Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeld im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Kollegen,
ich habe einen 20 jährigen Betreuten, der sich in
der Psychatrie befindet. Er ist vollkommen mittellos.
Einen ALG ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.09.2011
Beiträge: 23
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Hallo Kollegen,
ich habe einen 20 jährigen Betreuten, der sich in der Psychatrie befindet. Er ist vollkommen mittellos. Einen ALG II Antrag habe ich gestellt - der ist in Bearbeitung. Nun möchte mein Betreuter "Taschengeld", weil er eben nix hat. Seine Mutter erhält Kindergeld - gibt ihm aber nix. Habe ich eine Handhabe gegen die Mutter bezüglich des Kindergeldes. Muss sie das Kindergeld an ihren Sohn zahlen bzw. hat mein Betreuter einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes? Für Antworten bin ich äußerst dankbar. Grüße Pewe |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo pewe,
um die Frage richtig beantworten zu können fehlen Infos. Wohnt der Sohn bei der Mutter und diese hat ihn bislang unterhalten, wohnen lasse, versorgt usw. dann steht das KG ihr zu. Obwohl SGB II und unter 25? Also ohne weitere Infos geht nix. Wovon hat er vor dem Psychiatrieaufenthalt gelebt? Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.09.2011
Beiträge: 23
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Hallo Michaela,
also der Betreute hat bei seiner Mutter gelebt und Bafög erhalten, da er Student war. In den letzten 12 Monaten war er 7 Monate in der Psychaitrie. Eine Rückkehr zur Mutter ist nunmehr ausgeschlossen, da bei der Mutter keine Stabilisierung des Krankheitsbildes (paranoide Schizophrenie) zu erwarten ist. Im Gegenteil - das bisherige Interaktionsverhalten wirkt sich negativ auf den ZUstand des Betreuten aus. Entsprechende Ärzte haben das attestiert. Daher auch ALG II U 25. Der Betreute soll nach dem Klinikaufenthalt in eine therapeutische Wohngruppe. Gerade hatte ich ein Gespräch bzgl. ALG II. Die zuständige Sachbearbeiterin meinte, es wäre nach der Sachlage doch ehe eine SGB XII Angelegeneheit - hat mir aber signalisiert, dass es bald eine Lösung geben wird. Bislang sitzt mein Betreuter ohne Geld in der Klinik . Grüße pewe |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo,
man kann einen Abzweigungsantrag stellen; siehe hierzu u.a.: Auszahlung - www.arbeitsagentur.de und: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...Auszahlung.pdf mfg |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.09.2011
Beiträge: 23
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Hallo Carlos,
vielen Dank für die Info und den Link. Diesen habe ich mir gleich abgespeichert. Das Formular werde ich sicher noch gebrauchen. Gruß pewe |
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#6 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Gruss Michaela
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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Da Kindergeld (eine vorrangige Sozialleistung) mit dem ALG II verrechnet wird, bekommt Dein Betreuter weniger Geld von der ARGE, als jemand der (dessen Angehöriger) kein Kindergeld bekommt.
Spätestens dann müsste die Mutter das Kindergeld rausrücken. Schönen Sonntag Ralf |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Ralf
Das stimmt nicht ganz: In der Summe bekommt ein ALG2 oder GruSi Empfänger immer gleich viel Geld, egal ob KiGe dabei angerechnet wird oder nicht. Wenn die Eltern das Kindergeld bekommen, dann müssen sie es noch lange nicht an das Kind abtreten, damit das Sozialamt oder das JobCenter sparen kann. Das Geld ist dazu da, dass die Eltern, die die Kindergeldberechtigten sind, eine Unterstützung für ihre Kinder bekommen. Sie sollten dies auch dafür einsetzen. Z.B. für Besuche, Fahrtkosten zu den Kindern, Geschenke etc. Leben die Eltern selber von GruSi oder ALG 2, dann wird es bei ihrem REinkommen angerechnet. Dann ist es Humpe, ob sie es bekomen oder an das Kind weitergeleitet haben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#10 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Zitat:
Zum JC hin und Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen. Normalerweise negieren JC erstmal gern jeden Anspruch. Hier gilt es deutlich zumachen, dass zeitnah eine Klärung nach § 44a SGB II ergehen soll. Ferner kann man dem JC ja auch deutlich machen, dass dem JC ein Erstattungsanspruch gegen den SGB XII zusteht (mal davon ausgehend, dass das nach einer Begutachtung (auch nach Aktenlage im SGB möglich) zu einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB II führt). Notlage des Betroffenen deutlich machen und auch auf das BSG Urteil hinweisen (fiktive Erwerbsfähigkeit bis SGB XII Leistungsträger leistet). Viele JC haben "Interpretations-/Exegeseprobleme" mit dem § 44a SGB II.... auf das Urteil hinweisen für den Fall! Link: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...rds=&sensitive= B 7b AS 10/06 R 07.11.2006 Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, ergibt sich jedoch letztlich aus Sinn und Zweck der Regelung. § 44a SGB II soll verhindern, dass sich der Streit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen für diesen so auswirkt, dass er weder von den Leistungsträgern des SGB II noch denen des SGB XII Leistungen erhält. Denn ist ein Hilfebedürftiger erwerbsfähig, fällt er in die Zuständigkeit des SGB II, ist er nicht erwerbsfähig, in die des SGB XII. Damit der Hilfebedürftige, bildlich gesprochen, nicht "zwischen zwei Stühlen sitzt", darf die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Alg II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht. Vielmehr muss § 44a Satz 3 SGB II mit seiner endgültigen Zahlungspflicht der Leistungsträger des SGB XII bis zur Entscheidung der Einigungsstelle auch für den Fall gelten, dass die Leistungsträger des SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a RdNr 15; ders, SGb 2005, 377, 379). Wie bei § 125 SGB III (s dazu Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 125 Rz 32 f, Stand August 2004) erwächst dies aus der Pflicht zur engen Zusammenarbeit beider Leistungsträger (§ 86 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)); dadurch wird die Rechtsposition des Leistungsempfängers - anders als bei Annahme einer nur vorläufigen Leistung (s zur fehlenden Bindungswirkung für die endgültige Leistung: Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 Rz 47 und 60, Stand August 2003 bzw 2006 mwN) - angemessen geschützt.
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