Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger bei geschlossener Unterbringung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
habe für meinen Betreuten den Antrag auf geschlossene Unterbringung gestellt. Ist das erste mal, dass ich das musste.
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.05.2011
Beiträge: 14
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Hallo zusammen,
habe für meinen Betreuten den Antrag auf geschlossene Unterbringung gestellt. Ist das erste mal, dass ich das musste. Grund ist: schwere Demens mit Agresiven Auswirkungen und Fortlaufgrang. Er wurde vom Heim aus bei agresiven Ausfällen direkt in eine Klinik eingeliefert. Unterbingungsbeschluss wurde von einem anderen Amtsgericht erstellt. Ärzte sind der Auffassung eine Heimunterbringung im geschlossenen Bereich ist notwendig um Ihn zu schützen. Angehörige die Ihn seit vielen Jahren kennen werden nicht mehr erkannt, Orts und Zeitangaben können nicht mehr eingeordnet werden. Nach Antrag auf dauerhaten Unterbringung im geschlossenen Bereich im Heim wurde vom Amtsgericht ein Verfahrenspfleger bestellt. Meine Frage ist nun: Was hat das für mich als Betreuer zu bedeuten. Soll ich mich bei dem Verfahrenspfleger melden. Ebenso wurde dieser Verfahrenspfleger wegen Antrag auf Kündigung seiner Wohnung eingerichtet. Wie ist die weitere Vorgehensweise, wie lange wird ein Verfahrenspfleger eingerichtet. für Eure Antworten für die Vorgehensweise bedanke ich mich Bis bald |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo aerofox,
wenn jemand so durch den Wind ist dann bekomt er einen verfahrenspfleger der zum einen nochmals die korrekte Abfolge aller rechtlichen Schritte überprüft und um sicher zu stellen, dass das geplante Vorgehen dem Schutz des Betreuten dient. Der verfahrenspfleger wird sich bei Dir melden wenn er etwas möchte, das hängt immer auch von den örtlichen Gepflogenheiten und dem gemeinsamen Bekanntheitsgrad ab. Bei mir bzw. hier rufen sie öft an und besprechen nochmal die Angelegenheit. Das muss aber nicht sein. Der Verfahrenspfleger gibt seine Stellungnahme zu deinen Anträgen ab und dann ist er wieder draussen. Zumindest dann wenn über die Anträge entschieden wurde und er keinen Grund zum Widerspruch sieht. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht zum Beispiel auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Zitat:
Quelle: Marschner in BtR-Kommentar Jürgen zu § 317 FamFG
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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ja nam, aber nur in der Sache für die er bestellt ist.
Er bleibt in der weiteren Betreuung nicht erhalten, so hatte ich die Frage verstanden.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Ich hatte die Frage anders verstanden (im reinen Bezug auf Unterbringung). Macht ja nix.... doppelt hält besser.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.05.2011
Beiträge: 14
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Hallo zusammen
es wer mir der Aufgabengereich eines Verfahrenspfleger und dessen Dauer nicht klar. D.h. Er wir für das Antragsverfahren (dauerhafte Unterbringung) bestellt und soll die Rechte des Betreuten ermitteln und wahren. Er erläutert dieses bei Gericht stellt jedoch kein Gutachten aus. Er wird nur für diesen erstellten Antrag und bis zu dieser Entscheidung (auch mit Wiederspruchsrecht) bestellt. Danach ist er wieder weg. Ist das so richtig. Grüße |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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rrrichtigt !
fwu |
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