Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausvermietung möglich? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
z.Zt. ist die Frage noch rein theoretisch...allerdings kann sie schneller aktuell werden, als ich es möchte.
Ich bin ...
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08.11.2012, 16:49 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.10.2012
Ort: NRW
Beiträge: 73
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Hausvermietung möglich?
Hallo zusammen,
z.Zt. ist die Frage noch rein theoretisch...allerdings kann sie schneller aktuell werden, als ich es möchte. Ich bin die gesetzliche Betreuerin meiner Eltern, u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Meine Eltern besitzen gemeinsam ein Eigenheim. Mein schwer dementer Vater lebt seit 3 Monaten in einem Altenheim. Meine Mutter bewohnt nun allein das gemeinsame Haus. Meine Mutter wird zunehmend verwirrter. Auch bei ihr wurde eine Demenzerkrankung diagnostiziert...deshalb auch die gesetzliche Betreuung. Meiner Meinung nach ist es nur noch eine Frage der Zeit, dass auch meine Mutter in ein Altenheim übersiedeln muß. Jetzt kommt endlichmeine Frage: Wenn beide im Altenheim sind, das Haus ungenutzt leer steht und es sicher ist, dass sie nicht mehr zurückkehren werden(leider): ist es möglich, das Haus zu vermieten und brauche ich dazu die Genehmigung des Gerichtes? - Ich gehe mal davon aus, aber vielleicht darf ich das aus rechtlichen Gründen auch gar nicht machen? Voraus geht natürlich eine Wohnungsauflösung. So weit ich weiß, brauche ich dafür auf jeden Fall die Genehmigung des AG. Oder? petra |
08.11.2012, 18:41 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Die Wohnungsauflösung ist genehmigungsfrei.
Die Vermietung der Wohnung der Betreuten unterliegt allerdings der Genehmigung (§ 1907 BGB). Zuvor ist ein akutelles Attest des Arztes hinsichtlich der Rückkehr der Betreuten in die eigene Wohnung und ggfs. die persönliche Anhörung der Betreuten und ein Verfahrenspfleger erforderlich. Wenn es konkreter wird, wende Dich an den zuständigen Rechtspfleger.
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08.11.2012, 20:02 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
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Wohnungsauflösung sollte allerdings (vorher) dem Gericht mitgeteilt werden, mündlich/telefonisch reicht aus.
(Soweit meine eigene Erfahrung). Vermietung ist im Rahmen der Vermögenssorge sogar quasi zwingend erfordlich. Es könnte sonst als Veruntreuung von Vermögen eingestuft werden, den Wohnraum als potentielle Einnahmequelle nicht zu nutzen; erst recht, da durch den Heimaufenthalt ja Kosten entstehen. |
08.11.2012, 20:20 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei einer vermieteung entstehen nicht nur Einnahmen sondern auch Kosten und vor allem Risiken. Das will dann besser gut überlegt, bzw. durchgerechnet sein.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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09.11.2012, 14:39 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
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09.11.2012, 14:44 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo wurstbrot,
kannst du die Fachliteratur noch etwas näher erläutern (Link)? Gruß, Andreas
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09.11.2012, 19:01 | #7 |
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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die fachliteratur interessiert mich auch.
das hieße aber auch, dass, wenn betreuter die vermietung ausdrücklich NICHT wünscht, das ag uns betreuern den beschluss gibt, damit wir vermieten können? |
09.11.2012, 19:03 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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10.11.2012, 08:32 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.10.2012
Ort: NRW
Beiträge: 73
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Hallo zusammen,
das möchte ich dann aber jetzt auch mal nachlesen Bisher war die Frage bei mir ja, ob es überhaupt möglich sei. Wenn es aber sogar - im Rahmen der Vermögenssorge - von mir erwartet wird, den Wohnraum nicht leer stehen zu lassen, dann müsste ich mir ja nun schon viel konkretere Gedanken diesbzgl. machen. petra |
01.12.2012, 09:09 | #10 |
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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Hallo Wurstbrot!
Wir warten immer noch ganz gespannt auf Deinen Link!
Viele Grüße Das habe ich eben noch gefunden: OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855 Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint. Geändert von regenbogin (01.12.2012 um 09:20 Uhr) |
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