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Bitte um Auskunft betzüglich gerichtliche Genehmigung in Heilmaßnahmen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bitte um Auskunft betzüglich gerichtliche Genehmigung in Heilmaßnahmen im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich hoffe Ihr könnt mir schnell helfen. Ich bin noch nicht sehr lange Betreuerin und habe jetzt folgenden Fall: Meinem ...


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Alt 29.10.2012, 20:41   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
Standard Bitte um Auskunft betzüglich gerichtliche Genehmigung in Heilmaßnahmen

Ich hoffe Ihr könnt mir schnell helfen.
Ich bin noch nicht sehr lange Betreuerin und habe jetzt folgenden Fall:

Meinem Betreuten soll Nerfenflüssigkeit entnommen werden (Lumbalpunktion), um feststellen zu können, wie lange eine Demenz vorhanden ist.

Jetzt habe ich den Aufklärungsbogen vor mir und frage mich, ob ich es tatsächlich gerichtlich genehmigen lassen muss oder ob ich selber für meinen Betreuten einwillige.

Ich weiß, dass die Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit normalerweise gerichtlich genehmigt werden muss aber im § 1904 Abs. 1 BGB steht, dass es einer Einwilligung bedarf, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt (passiert in dem Fall nicht) oder eine schweren und länger dauernden gesundheitlich Schaden erleidet.
Im Aufklärungsbogen steht: In extrem seltenden Fällen kann es nach einer Infektion zu bleibdenden Lähmungen kommen.

Habt Ihr eventuell Erfahrungen damit?
Ihr würdet mir sehr helfen und ich würde für die Zukunft etwas dazu lernen.

Danke.
K@th@rin@ ist offline  
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Alt 29.10.2012, 21:50   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Aufklärungsbögen sind so eine Sache für sich. Da wird alle Eventualität aufgezählt. Dafür braucht man keine Genehmigung denn sonst käme man aus den Genehmigungsverfahren nicht mehr raus.

Das ist so ähnlich wie mit den Beipackzetteln. Danach sollte man besser den Teufel tun als irgendwas einzunehmen, selbst wenn es sich um Aspirin handelt.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.10.2012, 22:52   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Aufklärungsbögen sind so eine Sache für sich. Da wird alle Eventualität aufgezählt. Dafür braucht man keine Genehmigung denn sonst käme man aus den Genehmigungsverfahren nicht mehr raus.

Das ist so ähnlich wie mit den Beipackzetteln. Danach sollte man besser den Teufel tun als irgendwas einzunehmen, selbst wenn es sich um Aspirin handelt.

Gruss Michaela
Gut, also nach den Risiken soll ich nicht gucken, verstanden aber es ist doch so, dass man bei Entnahme von Nervenflüssigkeiten generell eine Genehmigung einholen muss...

Ich will nix falsch machen, deswegen gehe ich mir ganz sicher und Frage 10 Mal nach ... hihi
K@th@rin@ ist offline  
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Alt 30.10.2012, 00:29   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
Standard

Ich habe tewas gefunden... und zwar:

Ein schwerer und länger andauernder gesundheitlicher Schaden liegt vor bei folgenden möglichen Folgen einer Heilbehandlung:
  • Verlust des Sehvermögens bei einem Auge oder beiden Augen
  • Verlust des Gehörs, des Sprachvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit
  • Verlust eines wichtigen Körpergliedes bzw. dessen dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit
  • dauerhafte Entstellung
  • Siechtum, Lähmung
  • geistige Krankheit oder Behinderung.
Die von der Vorschrift geforderte begründete Gefahr ist gegeben, wenn ein Schadenseintritt konkret und nahe liegend möglich ist. Ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% bei kunstgerechter Ausführung der Maßnahme für den Eintritt der Schadensfolge löst die gerichtliche Notwendigkeit der Genehmigungspflicht aus. Als längerer Zeitraum wird meist ein Jahr und länger angesehen.


Und da auf dem Bogen "extrem selten" wird das sicherlich weniger als 20% ausmachen.
K@th@rin@ ist offline  
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Alt 30.10.2012, 07:39   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Was sagt denn die Betreute dazu?
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 30.10.2012, 09:23   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Zitat von K@th@rin@ Beitrag anzeigen
Gut, also nach den Risiken soll ich nicht gucken,
Guten Morgen,

natürlich sollst du auch nach den Risiken schauen, aber das ganze muss natürlich auch in vernünftigen Relationen bleiben.
Sonst bist du dir bald am überlegen ob ein Fußnägel schneiden bei Diabetikern genehmigungspflichtig ist, da ja dabei auch Gefahren bestehen.

Zitat:
verstanden aber es ist doch so, dass man bei Entnahme von Nervenflüssigkeiten generell eine Genehmigung einholen muss.
Woraus hast du diesen Schluß denn gezogen?
Eine Lumbalpunktion ist bei durchschnittlich gesunden Personen sicherlich kein hochgefährlicher Eingriff mit der hohen Wahrscheinlichkeit einer dauernden Schädigung.
Ich würde für mich dabei keinen Genehmigungsbedarf sehen, wenn nicht noch besondere Risiken bestehen sollten.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 30.10.2012, 10:31   #7
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
 
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 515
Standard Hallo,

ich würde, wenn ich mir in irgendwas nicht sicher wäre, einfach beim zuständigen Rechtspfleger anrufen und nachfragen ob Genehmigung erforderlich ist um auf der sicheren Seite zu sein.
Notfalls Schreiben vorbereiten und hingehen zum Gegenzeichnen oder per Fax und das im Schnellverfahren.

So mach ich es immer und das schon seit über 25 Jahren.

Gruß Doro
Doro ist offline  
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Alt 30.10.2012, 20:45   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Hallo Katharina

Vielleicht eher allgemein:

Ich lasse mir eine Einwilligung in eine Behandlung grundsätzlich dann genehmigen:
- Wenn die geplante Behandlung zwar schlimmeres vermeidet, aber auch schon selber einen irreversiblen Schaden bewirkt. z.B. eine Amputation, (Teil-)Entnahme von Organgen etc.
- Wenn das Risiko bleibender Schädigungen hoch ist (so etwas die von anderen genannten 20 % +x)
- Wenn besondere Risiken bestehen, die in der Person des Betreuten begründet sind (z.B. bei Blutern)

Wenn es zwar keine Behandlung, sondern nur eine Untersuchung ist, die einer Operation nahe kommt, gelten die selben Maßstäbe. Z.B. Operative Entnahme von Gewebeproben.


Und:

Bei einfacheren Operationen teile ich dem Gericht mit, worin ich einwilligen will und stelle es dem Gericht anheim, mein Schreiben ggf. als Genehmigungsantrag anzusehen, wenn es das will. Wenn nicht, auch gut.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.11.2012, 16:24   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.10.2012
Ort: NRW
Beiträge: 73
Standard

Hallo,
mal 'ne ganz dumme Frage:
Seit wann werden Lumbalpunktionen gemacht, um festzustellen, wie lange eine Demenz schon besteht?
Und was soll das dem Betroffenen bringen?

Würde das ein behandelnder Arzt bei meinem Vater vorschlagen, würde ich wahrscheinlich erwidern: versuch das mal bei dir.

petra

Geändert von pema (04.11.2012 um 16:27 Uhr)
pema ist offline  
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Alt 05.11.2012, 08:10   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
Standard

Die Untersuchung der Rückenmarksflüssigkeit ist in manchen Fällen schon sinnvoll.
Zum Beispiel wenn die Krankheit noch im Anfangsstadium ist, oder um sie sicher von anderen Krankheitsbildern zu unterscheiden. Dann kann man evtl. noch effektiv und gezielt mit Medikamenten eingreifen.
(Wobei eine echte Alzheimerdemenz mit Medis nur verzögerbar ist - aber immerhin!)
Stell Dir vor, Du wärst betroffen, hättest einen heftigen Burnout und würdest mit der unbewiesenen Diagnose "Alzheimer" mit falschen (und heftigen!) Medis behandelt, Dein Arbeitsplatz geht flöten, am Horizont winkt Betreuung und Heimplatz...
Manchmal ist die genaue Diagnose auch aus forensischen Gründen nötig.
"Wie lange" die Demenz schon besteht, heißt hier wahrscheinlich eher: wie fortgeschritten ist sie bereits. Wenn im Vorfeld vom Betroffenen entscheidende Unterschriften getätigt wurden (Testament, Schenkung, Immobilienverkäufe... und der Notar hats nicht so geblickt), kann der Nachweis über eine schon länger bestehende Demenz rechtlich schon ziemlich entscheidend sein!
Zur Untersuchung selbst: der Pieks ist nicht nett, den kann man aber mit einem kurzen pharmakologischen Dämmerzustand erträglich machen. Anschließende Kopfschmerzen treten überwiegend bei jüngeren Menschen auf, bei älteren eher selten.

Geändert von wurstbrot (05.11.2012 um 08:15 Uhr)
wurstbrot ist offline  
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