Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung in Vollmacht umwandeln, Geschäftsfähigkeit? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
bin seit Sommer (für 6 Monate) Betreuer für meinen Vater (72J), Unfall (Hirnblutung)... und diverse andere Dinge. Wird aber ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.11.2011
Beiträge: 30
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Hallo,
bin seit Sommer (für 6 Monate) Betreuer für meinen Vater (72J), Unfall (Hirnblutung)... und diverse andere Dinge. Wird aber verlängert werden müssen. Bei der Bestellung als Betreuer wurde mir gesagt, dass ich einmal im Jahr diese Vermögensaufstellung machen muss. Mein Vater ist bereit mir eine Generalvollmacht zu geben, nur ist für mich die Frage, wie genau es mit der Geschäftsfähigkeit gehandhabt wird. Ich/wir wollen die Dinge selber regeln, ohne dass das Amtsgericht zwischengeschaltet wird. Warum auch, er kann froh sein, dass ich die ganzen Dinge so gewissenhaft mache, von der Fremdwährungshypothek bis sonst noch was. Wir hatten auch schon mit einem befreundeten Notar gesprochen, der ist aber in einem andern Bundesland, so kann er meinen Vater nicht besuchen und die Vollmacht beurkunden. Er meinte auch, dass das wohl nicht so gern gemacht wird, dass der Notar ins Krankenhaus kommt. Mein Vater kann sich äußern und auch etwas sinnvolles schreiben, aber sonst ist er schon ziemlich eingeschränkt. Könnte ihr mir einen Tipp geben, wie man an die Sache mit der Beurkundung der Vollmacht rangehen soll? Und in wie fern könnte es Probleme wegen Geschäftsfähigkeit geben, so lange eine klare Willensäußerung möglich ist? Und, wenn die Vollmacht da wäre, hat sich dann die Vermögensaufstellung erledigt? Da gibt es nichts zu verbergen, dass ist nicht das Problem. Ich will mir aber die Arbeit sparen, da gäbe es wohl einiges zu tun. Danke PS: ich habe hier - soweit mit der Suche nach Vollmacht gefunden - alles gelesen, bin aber nicht direkt zu meinen Fragen fündig geworden. |
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#2 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
also auch wenn eine Vollmacht besteht ändert das nichts an deiner Verpflichtung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, dieses ist schon zu Beginn der Betreuung fällig. Da wird wohl kein Weg drum rumführen. Das Vermögensverzeichnis dient zur Berechnung der Gerichtskosten und Feststellung ob der Betreute zu den Kosten der Betreuung einen Beitrag leisten muss. Wenn die Vollmacht existiert müsste erstmal ein Antrag gestellt werden die bestehende Betreuung aufzuheben oder einzuschränken. Ob dein Vater in der Lage ist eine Vollmacht zu erstellen läßt sich sicher mit einem behandelnden Neurologen klären. Ausführliche Infos dazu findest du auch hier: Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß, Andreas
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Hallo,
mir geht es ziemlich ähnlich wie Tibo. Aus Deiner Antwort, agw , habe ich verstanden, dass man also durchaus parallel zur vorläuf. Betreuerbestellung eine Vollmacht machen lassen kann. Das wäre uns auch lieber. Grüße von hansi |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin moin
Ich sehe das Problem etwas anders: Eine Betreuung gibt es üblicherweise erst, wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. der Betreute kann seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln. Das hat mit einer Geschäftsfähigkeit erst mal nix zu tun. Eine Vorsorgevollmacht kann man so lange erteilen, wie man in der Lage ist, seine Angelegenheiten noch (!!!) selber zu regeln. Und geschäftsfähig sollte man auf jeden Fall sein. Bei dem hiesigen Gericht wird das Problem von Tibo so behandelt, dass bei Bedarf geprüft wird, ob die Betreuung aufgehoben werden kann, damit der dann ehemals Betreute eine Vorsorgevollmacht erteilen kann. Da wird natürlich auch nachgeforscht, ob der angedachte Vollmachtnehmer geeignet ist, oder es besser ist, wenn die Kontrolle über das Gericht bestehen bleibt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Die deutschen Noatre dürfen einen Beurkundungswunsch nicht ablehnen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, so wenn etwa die Beurkundung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Wenn in der Bekanntschaft ein Notar ist, dann kann der seine Generalvollmacht als Beurkundungstext vorlegen, ein ortsansässiger Notar kann diesen Text beurkunden. Alle Notare haben aber eine Generalvollmacht im Fundus. mfg RA D
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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