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externe Rechnungsprüfung trotz Entlastung

Dies ist ein Beitrag zum Thema externe Rechnungsprüfung trotz Entlastung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
nach einem "ganz normalen" Betreuungsjahr hat mir mein Klient schriftlich Entlastung für den betreffenden Zeitraum erteilt, die ich an das ...


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Alt 08.02.2012, 12:06   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard externe Rechnungsprüfung trotz Entlastung

nach einem "ganz normalen" Betreuungsjahr hat mir mein Klient schriftlich Entlastung für den betreffenden Zeitraum erteilt, die ich an das Amtsgericht gesendet habe. Nun möchte der Rechtspfleger dennoch einen Externen Wirtschaftsprüfer (auf Kosten des Betreuten) einsetzen, um die Rechnungen zu prüfen. Begründung: bislang keine.

Eigentlich möchte ich vor allem wissen, ob das Gericht eine Entlastungserklärung eines Klienten (ohne EV) einfach nicht akzeptieren kann?

Danke für Eure Erfahrungen und Hinweise!

Marsupilami
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Alt 08.02.2012, 16:17   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Marsupilami

Nicht gleich die Heckflosse verknäulen...

Wenn das Gericht auf Kosten des Betreuers einen Verfahrenspfleger bestellen will, dann wahrscheinlich eher, weil Dein Vergütungsantrag ansteht. Oder hat der Verfahrenspfleger explizit den Auftrag sich um die Vermögensangelegenheiten bzw. Deine Entlastung zu kümmern?
Das könnte der Rechtspfleger auch in dem er den Betreuten selber fragt erledigen.
Begründen muss der Rechtspfleger seine Entscheidung sowieso nicht. Moralisch gesehen höchstens gegenüber dem Betreuten, der das Ganze dann zahlen soll.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.02.2012, 07:27   #3
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

In #1 ist die Rede von einem Rechnungsprüfer, nicht von einem Verfahrenspfleger!

Der Rechtspfleger kann bei umfangreichen Rechnungslegungen (bspw. bei einem Betrieb) die rechnerische Richtigkeit durch einen Rechnungsprüfer (Sachverständiger, Buchprüfer, Steuerberater o. ä.) prüfen lassen.
Die sachliche Richtigkeit muss der Rechtspfleger selbst prüfen.

Eine Entlastungserklärung durch den Betreuten während der Betreuung mit Vermögensverwaltung ist m. W. nicht möglich.
Der Betreute kann nur erklären, dass bzw. welche Konten er selbst verwaltet hat (Eigenverwaltungserklärung).
Fara ist offline  
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Alt 10.02.2012, 18:34   #4
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Fara

das mit dem Rechnungsprüfer / Verahrenspfleger habe ich verwechselt. Das ist was unterschiedliches. Wie ein Rechtspfleger die sachlich Richtigkeit prüfen will ohne sich die Zahlen auch angesehen zu haben weiss ich aber nicht.

Eine Entlastung durch die betreute Person ist durchaus nichts ungewöhnliches. Wenn ein Betreuter seine Vermögensangelegenheiten größtenteils selber macht und nur in Absprache mit ihm/ihr mal eine Buchung vom Betreuer vorgenommen wird, dann wird die Entlastungserklärung auch vom Gericht akzeptiert.
Allerdings steht dann auch die Arbeitsaufteilung bzgl. der Vermögenssorge auch in der Entlastungserklärung drin.
Üblicherweise verfahre ich so bei Betreuten, bei denen in absehbarer Zeit die Vermögenssorge aufgehoben werden soll.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.02.2012, 11:20   #5
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit kann logischerweise nur mit dem Vergleich der Zahlen einhergehen.
Aber: die rechnerische Richtigkeit (also das kleinfummelige Nachrechnen der Einnahmen und Ausgaben) kann einem Rechnungsprüfer überlassen werden.
Fara ist offline  
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Alt 14.02.2012, 10:38   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard Entlastung durch Betreuten

ich glaube, ich habe mein Anliegen falsch formuliert:

Es gibt keinen EV.
Mein Klient hat mich schriftlich entlastet.

In diesem Fall ist doch gar keine Prüfung durch AG oder ext. RP mehr notwendig, oder?

Falls das AG eine Prüfung einfordert, zweifelt es doch an der Geschäftsfähigkeit des Klienten, was begründet sein müßte, oder?

Die Direktive "der Klient steht ja nicht umsonst unter Betreuung" dürfte doch durch Einführung des Betreuungsrechts weggefallen sein, da ja eben kein Vormund vorhanden ist, sondern ein Betreuer.
Marsupilami ist offline  
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Alt 14.02.2012, 10:44   #7
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Nein, es wird nicht an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten gezweifelt.
Solange der Aufgabenkreis Vermögenssorge besteht, kann (auch nach gängiger Kommentierung) eine Entlastung durch den Betreuten nicht erfolgen.
Der Betreute kann lediglich erklären, dass und welche Konten er selbst und eigenständig verwaltet hat.
Entlastung is nich.
U. a. auch OLG München Beschluss vom 26.10.2005, 33 Wx 171/05

Geändert von Fara (14.02.2012 um 10:47 Uhr)
Fara ist offline  
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Alt 14.02.2012, 19:22   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Mein Klient hat mich schriftlich entlastet.Falls das AG eine Prüfung einfordert, zweifelt es doch an der Geschäftsfähigkeit des Klienten, was begründet sein müßte, oder?
Hallo, ich gehe davon aus, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gerichtl. angeordnet ist.
Das bedeutet doch letztlich, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine diesbezüglichen Angelegenheiten allein zu regeln..... (1896 BGB) .... Wenn er seine Vermögensangelegenheiten wegen einer im § 1896 BGB genannten Krankheit nicht allein regeln kann, dann kann er auch keine "Entlastung" für die Tätigkeit vom rechtl. Betreuer erteilen.
Dem Rechtspfleger scheint die RL ggf. kompliziert/umfangreich, er hat sich deshalb wahrscheinlich sachverständliche Hilfe geholt. Ohne weiteres scheint ihm sonst kein Prüfvermerk möglich zu sein.
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 15.02.2012, 07:18   #9
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Bei lediglich recht umfangreicher Rechnungslegung ist die Bestellung eines Sachverständigen zur rechnerischen Prüfung der Rechnungslegung nicht statthaft.
Es muss daher schon ein anderer Grund vorliegen.
Fara ist offline  
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Alt 15.02.2012, 08:23   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard

Danke für die hilfreichen Hinweise!
Da die Buchhaltung des Girokontos (und nur dort bewege ich Geld per Überweisungen) höchstens 2 cm dick ist, wird das der Rechtspfleger doch noch allein prüfen können, zumal es sich ausschließlich um Begleichung von Heimrechnungen und diverse Kleinigkeiten des tägl. Gebrauchs handelt.
Allerdings hat der Klient noch ein Depot (selbst vor Jahren angelegt), welches aufgrund der Wirtschaftskrise Verluste aufweist.
Dieses Depot wollte der Rechtspfleger am liebsten schon zu Beginn der Betreuung aufgelöst wissen - da die Kurse jedoch noch stärker am sinken waren als in letzter Zeit und weder der RP noch ich Börsenexperten sind, haben wir das dann doch gelassen...
Der Verlust im letzten Jahr betrug auch nur 3% - da hat es andere schlimmer erwischt. Zudem sind Heimkosten und zusätzlicher persönlicher Bedarf des Klienten durch laufende Einnahmen gesichert.
Vielleicht will er ja das Depot prüfen - so richtig Auskunft konnte er mir auf meine Nachfrage hin nicht geben ... ich wünsche viel Spass...
Zwischenzeitlich glaube ich ohnehin, dass er extern prüfen lassen möchte, weil er schlicht keine Zeit für all die Fälle hat, die auf seinem Tisch liegen. Das das auf Kosten meines Klienten gehen soll, will ich aber nicht recht einsehen.
Marsupilami ist offline  
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