Dies ist ein Beitrag zum Thema Analphabet unterschreibt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe einen Betreuten der Analphabet ist.
Ich bin mir nicht sicher, ob er wirklich versteht, was er manchmal ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo,
ich habe einen Betreuten der Analphabet ist. Ich bin mir nicht sicher, ob er wirklich versteht, was er manchmal "geschäftlich" macht. Hinsichtlicher Aufgabenkreis liegt nicht vor. Es liegt nur der Aufgabenkreis Gesundheitssorge vor. Im Internet habe ich nur etwas im Rechtspflegerforum gefunden: Analphabet unterschreibt Auszahlungsquittung |
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#2 |
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Volunteer
Registriert seit: 02.05.2009
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 110
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Hallo,
ich nehme einfach mal an, daß er sich den Vertragstext hat vorlesen lassen, bevor er unterschrieben hat. P.S. Gemäß einer kürzlichen Untersuchung gibt es in Deutschland 7,5 Mio Analphabeten im weiteren Sinne.
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LG Chrissi |
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo,
mir geht es eigentlich nicht um 7,5 Mio Analphabeten (heute habe ich gelesen, dass 20% aller 15-jährigen Analphabeten sind). Meine Frage war nach der rechtlichen Würdigung z.B. eines Dokuments, welcher der Analphabet unterschreibt. Wie kann man feststellen, ober er das verstanden hat und wozu bin ich als Betreuer verpflichtet ? |
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#4 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Soweit ich das lese, vertrittst du ihn in der Gesundheitssorge. Also haben dich nur diese Sachen - betreuungsrechtlich - etwas anzugehen.
Wenn du allerdings Hinweise hast, dass er sich krankheitsbedingt, auch in anderen Angelegenheiten nicht selbst vertreten kann (wie du auch deinen Eindruck beschreibst), würde ich einen Erweiterungsantrag beim AG stellen. Der kann sich aber nicht daraus begründen, dass B. nicht lesen kann. Das ist - für sich genommen - keine Krankheit i.S.d. § 1896 BGB, sondern ein soziales Manko. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Das könnte auch deshalb ein Problem geben, weil Analphabeten vielleicht später gar nicht bestätigen können, dass sie damals das so wollten. Sieht dann nicht gut aus, Stichwort: Betreuer lässt Analphabeten unterschreiben !
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#7 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
in Wikipedia steht: "Analphabetismus kann durch eine Behinderung, vor allem durch eine geistige Behinderung oder längerfristige bzw. chronische Krankheit verursacht oder mit dem als Lernbehinderung bezeichneten Komplex verbunden sein. Er gilt in Deutschland der geltenden Rechtsprechung nach dennoch nicht als Form der Behinderung [3], wenngleich der Analphabetismus nach aktuellen Untersuchungen nachweislich zu einer erheblichen Behinderung der persönlichen und sozialen Integration des einzelnen Menschen führt [4]. Insbesondere im Informationszeitalter sind unzureichende Schriftsprachkenntnisse eine der wesentlichen Ursachen mangelnder Integrationsfähigkeit. Die Aussichtslosigkeit, als Analphabet auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, die ein Einkommen oberhalb der u.g. Bezugsgröße ermöglicht, gilt rechtlich nicht als „Behinderung“." Ich möchte nun doch beim Betreuungsgericht anregen einen hinsichtlichen Aufgabenkreis einzurichten. Wie könnte ich diesen Aufgabenkreis begründen ? |
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#8 | ||||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
1. was wollte er? Was in der Beantwortung mit dem Lesen- und -Schreiben -können nichts zu tun hat. 2. was habe ich unterschrieben? Dazu muss eine Vertrauensperson dagewesen sein um vorzulesen. Zitat:
"Meine" wären stinkesauer wenn irgendjemand die Rechtmässigkeit ihrer Unterschrift anzweifeln würde. Das würde nämlich bedeuten, sie hätten sie nicht mehr alle oder sie wären nicht in der Lage zu überblicken was ich für sie und mit ihnen mache, d.h. könnten im Alltag auch nicht klar sehen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#9 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Verträge werden grundsätzlich formlos geschlossen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Eine Unterschrift unter einem Vertrage ist in aller Regel nicht einmal notwendig. Sie dient jedoch Beweiszwecken.
Wenn ein Betreuter einen Vertrag eingeht, so ist das in erster Linie seine Sache. Bei Betreuten mit einem Einwilligungsvorbehalt bedarf es zur Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten der Zustimmung des Betreuers. Bei allem Einsatz für "unsere", darf nicht vergessen werden, dass diese Menschen ihr eigenes Leben leben. Wir, so vertshen ich meine Arbeit jedenfalls, unterstützen und beraten die Betreuten. So der Betreute verstanden hat, welchen Vertrag er eingeht, und das auch will, ist die Tatsache, das er des Lesen und oder Schreiben nicht fähig ist, m.E. irrelevant. mfg RA D
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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RAD schreibt:
„Wenn ein Betreuter einen Vertrag eingeht, so ist das in erster Linie seine Sache. Bei Betreuten mit einem Einwilligungsvorbehalt bedarf es zur Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten der Zustimmung des Betreuers.“ Leider sehen das einige Vertragspartner (vor allem bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen) etwas anders, und Betreuungsgerichte bzw. der Gesetzgeber lassen Betreuer diesbezüglich ganz schön im Regen stehen. Grüße Ralf-J |
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