Dies ist ein Beitrag zum Thema Rentenantrag bei Harz 4 Bezieher im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle hier im Forum,
leider war ich eine Zeitlang nicht mehr im Forum, aber habe gleich mal wieder ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.10.2011
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 12
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Hallo an alle hier im Forum,
leider war ich eine Zeitlang nicht mehr im Forum, aber habe gleich mal wieder eine Frage. Problem: Als ehrenamtlicher Betreuer, habe ich für eine schwerbehinderte Frau (25.Jahr jung) 90 % Schwerbehinderung, nunmehr ein Entlassungsbrief von einer Reha erhalten, aus der geht eindeutig hervor das meine Klientin nur noch unter 3 Std. beschäftigt werden kann. Dies bedeutet für mich das man hier die volle Erwerbsminderungsrente zu beantragen sollte. Mein Problem ist: Wie verhält sich es mit dem Job-center die bis dato immer Leistungen erbracht hatte und noch erbringt da dieses Gutachten dem Jobcenter noch nicht vorliegt. Ich weis um meine Pflicht hier dem Jobcenter Mitteilung zu machen. Wenn ich den Rentenantrag stelle, gibt es soetwas wie Übergangsgeld bis zum Rentenbeginn? Wer zahlt dieses oder wie sollte ich mich verhalten, möchte ja auch keine Handwerklichen Fehler begehen. Wäre super wenn ich hier fachliche Ratschläge bekommen würde. Im Voraus herzlichen Dank, Detlef |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo detlef,
Du machst Dir zu viele Sorgen. Das ist ein ganz normales Ding. Stelle den Rentenantrag möglichst morgen, zumindest formlos. Auf der Rentenstellenseite findest Du sogar ein sog. Kurzformular dazu, geht aber auch als Einzeiler. Damit hast Du eine Januarfrist gewahrt. Es wird so sein dass das Jobcenter die Frau ins SGBIX/XII/Grusi umswitcht. Dem Jobcenter würde ich erst am 30. 1. Mitteilung machen da ist das Geld für Februar schon raus, das Amt kann untereinander dann verrechnen. Im Rentenantrag musst Du mitteilen wovon deine Betreute jetzt lebt, daraus ergibt sich dann ein Verrechnungsanspruch, d.h. die Nachzahlung der Rente wird einbehalten und nicht ausgezahlt. Bei einer 25jährigen Frau würde ich mir aber nicht viel Hoffnung hinsichtlich der Rentenhöhe machen, das dürfte kaum was sein. Such Dir also schon mal gleich die Grundsicherungsformulare zusammen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.10.2011
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 12
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Danke Michael, mir geht es perönlich darum das in Berlin die Behördenmühlen seeeeehr langsam mahlen, es würde ja bedeuten das meine Klientin danach Sozialhilfe in Anspruch nehmen müßte. Ich habe eine anderen Fall da wartet der Betreute der seid 1.12.11 in einer stationären Einrichtung lebt bis heute auf ein Bewilligungsbescheid vom Sozialamt hier wird nur durch die Einrichtung vorgestreckt. Der Antrag in diesem Fall läuft aber schon seid Okt.11( Untätigkeitsbeschwerde Ende Dezember eingereicht) Die junge Frau hat aber eine eigene Wohnung muss Miete und Nebenkosten aufbringen und natürlich auch leben. Daher meine Angst das es nicht so übergangslos geht auch ab März12. Ich hoffe das du auch meine Befürchtungen zerstreuen kannst. Es muss doch so etwas geben wie Übergangsgeld?
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Detlef
Deine Sorgen zerstreuen wird wohl kaum jemand können, aber eine zuständige Behörde ist bei existentiellen Angelegenheiten (da gehört Grundsicherung, HLU oder ALG einfach dazu) zumindest einen Vorschuss zu gewähren, damit überhaupt gelebt werden kann. Sollte in deinem Fall das Sozialamt dazu auch nicht flott genug sein gibt es die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung über das Gericht. Das geht normalerweise richtig fix. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo detlf,
zerstreuen kann ich da leider nichts. Das sollte wirklich reibungslos von Amt zu Amt gehen. Ein Heimbewohner mit sozusagen "neuen" Anträgen ist wirklich schwieriger. Dir bleibt eh nichts anderes übrig wie das so zu machen wie ich beschrieben habe. Un zu guter letzt must Du vielleicht wirklich den guten Rat von Imre befolgen und klagen. Fang erst mal an, vielleicht machst Du Dir ganz unnötig Sorgen. Übrigens, wenn Du sagst, dann lebt sie ja von Sozialhilfe- das verstehe ich nicht, ist doch von den Beträgen her absolut das gleiche und damit wurscht. Nur Mut und ran anden Speck, das klappt ![]() Gruss Michaela Äh, ich bin vielleicht manchmal etwas kernig aber heisse Michaela, also weiblich
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.10.2011
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 12
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Entschuldigung, Michaela.
Gruss Michaela Zitat:
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
- wer war den bei der Reha jetzt Reha-träger ? - das Jobcenter wußte ja, dass die Reha lief.... - der Reha Träger wird dem Jobcenter auch das Ergebnis mitteilen - bevor nicht die Feststellung getroffen wurde, dass Erwerbsunfäigkeit vorliegt (siehe 44 a SGB II und andere) , muss das Jobcenter weiter zahlen. Der wahrscheinlich vorhandene Leistungsbescheid gilt solange, bis er aufgehoben wird. Die Feststellungen erwerbsfähig oder nicht trifft nicht der Betreuer, sondern der Leistungsträger. Den Betreuer trifft nur seine Mitwirkungspflicht, d.h. Mitteilung Reha beendet. freundliche Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) Geändert von andre (25.01.2012 um 19:35 Uhr) |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.05.2010
Beiträge: 52
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Bei uns zahlt die Arge (i.d.R.) solange bis die Rente endgültig bewilligt wurde, also beantrage dies vorsorglich... Grund ist, dass der RV Träger oftmals nochmals die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit prüft, wenn diese z.B. zuerst nur durch das Jobcenter festgestellt wurde....Externen Gutachtern trauen die scheinbar nicht...Hahaha
Generell Leistungen beim Jobcenter beantragen. Das stellt dann Erstattungsantrag bei der RV und dein Klient ist in seiner Existenz gesichert... Im Antrag nicht vergessen, dass die Behörde verpflichtet ist, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten... Damit ist dann auch der Antrag bei der Grundsicherung gestellt, die in jedem Falle leisten muss, wenn die Erwerbsfähigkeit als dauerhaft eingeschränkt nachgewiesen werden kann..... Meist läuft das eigentlich reibungslos, ist aber stressig weil die papierfressenden Behörden dann natürlich alle nach und nach gefüttert werden müssen und man sich einen Monat lang voll dahinter klemmen und Druck machen muss...Zeitfressendes Ungeheuer, aber dann hast du ja n paar Jahre trügerische Ruhe... Viel Erfolg!
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#9 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Wenn ein Antrag seit Oktober nicht beschieden wurd und ein Leistungsanspruch besteht --- >> zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen und auf die Leistung klagen. (Leistungsklage) Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#10 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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