Dies ist ein Beitrag zum Thema Konten einsicht für Angehörige im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
- Die Bank differenziert nicht zwischen Betreuer und Betreuten, sondern Kontoinhaber und Bevollmächtigte
- Kontoinhaber = betreute Person
- Bevollmächtigte ...
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#11 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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- Die Bank differenziert nicht zwischen Betreuer und Betreuten, sondern Kontoinhaber und Bevollmächtigte
- Kontoinhaber = betreute Person - Bevollmächtigte = Betreuer - Inwieweit der Betreuer bzw. die betreute Person über das Konto verfügen darf, ist im Betreuungsurteil festgelegt Falls im Betreungsurteil nicht anders festgelegt, verbleiben Kontoauszüge beim Kontoinhaber (betreute Person) Der Bevollmächtigte (Betreuer) kann Kopien hiervon ziehen oder diese per Online-Banking erfahren. Kontoauszüge einem Kontoinhaber vorzuenthalten ist rechtlich nicht zulässig, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt. Der Kontoinhaber darf seine Kontoauszüge auch anderen Personen offenlegen, ausser im Betreuungsurteil ist ausdrücklich anders festgelegt. |
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#12 | |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Zitat:
Im Betreuungsrecht wurden und werden immer nur Beschlüsse erlassen! Und ich habe noch nie einen Beschluss gesehen, der neben "Vermögenssorge" noch stehen hat "aber die Kontoauszüge bekommt nur die Betreute". ![]() Selbstredend stehen die Originale der Kontoauszüge nur der Betreuten zu. Aber: wenn der Betreuer die Vermögenssorge hat, muss er (da hier kein befreiter Betreuer am Gange ist) die jährliche Rechnungslegung einreichen. Zur Vermeidung von unnötigen Kopien reicht es aus, wenn den ganzen Belegen die Originale der Kontoauszüge beigefügt werden. Die Originale muss der Betreuer auf Verlangen auch immer an die betreute Person aushändigen. Aber: an die betreute Person. Nicht an die Tochter. (Wie schon erwähnt in #2: Wenn Muttern dem Tochterkind dann die Kontoauszüge zur Einsicht gibt, ist das in Ordnung.) |
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#13 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Nur zu Ergänzung:
Zitat:
Zu meinen Anfangszeiten gab es z.b. noch gar keine Onlinebanking Möglichkeiten. Da ist gar nichts anderes übrig geblieben wie die Auszüge vorzulegen wenn die R- Legung überprüfbar sein sollte.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#14 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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@ michaela mohr
Dem widerspreche ich doch gar nicht. Die Originalbelege sind einzureichen - aber anschließend muss der Betreuer diese nicht horten, sondern kann sie dem Betreuten zurückgeben.
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#15 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
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#16 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Nein, Angehörige haben in Betreuungsverfahren keine Ansprüche zu stellen.
Sie haben allenfalls Pflichten. Selbst wenn die Betreuten die Originalbelege haben, die Tochter gerne gucken möchte, muss die betreute Person auch der Tochter keinen Einblick gewähren. Selbst dann nicht, wenn sie nicht nachvollziehen kann, wohin das ganze Geld entschwindet. Ich möchte hier eigentlich nur die allgemein gültigen Grundsätze darstellen. |
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#17 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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und nach dem schönen Schlusswort von Fara mache ich auch hier mal zu.
Völlig "zer-redete" Threads immer weiter am Laufen zu halten macht keinen Sinn. Gruss Michaela
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