Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

...Eltern sein dagegen sehr.

Dies ist ein Beitrag zum Thema ...Eltern sein dagegen sehr. im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wie stelle ich die Höhe der elterlichen Unterhaltspflicht bei einem volljährigen psychisch Kranken ohne Berufsausbildung fest, der noch/wieder im Haushalt ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 02.02.2012, 10:28   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard ...Eltern sein dagegen sehr.

Wie stelle ich die Höhe der elterlichen Unterhaltspflicht bei einem volljährigen psychisch Kranken ohne Berufsausbildung fest, der noch/wieder im Haushalt der Eltern lebt?

Klar, sie leisten Naturalunterhalt, und der könnte als geldwerte Leistung in Höhe des Regelsatzes SGB II/XII angesehen werden.

Was ist aber, wenn die Eltern wohlsituiert und wahrscheinlich als erheblich über den Mindestsätzen der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wären?
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.02.2012, 16:38   #2
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo Mungo,


welche Ziele verfolgts Du ? Soll der Klient weiter bei seinen Eltern wohnen und geht es dann um die Höhe eines angemessenen Barbetrages/ Taschengeld oder geht es um die Frage, ob und welchen Unterhalt Du mit Erfolg geltend machen könntest, wenn der Klient aus der Wohnung der Eltern auszieht ?


fwu
fwu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.02.2012, 16:58   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

III. oder IV. Kapitel des SGB XII oder gar noch ein anderes?

Hier greifen verschiedene Regelungen....kann man so nicht beantworten.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.02.2012, 15:58   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
welche Ziele verfolgts Du ?
Das ist die entscheidende Frage - wobei ich die an den Klienten weiterreichen muß, und der sagt praktisch, er wünsche sich, daß alles so bleibt, wie es ist, er bei Mama und Papa versorgt ist und sich sonst um nichts kümmern.

Das Ganze ist ein Konglomerat von Abhängigkeiten, und er selbst überschaut gar nichts.
Immerhin nimmt er seine Medikamente und es geht ihm wieder gut (keine Halluzinationen mehr, aber auch kein Antrieb, irgendetwas zu tun).

Mama und Papa sagen nun, daß sie ihn aktivieren wollen - zu irgendetwas. Sie sagen allerdings nicht, was das kosten darf.
Anspruch auf SGB-Leistungen scheidet wohl aus, solange er im gemeinsamen Haushalt lebt, da das Einkommen der Eltern zu hoch ist.

Und mir ist es schon unmöglich, auch nur ein plausibles Vermögensverzeichnis zu erstellen.
Monatliche Einkünfte: 0,00 €...?
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.02.2012, 18:45   #5
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
Standard

Hallo Mungo,

hat dein Betreuter einen Schulabschluss?

Es gäbe z.B. die Möglichkeiten einer Behindertenwerkstatt, die manchmal SEHR flexibel bei den Arbeitszeiten und beim Umfang sind.

Bei meinem Träger z.B. gabs wen, der hat mit 30 min alle 14 Tage angefangen.

Im Übrigen würde ich z.B. einen Schwerbehindertenausweis beantragen, wenn noch nicht geschehen.

Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.02.2012, 12:27   #6
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

@murphylaw:

Was haben denn deine Anmerkungen mit der Frage des TE hinsichtlich des möglichen Überganges von Ansprüchen des SGB XII Leistungsträgers gegen einen nach BGB Unterhaltspflichtigen zu tun?
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 14.02.2012, 17:24   #7
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
Standard

Hallo nam,

kein Grund "giftig" mir gegenüber zu werden!
Manchmal muss man ein Pferd von hinten aufzäumen und bei "kein Antrieb irgendwas zu tun und keine Hallus mehr" brannte bei mir ein Lichtlein.

Ich begreife dieses Forum insgesamt in der *wir*-Perspektive, im Gegensatz zu dir, empfinde ich einen Betreuer nicht per se als grösstmögliche Gefahr, die unter der Sonne Deutschlands rumlaufen ....


MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 14.02.2012, 20:53   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Der Prozeß läuft, und ich möchte gern ein Paddel im Strom haben.

Bisher ist aber noch unklar, wo ich es auf welche Weise reinstecken muß, damit was Sinnvolles dabei rauskommt.

Was die KV-Geschichte angeht, wird klar, daß es einfach die bisherige Private sein wird, die dann eben nicht mehr bloß 20, sondern 100 % leistet. Das wird sie sich entsprechend entlohenen lassen, nämlich zum jeweils höchsten Satz der Gesetzlichen.

Wahrscheinlich wird dann auch die Leistungsfähigkeit der Eltern hinterfragt und evtl. sogar ein höherer Satz beansprucht, wenn der Unterhaltssatz oberhalb gewisser Grenzen liegen würde; da gehen die Meinungen aber auseinander.

Jedenfalls: Wenn das Kind auszieht, hat es gegen die Eltern Anspruch auf den vollen Unterhaltssatz für ein volljähriges Kind. Der ist nicht gesetzlich, sondern nur in der Rechtsprechung fixiert (z.B. Düsseldorfer Tabelle), und das auch nicht generell für diesen extremen Fall.
Den Unterhaltsanspruch wird bei Nichtleistung der Sozialleistungsträger (darlehensweise) übernehmen - über das Weitere würden sich die Anwälte auseinandersetzen.

So sieht es für mich aus.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 09:42 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27