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gesetzliche Betreuung

 

Mitwirkungspflicht Bank

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitwirkungspflicht Bank im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Fall: Eilbetreuung wg Krankenhaus, leichte Demenz, keine Angehörigen weit und breit vorhanden. Betreuung läuft gut, bis verschollener Filius sich einschaltet, ...


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Alt 03.01.2012, 13:35   #1
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard Mitwirkungspflicht Bank

Fall:
Eilbetreuung wg Krankenhaus, leichte Demenz, keine Angehörigen weit und breit vorhanden.

  • Betreuung läuft gut, bis verschollener Filius sich einschaltet, Mutter einschüchtert, und gegen Betreuung arbeitet. soweit ok.
  • Betreuerbestellung bei der zugehörigen Spasskasse vorgelegt, Saldenmitteilung zu Betreuungsbeginn erhalten.
  • Spasskasse weigert sich, onlinebanking einzurichten mit Hinweis, dass Betreuung vorläufig erst für 6 Monate eingerichtet wurde
  • Trotz mehrfacher Aufforderungen erhalte ich keine Kopien der Kontoauszüge.
Zum Jahresende bekommt der Filius (obwohl wg. Körperverletzung mehrfach vorbestraft) die Betreuung. Wg. Abschlussrechnung fordere ich bei der Spasskasse die Kopien der Kontoauszüge an und muss mir anhören, dass mein derzeitiger Status das nicht erlaube.


Bei meinem Hinweis, dass der Spassmensch auf mehrfache Aufforderung keine Auszüge zugesandt hat, gibt er mir zur Antwort, da wäre immer Widerspruch gegen eingelegt worden. Auf meinen Einwand, dass er mich davon hätte informieren sollen, gibts nur Bla bla. Jetzt erkundigt er sich bei seinen Kollegen.


Gibt es einen Paragraphen, den ich ihm um die Ohren klatschen kann, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist????
EFB ist offline  
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Alt 03.01.2012, 14:33   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Mit dem Ombudsmann der Bank telefonieren.
stephan1 ist offline  
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Alt 03.01.2012, 19:20   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
Standard

In den AGB der Sparkassen stehen die Bedingungen unter welchen ein Rechnungsabschluss (Kontoauszug) erstellt wird und wem der Kontoauszug vorzulegen ist. Eine Betreuerbestellung, mit Vermögenssorge, und sei es für drei Tage, legitimiert den Betreuer als denjenigen, welchem gegenüber der Abschluss vorzunehmen ist.

Wenn die Betreuung nun auf jemand anderes übertragen worden ist, dann ist nunmehr dieser Legitimiert. Daher wird wohl auch der Ombudsmann nicht weiterhelfen.

Einen Versuch ist es aber immer wert.

mfg

RA D
__________________
Es gibt für jede Lösung ein Problem.
Dicker ist offline  
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Alt 04.01.2012, 05:58   #4
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Danke für die Antworten. Dass ich rechtlich am kürzeren Hebel sitze, wenn die Betreuung nicht mehr gilt, ist klar.

AGB's auch. Vielleicht gibts aus der Praxis ein paar gute Tipps, da ich öfter mit Eilbetreuungen, auch vorläufigen zu tun habe, und wenn mich eine S-Kasse oder so drei Monate boykottiert, weil angeblich der Betreute dem Informationsfluss an mich widerspricht, dann wirds bei der abschließenden Rechnungslegung schwer.
EFB ist offline  
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