Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach Tod des Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe im November einen normalen Vergütungsanspruch an das AG nach dem Tod meiner Betreuten gestellt. Diese war mittellos, kurz vor ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
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Habe im November einen normalen Vergütungsanspruch an das AG nach dem Tod meiner Betreuten gestellt. Diese war mittellos, kurz vor ihrem Tod entstanden jedoch noch Erbansprüche durch den Tod ihres getrennt lebenden Ehemannes. Da kein Testament vorhanden war, erbt sie nur 50 % (ca. 2000,-) Das Erbe konnte aber nicht mehr angetreten werden, da der mit erbende Schwager bisher keinen Erbschein beantragt hatte und erst ermittelt werden musste. Jetzt habe ich gelesen, dass beim Tod von Betreuten die Abschlussrechnung immer gegen den Nachlass beantragt werden muss und ggf. sogar eine Nachlasspflegschaft ??? Gilt dies auch bei meinem geschilderten Fall? Auf dem Girokonto waren noch ca. 800,-.Oder kann ich meine Vergütung (nur 150,-) wahrscheinlich ganz abschreiben!
Achso Erbe meiner Betreuten lebt in den USA! Vielen Dank für eure Tipps! |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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IMHO gilt die verstorbene Betreute erstmal nicht als mittellos, sondern vermögend: Beim Nachlaß gibt es nämlich kein "Schonvermögen", und 2000 plus 800 macht auch schon 2800.
Du müßtest
Dann gehst Du zur Bank und holst Dir gegen Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dein Geld. Voilá.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
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Wenn die Betreute dann nicht mehr als "mittellos" gilt, kann ich dann auch den höheren Stundensatz in Anwendung bringen?
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Natürlich.
Dazu ist er ja da.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zwei Probleme:
1. Ich hab an dem Erbe meine Zweifel. Wenn das Erbe 2000,- € beträgt, dann ist es für mich unter den geschilderten Umständen fraglich, ob dass in der Höhe auch im Nachlass der vormals Betreuten ankommt, zumal im Ausland Lebende in die Sache involviert sind. Ich geb das nur mal zu bedenken. 2. Du kannst nat., wie Mungo schon schrieb, den höheren Satz beantragen. Wenn du aber 150,- € Anspruch bei Mittellosigkeit beantragen kannst, kommt das gefährlich in die Nähe der Schongrenze, unter die das Vermögen der B. dadurch nicht kommen darf, dass du deine Forderungen daraus befriedigst. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo,
du solltest auch beachten das der Nachlass erst nach Abzug der Bestattungskosten feststeht. Nach deiner Schilderung gehe ich davon aus das du deine Vergütung ganz normal gegen die Staatskasse stellen solltest. Wie lange sind denn bei euch die Bearbeitungszeiten bei Vergütungsanträgen das du jetzt noch auf Anträge aus dem November wartest?? Gruß, Andreas
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