Dies ist ein Beitrag zum Thema Maklerkosten bei SGB XII- Leistungsbeziehern im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
hat jemand Erfahrung mit der Übernahme von Maklerkosten im Falle des SGB XII-Leistungsbezugs? In § 35 Abs. 2 findet ...
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#1 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
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Hallo,
hat jemand Erfahrung mit der Übernahme von Maklerkosten im Falle des SGB XII-Leistungsbezugs? In § 35 Abs. 2 findet sich die Formulierung "Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden". Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt vom 31.03.2006 sind im Bereicht des SGB II und der ähnlichen Formulierung in § 22 SGB II auch Maklerkosten übernahmefähig. In meinem Fall droht nicht die Obdachlosigkeit, sondern die Betroffene wird bedroht - die Intensität und Ernsthaftigkeit der gegenwärtigen Gefahr ist jedoch nicht bekannt - und durch ihre Gewalterfahrungen in der Vergangeheit psychisch erkrankt.Ein ärztliches Attest liegt vor, Notwendigkeit des Wohnugnswechsels ist bescheinigt, Suche seit mehr als einem Jahr erfolglos. Nun lehnte das Sozialamt ohne Ermessensausübung die Übernahme der Maklerkosten grundsätzlich ab. GG |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (sog. Transaktionskosten) können bei vorheriger Zustimmung (= Zusicherung) übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 35 XII).
Recherche empfiehlt sich auch zu § 29 SGB XII a.F., da hier mehr Rechtsprechung zu erwarten ist (es geht hier ja um die Notwendigkeit und die Definition des -pflichtgemäßen!- Ermessens) Tipp: Hilfsweise als Darlehen beantragen oder als selbstbeschaffte Hilfen erstatten lassen ( hier: LSG Hessen 07.09.2006 L 7 B 107/06 SO) Kurzfristig eher nur durchsetzbar über sozialgerichtliches Eilverfahren (Anordnungsanspruch aus dem SGB XII und Anordnungsgrund: Krankheit/Notlage/Eilbedürftigkeit) Krankheit (attestiert) dürfte ein wichtiger Grund sein, die Bedrohung "alleine" wäre etwas mager, denn das SG würde auf andere Maßnahmen verweisen (Polizei, Ordnungsamt, etc.). Zu den Wohnungsbeschaffungskosten können auch Maklergebühren zählen (bei angespanntem Wohnungsmarkt). s.a. BSG 18.02.10 - B 4 AS 28/09 R - und LSG NRW 02.04.09 - L 7 B 33/09 AS ER - (sinngemäß AS= SGB II)
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (03.02.2012 um 15:26 Uhr) |
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