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Wer bekommt das Sparbuch ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer bekommt das Sparbuch ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, der Betreute ist verstorben. Er war Sozialhilfeempfänger, lebt im Pflegeheim. Zwei von vier Kindern wurden von mit informiert, dass ...


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Alt 25.01.2012, 13:53   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard Wer bekommt das Sparbuch ?

Hallo,

der Betreute ist verstorben. Er war Sozialhilfeempfänger, lebt im Pflegeheim. Zwei von vier Kindern wurden von mit informiert, dass noch ein Sparbuch existiert und dass sie es gegen Vorlage eines Erbscheines (das hat das Vormundschaftsgericht so angeordnet) ausgehändigt bekommen können.

Es hat sich aber niemand bei mir gemeldet, auch das Bankkonto mit Guthaben existiert noch.

Dann habe ich das Sparbuch an das Nachlaßgericht geschickt. Am Wochenende bekam ich es zurück mit der Bemerkung, dass das Nachlaßgericht nicht für die Aushändigung von Nachlässen (Sparbuch) zuständig sei. Ich solle das Sparbuch bei der Bank hinterlegen.

Nun stellt sich mir die eher rechtstheoretische Frage, ob das Vormundschaftsgericht mir überhaupt eine Weisung erteilen kann, denn die Betreuung ist mit dem Tode erloschen.

Wichtiger für mich ist aber erstmal die Frage, was jetzt mit dem Sparbuch geschehen soll. Ich habe jetzt an das Sozialamt geschrieben, ob von dort Anspruch erhoben wird.

Wie seht ihr das ? Hat noch jemand eine andere Idee ?

Wenn ich noch viel in dieser Sache schreiben muss, verlange ich vom Gericht eine Einsetzung als Nachlasspfleger bzw. Aufwandsentschädigung .

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.01.2012, 16:14   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Hallo AndreasLübeck,

ich habe gerade nach dem Tod meines Betreuten die finanzielle Nachlassschaft bei der Landesoberkasse hinterlegt.
Den Antrag hierfür stellte ich beim Amtsgericht und gab meinem Betreuungsgericht Mitteilung.
Es wurde aber auch schon ein Nachlasspfleger eingesetzt, da musste ich dann überhaupt nichts machen. Da weiß ich jetzt nicht, ob Du das Sparbuch herausgeben müsstest / solltest.

Er würde sicherlich auch ohne über das Geld verfügen können.


Schöne Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 25.01.2012, 17:58   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo,
bei mir wird das, in Absprache mit dem Betreuungsgericht, so gehandhabt, dass ich alle Unterlagen behalte.
Wenn ein Erbe mit Erbschein sich meldet bekommen diese die Unterlagen, Sparbücher etc. ausgehändigt. Ansonsten verbleiben die Sachen bei mir für 10 Jahre im Keller.

Mit dem Tod endet die Betreuung. Wenn irgendwelche Ansprüche seitens des Sozialamtes oder anderer Gläubiger bestehen, sollen diese sich an das Nachlassgericht wenden.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 25.01.2012, 18:39   #4
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Andreas

Es gibt bei Gericht eine Hinterlegungsstelle. In Niedersachen ist diese in Hannover. Bei Dir in Kiel?
Das Betreuungs- bzw. Nachlassgericht müsste das jedenfalls wissen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.01.2012, 19:54   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
der Betreute ist verstorben. ...dass noch ein Sparbuch existiert und dass sie es gegen Vorlage eines Erbscheines (das hat das Vormundschaftsgericht so angeordnet) ausgehändigt bekommen können.
Dann habe ich das Sparbuch an das Nachlaßgericht geschickt. Am Wochenende bekam ich es zurück mit der Bemerkung, dass das Nachlaßgericht nicht für die Aushändigung von Nachlässen (Sparbuch) zuständig sei. Ich solle das Sparbuch bei der Bank hinterlegen.Gruß Andreas
Hallo, seltsam, denn aus dem BGB ergibt sich : "Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht." Das beudet, dort ist es am Ende der Betreuung auch abzugeben. Ersatzweise bei der Hinterlegungsstelle vom Gericht. Man bekommt dann auch immer einen Nachweis, den kann man für das Betreuungsgericht verwenden. Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 28.02.2012, 10:01   #6
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Andreas

Es gibt bei Gericht eine Hinterlegungsstelle. In Niedersachen ist diese in Hannover. Bei Dir in Kiel?
Das Betreuungs- bzw. Nachlassgericht müsste das jedenfalls wissen.

MfG

Imre
Hinterlegung ist hier der einzig richtige Weg.
Die Hinterlegung kann bei jedem Amtsgericht erfolgen (oft haben der Betreuer und der Betreute nicht den gleichen Wohnort und daher unterschiedliche Wohnsitzgerichte).
Der Antrag wird gestellt und unter Beifügung des Sparbuchs im Original an das Hinterlegungsgericht gegeben.
Dieses leitet das Sparbuch dann an die zentrale Stelle weiter.
Das Aktenzeichen der Hinterlegung wird dem Hinterleger mitgeteilt, der es dann zur Info an das Betreuungsgericht weitergeben kann.

An die Erben kann nur mit Erbschein an alle oder mit Erbschein an einen mit Vollmacht aller anderen das Sparbuch herausgegeben werden.
Fara ist offline  
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