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Überweiungen nur mit Genehmigung des Gerichts?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Überweiungen nur mit Genehmigung des Gerichts? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, bin neuer Betreuer und habe sicher für die alten Hasen eine bescheuerte Frage. In meinen 2 Betreuerhandbüchern steht nämlilch ...


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Alt 04.01.2012, 16:21   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.12.2011
Beiträge: 16
Standard Überweiungen nur mit Genehmigung des Gerichts?

Hallo,
bin neuer Betreuer und habe sicher für die alten Hasen eine bescheuerte Frage.
In meinen 2 Betreuerhandbüchern steht nämlilch widersprüchliches.
Situation: Betreuer mit Vermögenssorge. Betreuter im Pflegeheim. Kaum Geld, Schulden, krank
Darf ich vom Konto ohne Genehmigung des Gerichts Überweisungen ( Zuzahlung, Strom usw. ) tätigen. Buch1 sagt: ja
Buch2 sagt: nein, ein Antrag auf Befreiung von der Genehmigungspflilcht wegen geringen Vermögens ist nötig.
Was nun sprach Zeus?
Gruß
toeniboeni ist offline  
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Alt 04.01.2012, 17:03   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2011
Ort: Niederbayern
Beiträge: 215
Standard

Hallo,

wenn Du die Vermögenssorge hast, kannst Du Abhebungen von einem Girokonto vornehmen, solange der Kontostand unter 3000 Euro liegt ( wobei es hier unterschiedliche Auslegungen gibt.)

Von Sparkonten und Tagesgeldkonten o.ä. darf vom Betreuer nur mit Genehmigung des Gerichtes abgehoben werden. Hier nicht die Einrichtung einer Mündelsperre vergessen, unser Gericht hier schickt aber dazu eine Aufforderung und ein Formblatt.

Wenn der Betreute im Heim ist, müssen aber vorrangig die Heimkosten beglichen werden, bevor andere Kosten beglichen werden können.

Viele Grüße

Ingrid

Geändert von BB-Interessentin (04.01.2012 um 17:06 Uhr)
BB-Interessentin ist offline  
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Alt 04.01.2012, 17:14   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.12.2011
Beiträge: 16
Standard

Danke,
der Betreute hat nur 200 Euro auf dem Konto.
Da kann ich grad mal ne Zuzahlung zahlen. Mit den heimkosten brauch ich da gar nicht kommen. Antrag auf Übernahme der Kosten ist noch nicht durch. Gibt es eine vorgeschriebene Reihenfolge bei der Begleichung der Schulden?
toeniboeni ist offline  
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Alt 04.01.2012, 17:28   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2011
Ort: Niederbayern
Beiträge: 215
Standard

Ja die gibt es, hier bin ich mir fachlich aber auch noch nicht ganz sicher. Es dürfte wohl in etwa so aussehen: Zuerst Heimkosten, dann Mietschulden, dann andere Kosten begleichen. Eventuelle Inkassounternehmen würde ich informieren, dass Patient nicht mehr zahlungsfähig.
Hier kann sicher aber jemand von den "Forumsvollprofis" sicher noch Besseres und Genaueres beitragen.

Viel Erfolg

Ingrid
BB-Interessentin ist offline  
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Alt 04.01.2012, 18:29   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

BB-Interessentin hat schon richtig geantwortet. Das Wichtigste sind die KfU (Kosten für Unterkunft). Also Miete, Energie u.ä. bei selbständig Wohnenden und Heimkosten ... na eben bei Heimbewohnern.
Alles andere ist deinem Verhandlungsgeschick geschuldet.
Wobei fraglich bleibt, warum du überhaupt entschulden willst, wenn der Betroffene so gut wie nix hat.

Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 04.01.2012, 19:19   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.12.2011
Beiträge: 16
Standard

Bis jetzt hab ich auch nix überwiesen. Alles schön abgeheftet. Die par Groschen die bleiben werden sowieso weiterhin in flüssige Nahrung umgesetzt. Da er nur "ruhende Leistungen" bei der KK hat wegen Schulden dachte ich, ich bezahl die Zuzahlungén, damit der Arzt und die Apotheke wenigstens noch Lust haben die Behandlung weiterzuführen.
toeniboeni ist offline  
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Alt 04.01.2012, 19:35   #7
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Zitat:
Zitat von BB-Interessentin Beitrag anzeigen
wenn Du die Vermögenssorge hast, kannst Du Abhebungen von einem Girokonto vornehmen, solange der Kontostand unter 3000 Euro liegt ( wobei es hier unterschiedliche Auslegungen gibt.)
Hallo,

Nur mal zur Info, diese Einschränkung ist bereits vor längerem weggefallen. Vom Girokonto kann der Betreuer unbegrenzt verfügen.
Eine festgelegte Reihenfolge für schuldenabbau gibt es nicht, aber bei einem Heimbewohner hat sicherlich das Heim Vorrang.

Gruß,
Andreas
__________________
Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
agw ist offline  
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Alt 09.02.2012, 12:20   #8
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Zitat:
Nur mal zur Info, diese Einschränkung ist bereits vor längerem weggefallen. Vom Girokonto kann der Betreuer unbegrenzt verfügen.
In der Tat: Seit dem 01.09.2009 (!) gibt es das sog. FamFG, mit dem die Beschränkung (3.000 EUR und mehr auf Girokonto) weggefallen ist.

Dem Gericht ist mitzuteilen, welche Verbindlichkeiten vorliegen und ob und welche Tilgungsraten geleistet werden bzw. geleistet werden können.
Im Rahmen der Möglichkeiten hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Verbindlichkeiten abgetragen bzw. durch Erlass / Verzicht reduziert werden.
Wo nix ist, kann man nichts holen. Aber die laufenden Kosten der Unterbringung sind in jedem Fall zu entrichten, da der Betreuer bestrebt sein muss, neue Verbindlichkeiten zu vermeiden.
Die Gläubiger können dreißig Jahre mit den Titeln vollstrecken. Sollen sie Ihr Glück versuchen.
Fara ist offline  
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