Dies ist ein Beitrag zum Thema Haushaltshilfe schießt quer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ein doofer Titel zu einem noch dämlicheren Sachverhalt.
Mein Betreuter ist aus einer großen Behinderteneinrichtung in eine eigene Wohnung ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
ein doofer Titel zu einem noch dämlicheren Sachverhalt. Mein Betreuter ist aus einer großen Behinderteneinrichtung in eine eigene Wohnung gezogen. Dort wird er regelmäßig von einer "Betreuerin" besucht, ich nenne sie hier mal "Haushaltshilfe". Der Betreute kann kaum lesen und schreiben. Nun habe ich eine Abrechung erstellt, die Rechtspflegerin möchte eine Bestätigung vom Betreuten, dass ich nicht über sein Konto verfügt habe. Ich habe einen entsprechenden Brief an den Betreuten gesandt, das hat auch geklappt. Die Haushaltshilfe hat den Brief gelesen und mir mitgeteilt, sie könne meinem Betreuten nicht empfehlen, die vorbereitete Erklärung zu unterschreiben. Das alleine ist nach meiner Meinung schon eine Frechheit .Auf meine Frage, warum nicht, sagte sie mir, ich hätte sehr wohl über das Konto verfügt. Es wurde nämlich Kontoauszüge nacherstellt, diese Kosten hätte man meinem Betreuten in Rechnung gestellt. Ich habe ihr mitgeteilt, dass die Kosten bereits von meinem Konto abgebucht wurden und ein Fehler der Postbank vorliegt. Inzwischen habe ich auch eine entsprechende Bestätigung der Postbank vorliegen, Erstattung folgt. Nun schickt mir mein Betreuter immer noch nicht die gewünschte Erklärung. Ich kann ihn ja nicht zur Unterschrift zwingen. Was würdet ihr hier machen ? ![]() Ich bin wirklich sauer auf die Haushaltshilfe (sie wird vom Sozialamt bezahlt). Wie würdet ihr euch da verhalten ? ![]() Gruss Andreas |
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#2 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Wie ist denn das Verhältnis zum Betreuten selbst?
Du kannst doch auch einen persönlichen Gesprächstermin im Gericht mit der Rechtspflegerin vereinbaren (ohne die Haushaltshilfe, denn die hat dort ja nichts verloren) und dann kann der Betreute der Rechtspflegerin zu Protokoll geben, dass Du (mit Ausnahme der nacherstellten Kontoauszüge ) nicht über das Konto verfügt hast.
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 8
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Wer hat denn die "Haushaltshilfe" eingestellt? In den meisten Fällen obliegt das doch dem Betreuer. Ich würde der Dame schon klar machen, daß Du sie für Hilfeleistungen bezahlen lässt, nicht dafür, Deinen Job zu konterkarieren. Selbst für den Fall, daß Dein Betreuer seine neue Haushaltshilfe mag, würde ich mich umgehend von ihr trennen, sofern sie nicht einsieht, daß ihre "Beratungen" mehr schaden als nutzen.
Eine Bestätigung, daß Du nicht über das Konto verfügt hast, stellt dir auch die Bank aus. Notfalls lass Dir von der Bank die Kopien der Verfügungen geben, anhand deren Unterschriften man den Auftraggeber sieht. Grüsse Mousen |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 100
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Zitat:
Lieben Gruß, J. |
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#5 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo Andreas,
hinsichtlich des Umstandes, dass der Betreute nicht richtig lesen und schreiben kann, sollte - unter Hinweis darauf - mE. auch genügen, wenn Du als Betreuer die Kontoauszüge d. Betreuten vorlegst; daraus dürfte ja ersichtlich sein, dass Du keinen "echten Zugriff" auf das Konto genommen hast. Demzufolge wäre auch keine ausführliche RL erforderlich - sofern der Rechtspfleger dies genauso praktisch unbürokratisch sieht. Zitat:
Wenn sich Dritte - die Zustimmung d. Betreuten vorausgesetzt - mit um die Belange d. Betreuten kümmern, ist dies grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings sollte - wie in diesem Fall - keine Erbsenzählerei betrieben werden. Ungeachtet dessen hat hier mE. ausser dem Betreuten, dem Betreuer und dem Betreuungsgericht - ohne ausdrückliche Zustimmung d. Betreuten - grundsätzlich Niemand die Post oder Kontoauszüge einzusehen. mfg |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Andreas,
reg Dich nicht auf ![]() Wenn Du nicht verfügt hast und der Betreute nicht unterschreiben kann weil er nicht lesen und schreiben kann, dann kannst Du eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, dass Du nichts entnommen bzw. nicht verfügt hast. Das sollte ausreichen. Bei Menschen die nicht lesen oder schreiben können würde ich immer einen unbeteiligten Dritten hinzuziehen wenn es ums Unterschreiben geht. Derjenige kann dann bestätigen, dass ordnungsgemäss vorgelesen wurde. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#7 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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#8 | |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Zitat:
Das Gericht kann nicht bestätigen, dass der Betreute selbst über das Konto verfügt hat. Das kann nur der Betreute. Im Übrigen würde mich interessieren, wie das Verfahren laufen soll, bzw. wo das geregelt sein soll.
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#9 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
Natürlich werden alle Parteien durch das Familiengericht vorab angehört. Für das Betreuungsgericht gilt wie für das Familiengericht FamFG. |
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#10 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Du darfst aber das Familienrecht nicht mit dem Betreuungsrecht verwechseln.
Dass es im Familienrecht die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung (nicht: Unterschrift) gibt, ist mir bekannt. Allerdings betrifft dies dann (wie Du schriebst) Angelegenheiten der Personensorge. Eine Eigenverwaltungserklärung, wie hier vom Betreuten erwünscht, wird auch beim Familiengericht nicht durch das Gericht ersetzt werden können. Das Betreuungsgericht wird nicht bestätigen können, dass der Betreute selbst das Konto vollumfänglich oder teilweise allein verwaltet hat. Das Betreuungsgericht kann auch nicht sagen "Supi, Betreuer, die Unterlagen sind zwar nicht alle da, aber ich glaub Dir mal, dass Du dann und dann nicht über das Konto verfügt hast". Das Betreuungsgericht muss die Rechnungslegung des Betreuers prüfen, es sei denn, es wird die Eigenverwaltungserklärung des Betreuten oder die Entlastungserklärung des nicht mehr unter Betreuung stehenden Betroffenen bzw. seiner Erben vorgelegt. Unter den in dem Sachverhalt geschilderten Voraussetzungen bleibt dem Betreuer nur, eidesstattlich zu versichern, dass er nicht verfügt hat, eine Erklärung des Betreuten aus diesen und jenen Gründen nicht zu erhalten ist, oder den Betreuten dazu zu bewegen, bei Gericht vorzusprechen (ggfs. auch, um sich den Sachverhalt von dem Rechtspfleger nochmal erklären zu lassen). Das Gericht kann dann - im ersteren Fall aufgrund fehlender Unterlagen - die Prüfung der Rechnungslegung nicht vollumfänglich vornehmen und muss dies auch im Prüfungsvermerk niederlegen. |
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