Dies ist ein Beitrag zum Thema ...Eltern sein dagegen sehr. im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wie stelle ich die Höhe der elterlichen Unterhaltspflicht bei einem volljährigen psychisch Kranken ohne Berufsausbildung fest, der noch/wieder im Haushalt ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Wie stelle ich die Höhe der elterlichen Unterhaltspflicht bei einem volljährigen psychisch Kranken ohne Berufsausbildung fest, der noch/wieder im Haushalt der Eltern lebt?
Klar, sie leisten Naturalunterhalt, und der könnte als geldwerte Leistung in Höhe des Regelsatzes SGB II/XII angesehen werden. Was ist aber, wenn die Eltern wohlsituiert und wahrscheinlich als erheblich über den Mindestsätzen der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wären?
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Mungo,
welche Ziele verfolgts Du ? Soll der Klient weiter bei seinen Eltern wohnen und geht es dann um die Höhe eines angemessenen Barbetrages/ Taschengeld oder geht es um die Frage, ob und welchen Unterhalt Du mit Erfolg geltend machen könntest, wenn der Klient aus der Wohnung der Eltern auszieht ? fwu |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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III. oder IV. Kapitel des SGB XII oder gar noch ein anderes?
Hier greifen verschiedene Regelungen....kann man so nicht beantworten.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Das ist die entscheidende Frage - wobei ich die an den Klienten weiterreichen muß, und der sagt praktisch, er wünsche sich, daß alles so bleibt, wie es ist, er bei Mama und Papa versorgt ist und sich sonst um nichts kümmern.
Das Ganze ist ein Konglomerat von Abhängigkeiten, und er selbst überschaut gar nichts. Immerhin nimmt er seine Medikamente und es geht ihm wieder gut (keine Halluzinationen mehr, aber auch kein Antrieb, irgendetwas zu tun). Mama und Papa sagen nun, daß sie ihn aktivieren wollen - zu irgendetwas. Sie sagen allerdings nicht, was das kosten darf. Anspruch auf SGB-Leistungen scheidet wohl aus, solange er im gemeinsamen Haushalt lebt, da das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Und mir ist es schon unmöglich, auch nur ein plausibles Vermögensverzeichnis zu erstellen. Monatliche Einkünfte: 0,00 €...?
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#5 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo Mungo,
hat dein Betreuter einen Schulabschluss? Es gäbe z.B. die Möglichkeiten einer Behindertenwerkstatt, die manchmal SEHR flexibel bei den Arbeitszeiten und beim Umfang sind. Bei meinem Träger z.B. gabs wen, der hat mit 30 min alle 14 Tage angefangen. Im Übrigen würde ich z.B. einen Schwerbehindertenausweis beantragen, wenn noch nicht geschehen. Gruss, MurphysLaw |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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@murphylaw:
Was haben denn deine Anmerkungen mit der Frage des TE hinsichtlich des möglichen Überganges von Ansprüchen des SGB XII Leistungsträgers gegen einen nach BGB Unterhaltspflichtigen zu tun?
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#7 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo nam,
kein Grund "giftig" mir gegenüber zu werden! Manchmal muss man ein Pferd von hinten aufzäumen und bei "kein Antrieb irgendwas zu tun und keine Hallus mehr" brannte bei mir ein Lichtlein. Ich begreife dieses Forum insgesamt in der *wir*-Perspektive, im Gegensatz zu dir, empfinde ich einen Betreuer nicht per se als grösstmögliche Gefahr, die unter der Sonne Deutschlands rumlaufen .... MurphysLaw |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Der Prozeß läuft, und ich möchte gern ein Paddel im Strom haben.
Bisher ist aber noch unklar, wo ich es auf welche Weise reinstecken muß, damit was Sinnvolles dabei rauskommt. Was die KV-Geschichte angeht, wird klar, daß es einfach die bisherige Private sein wird, die dann eben nicht mehr bloß 20, sondern 100 % leistet. Das wird sie sich entsprechend entlohenen lassen, nämlich zum jeweils höchsten Satz der Gesetzlichen. Wahrscheinlich wird dann auch die Leistungsfähigkeit der Eltern hinterfragt und evtl. sogar ein höherer Satz beansprucht, wenn der Unterhaltssatz oberhalb gewisser Grenzen liegen würde; da gehen die Meinungen aber auseinander. Jedenfalls: Wenn das Kind auszieht, hat es gegen die Eltern Anspruch auf den vollen Unterhaltssatz für ein volljähriges Kind. Der ist nicht gesetzlich, sondern nur in der Rechtsprechung fixiert (z.B. Düsseldorfer Tabelle), und das auch nicht generell für diesen extremen Fall. Den Unterhaltsanspruch wird bei Nichtleistung der Sozialleistungsträger (darlehensweise) übernehmen - über das Weitere würden sich die Anwälte auseinandersetzen. So sieht es für mich aus.
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