Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss zangsvollstrecken im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich möchte einen Betreuungsbeschluss des Gerichts zwangsvollstrecken.
Im Internet habe ich eine sehr schöne Anleitung gefunden, wie man Beschlüsse ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo,
ich möchte einen Betreuungsbeschluss des Gerichts zwangsvollstrecken. Im Internet habe ich eine sehr schöne Anleitung gefunden, wie man Beschlüsse zwangsvollstreckt (http://www.christian-noe.de/Seiten/D...LSTRECKUNG.pdf). Dieses Beispiel ist zwar auf Zeugniserstellung ausgerichtet, müsste aber auf Betreungsbeschlüsse übertragbar sein ? Stimmt das und hat Jemand diesbezüglich schon Erfahrung gemacht ? |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Stephan
Find ich toll, aber was ist das denn für ein Beschluss? Vergütung gegen das Vermögen? Den Beschluss müsstest Du erst mal titulieren lassen. Dann geht das mit dem vollstrecken. Bei anderen Beschlüssen wüsste ich nicht, dass das geht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo Imre,
im Internet habe ich folgendes gefunden: "Titulieren bedeutet, dass ein Organ der Rechtspflege den Beschluss verbindlich beurkundet. Moegliche Organe sind Jugendamt, Richter ..... unter Umstaenden sogar ein Notar." Da der Richter vom Betreuungsgericht unterschrieben hat, ist der Beschluss rechtskräftig (1 Monat) und auch tituliert ?! Ich werde nun durch das Vollstreckungsgericht vollstrecken lassen - die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen müssen sich aus dem Beschluss / Titel ergeben - soweit meine Theorie ! ![]() Hat jemand Praxis ? |
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#4 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo Stephan1,vielleicht geht es ja nur mir so aber ich verstehe überhaupt nicht was du hier gegen wen vollstrecken lassen willst und um was für einen Beschluss es sich handeln soll. Gruß, Andreas
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#5 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
das ist das Problem ! Hintergrund: Für einen Betreuten gibt es mehrere Beschlüsse verschiedener Gerichte. Teilweise heben Beschlüsse des übergeordneten Gerichts vorhergehende Beschlüsse auf, teilweise widersprechen sich die verschiedenen Beschlüsse untereinander und teilweise heben sich Beschlüsse des gleichen Gerichts auch auf. Jeder einzelne dieser Beschlüsse ist eigentlich in sich klar - wenn man ihn allein für sich betrachtet. Nun rennen verschiedene Leute mit dem ihnen jeweils "passenden" Beschluss durch die Gegend und erklären, dieser "ihr" Beschluss ist anzuwenden. Es besteht z.B. ein Beschluss, dass der Betreute jederzeit die Einrichtung velassen darf, eine geschlossene Unterbringung (§ 1906) ist aufgehoben. Andere (z.B. die Einrichtung) hat einen vorhergehenden Beschluss, der Betreute ist geschlossen (§ 1906) unterzubringen und handelt entsprechend und ignoriert den entsprechenden nachfolgenden (Aufhebungs-)Beschluss. Diese Wirrwar von Beschlüssen habe ich überlegt zu "durchbrechen" und "picke" mir einen bestimmten Beschluss und bitte das Vollstreckungsgericht diesen zu vollstrecken. Der Gläubiger wäre der Betreute (Beschluss der Entlassung aus der Unterbringung), Schuldner wäre die Einrichtung (Umsetzung der Entlassung aus der Unterbringung). Der Schuldner (Einrichtung) kann ja dann im Vollstreckungsverfahren Einwände vorbringen, die der Umsetzung der Entlassung aus der Unterbringung entgegenstehen - dann muss das Vollstreckungsgericht dies klären. Soweit meine zugegeben ungewöhnliche Idee. Auf diese "Idee" bin ich nur aus Verzweiflung gekommen, weil die anfangs herbeigerufene Polizei bei der "Vielfalt" der Beschlüsse den Überblick verloren hat und empfohlen hat dies beim Betreuungsgericht "klären" zu lassen, mit dem (Miss-)Erfolg, dass wieder ein neuer Beschluss erlassen wurde, der die Sachlage nur weiter verkompliziert hat (so ist es übrigens zu der Vielzahl der Beschlüsse überhaupt erst gekommen!). |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Stephan,
Beschlüsse des Betreuungsgerichtshaben eigentlich nur direkte Wirkung gegen den Betreuer, gegen den Betreuten und dessen Vermögen. Vollstreckbar ist beispielsweise ein Beschluss mit dem die Betreuervergütung gegen den Betreuten oder die Rechtsnachfolger festgestellt wurde. bezüglich eines solchen Titels brauchst Du dann noch vom Betretungsgericht die Vollstreckungsklusel und kannst Du den Gerichtsvollzieher beauftragen oder über das Vollstreckungsgericht ein Konto pfänden. Bei Beschlüssen gegen den Betreuer geht es um die Entlassung oder die Androhung /Vollstreckung von Zwangsgeldern, wenn zB die rechungslegung nicht erfolgt. Gegen die Person des Betreuten läßt sich nur mittels eines Unterbringungsbeschlusses die geschlossene Unterbringung zwangsweise vollziehen/ bzw. vollstrecken. Vollzugsorgan ist die Betreuungsbehörde , die gegebenenfalls die Polizei beauftragt. In bestimmten Fällen, zB Unterbringung zur Begutachtung, Unetrbringung im Weg der einstweiligen Anordnung kann der Betreuungsrichter selbst die Polizei beauftragen. Sonst kenne ich keine Beschlüsse des Betreuungsgerichts die nach den Vorschrift der Zivilprozeßordnung/ZPO oder des FAmFG vollstreckt werden können. Der Betreuer muß sich mit den Mitteln zB des BGB und der ZPO gegen Dritte durchsetzen. Bei deiner unterbringungsrechtlichen Problematik ist sich die Einrichtung wohl gar nicht des Umstandes bewusst, daß alleine der Betreuer "Herr des Unetrbringung" ist. Wenn der Betreuer die Unterbringung für beendet erklärt , ist sie vorbei, es braucht keinen Aufhebungsbeschluss des Gerichts. Allerdings sollte das Gericht über die Beendigung der Unterbringung informiert werden . Irgendwie liegt es auch auf der Hand, daß in Unterbringungs- wie auch Betreuungverfahren im allgemeinen immer der zeitlich letzte Beschluss gilt. Es sei denn, das Amtsgericht hat noch nicht entsprechend einer Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts entschieden , sofern das Beschwerdegericht nicht selbst in der Sache entschieden hat. Wenn sich in Deinem Fall die Einrichtung weigert, den Klienten raus zu lassen , bleibt sofort die Strafanzeige gegen die Einrichtung wegen Freiheitsberaubung und eine "Anzeige" bei der Heimaufsichtsbehörde (wie sie früher hieß). Theoretisch könnte man vielleicht beim Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Heimträger bewirken. Nachdem allerdings das Verhältnis mit so ner Einrichtung mehr als zerrüttet ist , würde ich mich schleunigst nach einer anderen Einrichtung für den Klienten umschauen und den Heimvertrag kündigen. schöne Grüße fwu |
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