Dies ist ein Beitrag zum Thema Post und Kontovollmacht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Fall:
Betreuter ist schwerst krank, habe alle Aufgabengebiete inkl. Post. und Vermögenssorge.
Es existiert eine Kontovollmacht für eine Verwandte, die ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
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Fall:
Betreuter ist schwerst krank, habe alle Aufgabengebiete inkl. Post. und Vermögenssorge. Es existiert eine Kontovollmacht für eine Verwandte, die zu weit weg wohnt, um die Betreuung zu machen, und die lt Testament auch zur Erbin bestellt wurde. Vermögender Betreuter, bisher kein Mißbrauch der Kontovollmacht. Ich werde bei Gericht auf die Bankvollmacht hinweisen und die Verwandte wird wohl das Girokonto betreuen. Aber: was mache ich mit der Post von der Bank, diese darf ich dann nicht öffnen, oder? Diese sollte dann besser von der Bank direkt an die Verwandte weitergeleitet werden? Würdet Ihr Euch in jedem Falle als Kontrollbetreuer einsetzen lassen? |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo,
Solange du die Vermögenssorge hast bist du auch für die Verwaltung des Geldes zuständig. Du kannst dem Gericht höchstens mitteilen das eine Vollmacht besteht (was du ja schon getan hast). Dann muss das Gericht prüfen ob die Angelegenheiten des Betreuten ebensogut mit der Vollmacht geregelt werden können. Wenn das Gericht zu diesem Schluss kommt dann ist auch kein Kontrollbetreuer notwendig. Gruß, Andreas
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.08.2010
Ort: 38384 Gevensleben
Beiträge: 45
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Hallo,
ich kenne das so, dass die Banken, wenn ich mich als Betreuerin mit meiner Vermögenssorge bei ihnen vorstelle, bestehende Vollmachten erst mal auf Eis legen. Die treten dann erst wieder bei Tod des Betreuten in Kraft. Gruss Sikoba |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Sikoba
So wie Du das geschildert hast, finde ich es gut. Insbesondere, dass die alten Vollmachten nach dem Tod wieder in Kraft treten, kann eine große Hilfe sein. Aber alle Banken regeln das nicht so. Üblicherweise muss ich Vollmachten widerrufen und die Bank macht erst mal nix oder irgendwas, was auch mal Mist sein kann. An EFB Frage doch die Verwandte, ob sie die Vermögensangelegenheiten übernehmen WILL. Dann kann sie die auch übernehmen. Ansonsten stehst Du eh schon in der Pflicht. Vielleicht ist es sowieso einfacher, wenn Du die Vermögenssorge auch ausübst (zumindest für Dich). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Also, erst vor wenigen Wochen bei einer Fortbildung des KBW bei Herrn Reinhold Spanl erfahren, dass Vollmachten erhalten bleiben. Sofern eine Vollmacht vorliegt, kann dieser Bereich nicht durch einen Aufgabenkreis eines Betreuers abgedeckt werden.
Eine Möglichkeit ist dann: Vollmachtnehmer verzichtet auf seine Vollmacht. Von einem Dritten kann er aber nicht eingeschränkt werden. |
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