Dies ist ein Beitrag zum Thema geschlossenes Heim vor Rechtskraft? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Bitte um Rat in folgendem Fall:
B. ist aktuell in geschlossener Psychiatrie untergebracht. Ich erhielt nun die Genehmigung sie für ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
|
Bitte um Rat in folgendem Fall:
B. ist aktuell in geschlossener Psychiatrie untergebracht. Ich erhielt nun die Genehmigung sie für ein Jahr in einem geschlossenem Heim unterzubringen. Ihr zur Seite wurde bei dem Verfahren ein Verfahrenspfleger gestellt. Nachdem der Beschluss nun erging und das Krankenhaus die Entlassung ins geschlossene Heim organisiert hat, legte nun die B. Widerspruch ein (fristgerecht). Nun fragt das Krankenhaus: können wir sie diese Woche ans Heim abgeben oder nicht? Ich denke ja, weiß es aber nicht. Könnt Ihr helfen? |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
|
Rein rechtlich gilt der Beschluss, bis ein Gericht ihn wieder aufhebt. Von daher kann dir nichts auf die Füsse fallen.
Aber in aller Regel werden bei Unterbringungen auf Beschwerden schnelle Entscheidungen getroffen. Insofern ist das von hier aus schwer zu beurteilen, ob du die Unterbringung vollziehst oder nicht. Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
|
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Hallo Klima,
in solchen Fällen mache ich das nicht, ich warte ab mit der Umsetzung der Unterbringung bis ohne grossen Aufwand Rechtssicherheit besteht. Oft ziehen ja solche Verlegungen noch andere Gerichtsbezirke nach sich, Anhörungen müssen von stellvertredenden fremden Richtern dann durchgeführt werden die die Situation nicht in voller Breite kennen usw. Ausserdem wirkt eine solche Verlegung immer irgendwie wie "Strafe" der Kunde kann so gar nicht richtig "ankommen". Das KH hier macht immer mit die Beschwerdeentscheidung ortsnah abzuwarten, es geht ja schliesslich um den Kunden/Patienten. Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
|
Vielen Dank an Rudi und michaela mohr für die Beiträge und stephan1 für den hilfreichen link.
Werde die Beschwerdeentscheidung abwarten, in der Hoffnung, dass es schnell geht. |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
|
hallo beisammen,
ehrlich gesagt habe ich mir über die Rechtskraft von Unterbringungs-beschlüssen bisher keine Gedanken gemacht. Liegt vielleicht daran, daß ich bisher auch noch nie einen entsprechenden Rechtskraftvermerk vom Gericht erhalten habe. ( Auch noch nicht von einem Beschluß mit dem die Betreuung angeordnet wurde )der grund liegt wahrscheinlich darin , daß sowohl die Genehmigung einer Unterbringung , wie auch die Anordnung einer Betreuung sofort vollziehbar sind. Die Beschwerde hemmt erst mal nicht das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses. fwu |
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
|
Zitat:
Datt iss nicht nur wahrscheinlich so, datt iss ganz gewiss so. § 324 Abs. 2 FamFG Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
|
|
|
|
|
|
#8 | |
|
Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
|
Zitat:
genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Ein- willigung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unter- bringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen. Nach meinem Verständnis hemmt eine Beschwerde erst mal das Wirksamwerden des ursprünglichen Beschlusses. Ausser im Beschluss wird hinsichtlich was anderes gesagt. |
|
|
|
|
|
|
#9 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
|
Der Grund für mich nach dem Widerspruch meiner B. erst einmal abzuwarten ist der, dass in meinem Fall bei einer sofortigen Einweisung in das geschlossene Heim auch das zuständige Landgericht wechseln würde.
Dies würde das Verfahren unnötig verkomplizieren und mir wurde von mehreren Seiten versichert, dass die neuerliche Entscheidung innerhalb kürzester Zeit getroffen wird. Mag juristisch nicht relevant sein, aber: Ich warte auch aus Respekt vor meiner B. die Entscheidung ab. Die Wirkung der sofortigen Heimunterbringung, obwohl B. gerade von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch gemacht hatte, wäre vermutlich die, dass sie sich völlig übergangen fühlen würde. |
|
|
|
|
|
#10 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Eben genau das hatte ich gemeint in meinem Beitrag.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|