Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietzahlung nach Umzug ins Heim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe gerade einen aktuellen Fall: Betreuter befindet sich in der Kurzzeitpflege und wird nahtlos auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen; ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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Habe gerade einen aktuellen Fall: Betreuter befindet sich in der Kurzzeitpflege und wird nahtlos auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen; Kündigungsfrist für seine Wohnung: 3 Monate
Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten SGB XII liegt beim Sozialamt vor; allerdings wird die Miete für seine Wohnung nach Einzug ins Heim nicht mehr übernommen; irgendwo habe ich kürzlich gelesen, daß es dazu eine neue Entscheidung geben soll, die das Amt verpflichtet, die Miete bis Ablauf der Kündigungsfrist zu übernehmen; weiß jemand etwas darüber? Danke! OMADORO |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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Danke,
aber mittlerweile gibt es eine Entscheidung vom LSG Baden-Württemberg (L 2 SO 2078/10); das Amt muß die Miete und die ungedeckten Heimkosten übernehmen; |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Beachten sollte man vielleicht, dass nicht automatisch eine Übernahme erfolgt sondern schon Voraussetzungen vorliegen müssen, dazu gehört eben: - es gibt i.d.R. keine "Übernahme" sondern nur das Freilassen vom Einkommen in Höhe der Mietzinsverpflichtungen - die Aufnahme im Heim sollte wie bei Dir unerwartet,unvermeidbar gewesen sein ... Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Omadoro,
Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Insofern gibt es keine wirkliche Regel die besagt, dass Entscheidungen überall dann auch zu gelten haben. Das bedeutet, man schreibt fein seinen Widerspruch, bezieht sich auf die aktuelle Rechtssprechung und bekommt Recht oder nicht. Dann übergibt man die Sache einen Fachanwalt und hilft dabei, eine eigene Entscheidung zu erwirken. Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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