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Vergütung nach Tod des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach Tod des Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe im November einen normalen Vergütungsanspruch an das AG nach dem Tod meiner Betreuten gestellt. Diese war mittellos, kurz vor ...


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Alt 14.01.2012, 12:44   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
Standard Vergütung nach Tod des Betreuten

Habe im November einen normalen Vergütungsanspruch an das AG nach dem Tod meiner Betreuten gestellt. Diese war mittellos, kurz vor ihrem Tod entstanden jedoch noch Erbansprüche durch den Tod ihres getrennt lebenden Ehemannes. Da kein Testament vorhanden war, erbt sie nur 50 % (ca. 2000,-) Das Erbe konnte aber nicht mehr angetreten werden, da der mit erbende Schwager bisher keinen Erbschein beantragt hatte und erst ermittelt werden musste. Jetzt habe ich gelesen, dass beim Tod von Betreuten die Abschlussrechnung immer gegen den Nachlass beantragt werden muss und ggf. sogar eine Nachlasspflegschaft ??? Gilt dies auch bei meinem geschilderten Fall? Auf dem Girokonto waren noch ca. 800,-.Oder kann ich meine Vergütung (nur 150,-) wahrscheinlich ganz abschreiben!
Achso Erbe meiner Betreuten lebt in den USA!
Vielen Dank für eure Tipps!
jero155 ist offline  
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Alt 14.01.2012, 16:05   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

IMHO gilt die verstorbene Betreute erstmal nicht als mittellos, sondern vermögend: Beim Nachlaß gibt es nämlich kein "Schonvermögen", und 2000 plus 800 macht auch schon 2800.

Du müßtest
  • deinen Vergütungsantrag korrigieren
  • die Festsetzung gegen den Nachlaß und
  • eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen

Dann gehst Du zur Bank und holst Dir gegen Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dein Geld.

Voilá.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 14.01.2012, 16:23   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
Standard

Wenn die Betreute dann nicht mehr als "mittellos" gilt, kann ich dann auch den höheren Stundensatz in Anwendung bringen?
jero155 ist offline  
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Alt 14.01.2012, 16:25   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Natürlich.
Dazu ist er ja da.
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 15.01.2012, 07:05   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zwei Probleme:

1. Ich hab an dem Erbe meine Zweifel. Wenn das Erbe 2000,- € beträgt, dann ist es für mich unter den geschilderten Umständen fraglich, ob dass in der Höhe auch im Nachlass der vormals Betreuten ankommt, zumal im Ausland Lebende in die Sache involviert sind. Ich geb das nur mal zu bedenken.

2. Du kannst nat., wie Mungo schon schrieb, den höheren Satz beantragen. Wenn du aber 150,- € Anspruch bei Mittellosigkeit beantragen kannst, kommt das gefährlich in die Nähe der Schongrenze, unter die das Vermögen der B. dadurch nicht kommen darf, dass du deine Forderungen daraus befriedigst.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 15.01.2012, 10:01   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Hallo,

du solltest auch beachten das der Nachlass erst nach Abzug der Bestattungskosten feststeht.
Nach deiner Schilderung gehe ich davon aus das du deine Vergütung ganz normal gegen die Staatskasse stellen solltest.

Wie lange sind denn bei euch die Bearbeitungszeiten bei Vergütungsanträgen das du jetzt noch auf Anträge aus dem November wartest??

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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