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Verfahrenspfleger bei geschlossener Unterbringung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger bei geschlossener Unterbringung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, habe für meinen Betreuten den Antrag auf geschlossene Unterbringung gestellt. Ist das erste mal, dass ich das musste. ...


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Alt 22.01.2012, 20:36   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 25.05.2011
Beiträge: 14
Standard Verfahrenspfleger bei geschlossener Unterbringung

Hallo zusammen,
habe für meinen Betreuten den Antrag auf geschlossene Unterbringung gestellt. Ist das erste mal, dass ich das musste.

Grund ist: schwere Demens mit Agresiven Auswirkungen und Fortlaufgrang. Er wurde vom Heim aus bei agresiven Ausfällen direkt in eine Klinik eingeliefert.
Unterbingungsbeschluss wurde von einem anderen Amtsgericht erstellt.
Ärzte sind der Auffassung eine Heimunterbringung im geschlossenen Bereich ist notwendig um Ihn zu schützen.
Angehörige die Ihn seit vielen Jahren kennen werden nicht mehr erkannt, Orts und Zeitangaben können nicht mehr eingeordnet werden.

Nach Antrag auf dauerhaten Unterbringung im geschlossenen Bereich im Heim wurde vom Amtsgericht ein Verfahrenspfleger bestellt.

Meine Frage ist nun: Was hat das für mich als Betreuer zu bedeuten.
Soll ich mich bei dem Verfahrenspfleger melden.
Ebenso wurde dieser Verfahrenspfleger wegen Antrag auf Kündigung seiner Wohnung eingerichtet.

Wie ist die weitere Vorgehensweise, wie lange wird ein Verfahrenspfleger eingerichtet.

für Eure Antworten für die Vorgehensweise bedanke ich mich
Bis bald
aerofox ist offline  
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Alt 22.01.2012, 21:19   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo aerofox,

wenn jemand so durch den Wind ist dann bekomt er einen verfahrenspfleger der zum einen nochmals die korrekte Abfolge aller rechtlichen Schritte überprüft und um sicher zu stellen, dass das geplante Vorgehen dem Schutz des Betreuten dient.

Der verfahrenspfleger wird sich bei Dir melden wenn er etwas möchte, das hängt immer auch von den örtlichen Gepflogenheiten und dem gemeinsamen Bekanntheitsgrad ab. Bei mir bzw. hier rufen sie öft an und besprechen nochmal die Angelegenheit. Das muss aber nicht sein.

Der Verfahrenspfleger gibt seine Stellungnahme zu deinen Anträgen ab und dann ist er wieder draussen. Zumindest dann wenn über die Anträge entschieden wurde und er keinen Grund zum Widerspruch sieht.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 23.01.2012, 19:10   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
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Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von aerofox Beitrag anzeigen
Nach Antrag auf dauerhaten Unterbringung im geschlossenen Bereich im Heim wurde vom Amtsgericht ein Verfahrenspfleger bestellt.
Hallo,
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht zum Beispiel auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 25.01.2012, 03:21   #4
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Der Verfahrenspfleger gibt seine Stellungnahme zu deinen Anträgen ab und dann ist er wieder draussen.
Gruss Michaela
Verfahrenspfleger ist an allen Verfahrenshandlungen zu beteiligen und insbesondere zu der Anhörung des Betroffenen zu laden; das Sachverständigengutachten ist ihm zugänglich zu machen.

Quelle: Marschner in BtR-Kommentar Jürgen zu § 317 FamFG
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 25.01.2012, 07:02   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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ja nam, aber nur in der Sache für die er bestellt ist.
Er bleibt in der weiteren Betreuung nicht erhalten, so hatte ich die Frage verstanden.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 26.01.2012, 01:56   #6
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

Ich hatte die Frage anders verstanden (im reinen Bezug auf Unterbringung). Macht ja nix.... doppelt hält besser.
__________________
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nam ist offline  
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Alt 26.01.2012, 08:11   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 25.05.2011
Beiträge: 14
Standard

Hallo zusammen
es wer mir der Aufgabengereich eines Verfahrenspfleger und dessen Dauer nicht klar.
D.h. Er wir für das Antragsverfahren (dauerhafte Unterbringung) bestellt und soll die Rechte des Betreuten ermitteln und wahren. Er erläutert dieses bei Gericht stellt jedoch kein Gutachten aus. Er wird nur für diesen erstellten Antrag und bis zu dieser Entscheidung (auch mit Wiederspruchsrecht) bestellt. Danach ist er wieder weg.
Ist das so richtig.

Grüße
aerofox ist offline  
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Alt 26.01.2012, 17:30   #8
fwu
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rrrichtigt !


fwu
fwu ist offline  
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