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Mietzahlung nach Umzug ins Heim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietzahlung nach Umzug ins Heim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe gerade einen aktuellen Fall: Betreuter befindet sich in der Kurzzeitpflege und wird nahtlos auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen; ...


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Alt 11.01.2012, 08:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard Mietzahlung nach Umzug ins Heim

Habe gerade einen aktuellen Fall: Betreuter befindet sich in der Kurzzeitpflege und wird nahtlos auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen; Kündigungsfrist für seine Wohnung: 3 Monate
Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten SGB XII liegt beim Sozialamt vor; allerdings wird die Miete für seine Wohnung nach Einzug ins Heim nicht mehr übernommen;
irgendwo habe ich kürzlich gelesen, daß es dazu eine neue Entscheidung geben soll, die das Amt verpflichtet, die Miete bis Ablauf der Kündigungsfrist zu übernehmen;
weiß jemand etwas darüber?
Danke!
OMADORO
OMADORO ist offline  
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Alt 11.01.2012, 08:55   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Moin,

einfach mal die Suchfunktion nutzen: z.B.Wohnungsauflösung/Vermieterrisiko
__________________
Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
agw ist offline  
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Alt 11.01.2012, 12:46   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard

Danke,
aber mittlerweile gibt es eine Entscheidung vom LSG Baden-Württemberg (L 2 SO 2078/10); das Amt muß die Miete und die ungedeckten Heimkosten übernehmen;
OMADORO ist offline  
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Alt 11.01.2012, 18:41   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von OMADORO Beitrag anzeigen
Betreuter befindet sich in der Kurzzeitpflege und wird nahtlos auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen; Kündigungsfrist für seine Wohnung: 3 Monate
Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten SGB XII liegt beim Sozialamt vor; allerdings wird die Miete für seine Wohnung nach Einzug ins Heim nicht mehr übernommen; die das Amt verpflichtet, die Miete bis Ablauf der Kündigungsfrist zu übernehmen;OMADORO
Hallo, es gibt zwischenzeitlich mehrere Urteile dazu. Ich selbst führe wegen diesen Dingen aktuell 2 Verfahren am Sozialgericht....
Beachten sollte man vielleicht, dass nicht automatisch eine Übernahme erfolgt sondern schon Voraussetzungen vorliegen müssen, dazu gehört eben:
- es gibt i.d.R. keine "Übernahme" sondern nur das Freilassen vom Einkommen in Höhe der Mietzinsverpflichtungen
- die Aufnahme im Heim sollte wie bei Dir unerwartet,unvermeidbar gewesen sein ...
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 12.01.2012, 05:56   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Omadoro,

Zitat:
aber mittlerweile gibt es eine Entscheidung vom LSG Baden-Württemberg
ich hab dunkel im Kopf, diese Entscheidung gelte nur für BaWü.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.01.2012, 17:25   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo Omadoro,ich hab dunkel im Kopf, diese Entscheidung gelte nur für BaWü.
Hallo, bei gerichtlichen Entscheidungen ist es ja immer so, dass diese ja keine gesetzliche Regelung ersetzen/bilden. Diese Entscheidungen geben "nur" die Rechtsauffassung der Richter wieder. Je nachdem um welches Gericht es sich handelt, also AG, LG, OLG oder höher ist dann auch die Wertung.
Insofern gibt es keine wirkliche Regel die besagt, dass Entscheidungen überall dann auch zu gelten haben.
Das bedeutet, man schreibt fein seinen Widerspruch, bezieht sich auf die aktuelle Rechtssprechung und bekommt Recht oder nicht.
Dann übergibt man die Sache einen Fachanwalt und hilft dabei, eine eigene Entscheidung zu erwirken.
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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