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Festsetzung der Vergütung bei Vermögensüberhang

Dies ist ein Beitrag zum Thema Festsetzung der Vergütung bei Vermögensüberhang im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine Frage zur Vergütungsabrechnung bei Betreuten, die nur einen geringen Vermögenüberhang haben. Bisher habe ich es immer ...


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Alt 08.01.2012, 13:59   #1
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Registriert seit: 01.01.2012
Beiträge: 3
Standard Festsetzung der Vergütung bei Vermögensüberhang

Hallo,

ich habe eine Frage zur Vergütungsabrechnung bei Betreuten, die nur einen geringen Vermögenüberhang haben.

Bisher habe ich es immer so gehandhabt, dass ich Vergütungsabrechnungen mit der Bitte um Festsetzung gegen das Vermögen ans BG gestellt habe, wenn der Betreute soviel Vermögenüberhang hatte, dass er meine Vergütung zahlen konnte, ohne unter den Schonbetrag von 2600 EUR zu rutschen. War der Vermögensüberhang kleiner als meine Vergütung habe ich den Antrag gegen die Staatskasse mit dem verminderten Stundensatz gestellt. So war das üblich bei allen 4 Betreuungsgerichten, mit denen ich zusammenarbeite. Eines der Gerichte hat mich jetzt aber darauf hingewiesen, dass ich auch den höheren Stundensatz für vermögende Betreute ansetzen könne, wenn der Vermögensüberhang nicht aureichend ist. Dann müsse die Vergütung auch mit dem höheren Satz aus der Staatskasse gezahlt werden. Hierfür wäre der Nachweis zu erbringen, dass der Betreute immer am Monatsende vermögend war. Das wiederrum wäre ja kein Problem, einleuchtend erscheint mir das Ganze aber nicht wirklich.

Aktuell habe ich einen Vergütungsantrag für ein halbes Jahr zu stellen, der Betreute ist mit seinem Vermögen deutlich über dem Schonbetrag, der Vermögensüberhang würde aber für meine Betreuervergütung nicht ausreichen. D.h. ich bin mir unsicher, ob ich den höheren Stundensatz ansetzen kann und dann ggf. aus der Staatskasse gezahlt werden muß ?

Hat jemand von Euch diesbezüglich Erfahrungen diesbezüglich gemacht?

Herzliche Grüße

HeiMa
HeiMa ist offline  
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Alt 08.01.2012, 20:55   #2
agw
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Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo HeiMa,

Das ganze ist nichts neues. Da war dein Gericht ja nett dich darauf hinzuweisen. Der Nachweis des Vermögensstatus hat etwas mit einem BGH Urteil zu tun. Das kannst du auch hier nachlesen: Betreuung . de | Neue Abrechnungsoptionen in BdB at work 2010 SP1

Du musst hält sehen das deine Vergùtung sich quasi in zwei Vorgänge teilt. Zum einen geht es darum die Höhe deines Bergütungsanspruches festzustellen und im zweiten Teil darum wer die Zahlung des Betrages schuldet.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 09.01.2012, 15:43   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.01.2012
Beiträge: 3
Standard

Hallo agw,

vielen Dank für den link. (Vielleicht sollte ich mir doch mal eine professionelle software leisten). Verstanden habe ich, dass ich so natürlich in jedem Monat den Vermögensstand nachweisen kann, um die Höhe meines Vergütungsanspruches festzustellen. Nur, wer zahlt dann ? Muß der erhöhte Vergütungssatz dann aus der Staatskasse gezahlt werden, weil mein Betreuter den gesamten Betrag ja nicht aufbringen kann, ohne das Schonvermögen anzutasten? Aber dann muß er vermutlich anteilig einige Monate zahlen, richtig?

Gruß
HeiMa
HeiMa ist offline  
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Alt 09.01.2012, 17:11   #4
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Zitat von HeiMa Beitrag anzeigen
Aber dann muß er vermutlich anteilig einige Monate zahlen, richtig?
HAllo,

zur Beantwortung dieser Frage solltest du dich mal mit §1836e BGB befassen.
Oder mal im Betreuungsrechtslexikon : Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon nachlesen.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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