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geschlossenes Heim vor Rechtskraft?

Dies ist ein Beitrag zum Thema geschlossenes Heim vor Rechtskraft? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Bitte um Rat in folgendem Fall: B. ist aktuell in geschlossener Psychiatrie untergebracht. Ich erhielt nun die Genehmigung sie für ...


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Alt 10.01.2012, 19:15   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard geschlossenes Heim vor Rechtskraft?

Bitte um Rat in folgendem Fall:

B. ist aktuell in geschlossener Psychiatrie untergebracht. Ich erhielt nun die Genehmigung sie für ein Jahr in einem geschlossenem Heim unterzubringen.
Ihr zur Seite wurde bei dem Verfahren ein Verfahrenspfleger gestellt. Nachdem der Beschluss nun erging und das Krankenhaus die Entlassung ins geschlossene Heim organisiert hat, legte nun die B. Widerspruch ein (fristgerecht).
Nun fragt das Krankenhaus: können wir sie diese Woche ans Heim abgeben oder nicht?

Ich denke ja, weiß es aber nicht. Könnt Ihr helfen?
Klima ist offline  
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Alt 10.01.2012, 19:41   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Rein rechtlich gilt der Beschluss, bis ein Gericht ihn wieder aufhebt. Von daher kann dir nichts auf die Füsse fallen.
Aber in aller Regel werden bei Unterbringungen auf Beschwerden schnelle Entscheidungen getroffen.
Insofern ist das von hier aus schwer zu beurteilen, ob du die Unterbringung vollziehst oder nicht.

Gr. Rudi
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Rudi ist offline  
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Alt 10.01.2012, 22:24   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

6. Wege in die Freiheit
stephan1 ist offline  
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Alt 11.01.2012, 05:52   #4
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Klima,

in solchen Fällen mache ich das nicht, ich warte ab mit der Umsetzung der Unterbringung bis ohne grossen Aufwand Rechtssicherheit besteht.
Oft ziehen ja solche Verlegungen noch andere Gerichtsbezirke nach sich, Anhörungen müssen von stellvertredenden fremden Richtern dann durchgeführt werden die die Situation nicht in voller Breite kennen usw.
Ausserdem wirkt eine solche Verlegung immer irgendwie wie "Strafe" der Kunde kann so gar nicht richtig "ankommen".

Das KH hier macht immer mit die Beschwerdeentscheidung ortsnah abzuwarten, es geht ja schliesslich um den Kunden/Patienten.

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.01.2012, 08:34   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Vielen Dank an Rudi und michaela mohr für die Beiträge und stephan1 für den hilfreichen link.

Werde die Beschwerdeentscheidung abwarten, in der Hoffnung, dass es schnell geht.
Klima ist offline  
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Alt 11.01.2012, 13:41   #6
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo beisammen,

ehrlich gesagt habe ich mir über die Rechtskraft von Unterbringungs-beschlüssen bisher keine Gedanken gemacht. Liegt vielleicht daran, daß ich bisher auch noch nie einen entsprechenden Rechtskraftvermerk vom Gericht erhalten habe. ( Auch noch nicht von einem Beschluß mit dem die Betreuung angeordnet wurde)

der grund liegt wahrscheinlich darin , daß sowohl die Genehmigung einer Unterbringung , wie auch die Anordnung einer Betreuung sofort vollziehbar sind. Die Beschwerde hemmt erst mal nicht das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 11.01.2012, 15:16   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
der grund liegt wahrscheinlich darin , daß sowohl die Genehmigung einer Unterbringung , wie auch die Anordnung einer Betreuung sofort vollziehbar sind. Die Beschwerde hemmt erst mal nicht das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses.

Datt iss nicht nur wahrscheinlich so, datt iss ganz gewiss so.
§ 324 Abs. 2 FamFG

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 11.01.2012, 16:05   #8
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Die Beschwerde hemmt erst mal nicht das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses.
Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist
genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Ein-
willigung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es
genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der
Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unter-
bringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist
jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung
des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf
anzusehen.
Nach meinem Verständnis hemmt eine Beschwerde erst mal das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses.
Ausser im Beschluss wird hinsichtlich was anderes gesagt.
stephan1 ist offline  
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Alt 11.01.2012, 17:30   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Der Grund für mich nach dem Widerspruch meiner B. erst einmal abzuwarten ist der, dass in meinem Fall bei einer sofortigen Einweisung in das geschlossene Heim auch das zuständige Landgericht wechseln würde.
Dies würde das Verfahren unnötig verkomplizieren und mir wurde von mehreren Seiten versichert, dass die neuerliche Entscheidung innerhalb kürzester Zeit getroffen wird.

Mag juristisch nicht relevant sein, aber:
Ich warte auch aus Respekt vor meiner B. die Entscheidung ab. Die Wirkung der sofortigen Heimunterbringung, obwohl B. gerade von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch gemacht hatte, wäre vermutlich die, dass sie sich völlig übergangen fühlen würde.
Klima ist offline  
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Alt 11.01.2012, 17:32   #10
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Eben genau das hatte ich gemeint in meinem Beitrag.
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michaela mohr ist offline  
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