Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Konten einsicht für Angehörige

Dies ist ein Beitrag zum Thema Konten einsicht für Angehörige im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
- Die Bank differenziert nicht zwischen Betreuer und Betreuten, sondern Kontoinhaber und Bevollmächtigte - Kontoinhaber = betreute Person - Bevollmächtigte ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Thema geschlossen

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 21.02.2012, 07:25   #11
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

- Die Bank differenziert nicht zwischen Betreuer und Betreuten, sondern Kontoinhaber und Bevollmächtigte
- Kontoinhaber = betreute Person
- Bevollmächtigte = Betreuer
- Inwieweit der Betreuer bzw. die betreute Person über das Konto verfügen darf, ist im Betreuungsurteil festgelegt

Falls im Betreungsurteil nicht anders festgelegt, verbleiben Kontoauszüge beim Kontoinhaber (betreute Person)
Der Bevollmächtigte (Betreuer) kann Kopien hiervon ziehen oder diese per Online-Banking erfahren.

Kontoauszüge einem Kontoinhaber vorzuenthalten ist rechtlich nicht zulässig, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt.

Der Kontoinhaber darf seine Kontoauszüge auch anderen Personen offenlegen, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt.
stephan1 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 07:32   #12
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Zitat:
Zitat von stephan1 Beitrag anzeigen
- Die Bank differenziert nicht zwischen Betreuer und Betreuten, sondern Kontoinhaber und Bevollmächtigte
- Kontoinhaber = betreute Person
- Bevollmächtigte = Betreuer
- Inwieweit der Betreuer bzw. die betreute Person über das Konto verfügen darf, ist im Betreuungsurteil festgelegt

Falls im Betreungsurteil nicht anders festgelegt, verbleiben Kontoauszüge beim Kontoinhaber (betreute Person)
Der Bevollmächtigte (Betreuer) kann Kopien hiervon ziehen oder diese per Online-Banking erfahren.

Kontoauszüge einem Kontoinhaber vorzuenthalten ist rechtlich nicht zulässig, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt.

Der Kontoinhaber darf seine Kontoauszüge auch anderen Personen offenlegen, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt.
Wie kommst Du bitte auf "Betreuungsurteil"??
Im Betreuungsrecht wurden und werden immer nur Beschlüsse erlassen!
Und ich habe noch nie einen Beschluss gesehen, der neben "Vermögenssorge" noch stehen hat "aber die Kontoauszüge bekommt nur die Betreute".
Selbstredend stehen die Originale der Kontoauszüge nur der Betreuten zu. Aber: wenn der Betreuer die Vermögenssorge hat, muss er (da hier kein befreiter Betreuer am Gange ist) die jährliche Rechnungslegung einreichen. Zur Vermeidung von unnötigen Kopien reicht es aus, wenn den ganzen Belegen die Originale der Kontoauszüge beigefügt werden. Die Originale muss der Betreuer auf Verlangen auch immer an die betreute Person aushändigen.
Aber: an die betreute Person. Nicht an die Tochter.
(Wie schon erwähnt in #2: Wenn Muttern dem Tochterkind dann die Kontoauszüge zur Einsicht gibt, ist das in Ordnung.)
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 07:44   #13
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Nur zu Ergänzung:
Zitat:
Zur Vermeidung von unnötigen Kopien reicht es aus, wenn den ganzen Belegen die Originale der Kontoauszüge beigefügt werden.
Wie wir in anderen Kollegenthreads gelesen haben werden immer öfter, auf jeden Fall sehr oft, vom Rechtspfleger die Originalkontoauszüge zur R- Leg gefordert.
Zu meinen Anfangszeiten gab es z.b. noch gar keine Onlinebanking Möglichkeiten. Da ist gar nichts anderes übrig geblieben wie die Auszüge vorzulegen wenn die R- Legung überprüfbar sein sollte.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 08:28   #14
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

@ michaela mohr

Dem widerspreche ich doch gar nicht.
Die Originalbelege sind einzureichen - aber anschließend muss der Betreuer diese nicht horten, sondern kann sie dem Betreuten zurückgeben.
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 12:00   #15
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Und ich habe noch nie einen Beschluss gesehen, der neben "Vermögenssorge" noch stehen hat "aber die Kontoauszüge bekommt nur die Betreute".
Selbstredend stehen die Originale der Kontoauszüge nur der Betreuten zu.
Insofern kann es also gar keinen Rechtsanspruch auf "Konteneinsicht" für Angehörige gegen den Betreuer geben, weil die Kontoauszüge bei der Betreuten sein sollten/müssen.
stephan1 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 12:04   #16
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Nein, Angehörige haben in Betreuungsverfahren keine Ansprüche zu stellen.
Sie haben allenfalls Pflichten.

Selbst wenn die Betreuten die Originalbelege haben, die Tochter gerne gucken möchte, muss die betreute Person auch der Tochter keinen Einblick gewähren. Selbst dann nicht, wenn sie nicht nachvollziehen kann, wohin das ganze Geld entschwindet.

Ich möchte hier eigentlich nur die allgemein gültigen Grundsätze darstellen.
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Alt 21.02.2012, 12:08   #17
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

und nach dem schönen Schlusswort von Fara mache ich auch hier mal zu.

Völlig "zer-redete" Threads immer weiter am Laufen zu halten macht keinen Sinn.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Thema geschlossen

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 09:59 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27