschäftliche Einzelübertragung der Vollmacht nicht möglich ist. Die Vollmacht sei kein subjektives Recht und deshalb nicht als solches übertragbar (so MünchKomm-Schramm, 3. Aufl., § 164 Rn. 66 § 167 Rn. 70
![]() Weitere Information: Übertragung einer Vollmacht Generelle Themen frag-einen-anwalt.de |
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#6 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Hallo,
Meine Lösungen: Alternative 1: vielleicht ist auch der Notar die richtige Adresse. Wenn die notarielle Vollmacht des Herrn X lediglich Frau Y als Bevollmächtigte ansieht, und die Möglichkeit einer Untervollmacht nicht gegeben ist, dann dürfte die Vollmacht leerlaufen, seit die Tande Y nicht mehr als Bevollmächtigte gelten will. Auch eine notarielle Vollmacht ist jederzeit, jedenfalls für die Zukunft, widerrufbar. Alternative 2: Hier kommt der Betreuungsrichter ins Spiel. Es ist am Ende eine Gefährdung des Vermögens des Betreuten nicht ausgeschlossen. Der Widerruf einer Vollmacht ist, jedenfalls bei mir, auch in einen Beschluss fassbar. Dann wird durch den Betreuer an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gechrieben und der Widerruf der Vollmacht erklärt, auch dem Notar gegenüber. Von der Cousine muss die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zurückgefordert werden. Dies erfolgt dann im Zweifel auf dem Klagewege. In meinem Falle habe ich den Notar angeschrieben. Der wollte den Beschluss mit dem Aufgabenkreis: Widerruf der notariellen Vollmacht. Eine solche Änderung dauert hier knapp drei Monate. Zwischenzeitlich hat der Notar die Bevollmächtigte angeschrieben und erklärt, die Ausfertigung zurückzugeben. Die Vollmacht war schließlich durch den Vertreter des Betreuten im Recht Widerrufen. Daher mein Fazit: Der Notar wirds richten, wenn nicht, Aufgabenkreis erweitern, dann nocheinmal Notar, dann Gericht. mfg RA D
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.12.2011
Beiträge: 6
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Hallo, lieber RAD, der zuständigen Notarin habe ich gleich als erstes das Problem geschildert. Sie meinte: Tante anschreiben, Vollmacht zurückfordern - das machte meine Tante nicht.
Ich habe zwischenzeitlich die gerichtliche Bestätigung, dass mein Aufgabenkreis auf ALLE ANGELEGENHEITEN erweitert werden konnte. Vielleicht wende ich mich doch noch mal an die Notarin. Es wäre mir lieber, wenn ich im Namen meines Vaters die Vollmacht ab jetzt aufheben lassen könnte, als in der "Familie" einen Rechtsstreit zu beginnen. Liebe Grüße Conny |
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#8 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Hallo Conny, dann wäre doch alles gut. Die Bevollmächtigte wurde darüber informiert, dass die Vollmacht zurückgefordert wird. Jeder verständige muss darin erkennen, dass damit die Vollmacht widerrufen wird. Ist eine Vollmacht widerrufen, so kann sich der "Bevollmächtigte" nicht mehr auf diese Vollmacht berufen. Er haftet im zweifel nunmehr selbst und kann den Vollmachtgeber nicht mehr wirksam verpflichten. Alle Rechtsgeschäfte, die im Namen der Vollmachtgebers abgeschlossen werden, wirken damit, so beweisbar, lediglich für und gegen den nunmehr nicht mehr Bevollmächtigten. Die Herausgabe der Ausfertigung der notariellen Vollmacht wird, wenn nicht freiwillig, dann nur über die Zwangsvollstreckung nach einem Urteil zu erreichen sein. Über diesen Umstand sollte die Familie aufgeklärt werden. mfg RA D
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