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Hausvermietung möglich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausvermietung möglich? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, z.Zt. ist die Frage noch rein theoretisch...allerdings kann sie schneller aktuell werden, als ich es möchte. Ich bin ...


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Alt 08.11.2012, 16:49   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.10.2012
Ort: NRW
Beiträge: 73
Standard Hausvermietung möglich?

Hallo zusammen,
z.Zt. ist die Frage noch rein theoretisch...allerdings kann sie schneller aktuell werden, als ich es möchte.

Ich bin die gesetzliche Betreuerin meiner Eltern, u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Meine Eltern besitzen gemeinsam ein Eigenheim.
Mein schwer dementer Vater lebt seit 3 Monaten in einem Altenheim. Meine Mutter bewohnt nun allein das gemeinsame Haus.
Meine Mutter wird zunehmend verwirrter. Auch bei ihr wurde eine Demenzerkrankung diagnostiziert...deshalb auch die gesetzliche Betreuung.
Meiner Meinung nach ist es nur noch eine Frage der Zeit, dass auch meine Mutter in ein Altenheim übersiedeln muß.

Jetzt kommt endlichmeine Frage:

Wenn beide im Altenheim sind, das Haus ungenutzt leer steht und es sicher ist, dass sie nicht mehr zurückkehren werden(leider): ist es möglich, das Haus zu vermieten und brauche ich dazu die Genehmigung des Gerichtes? - Ich gehe mal davon aus, aber vielleicht darf ich das aus rechtlichen Gründen auch gar nicht machen?
Voraus geht natürlich eine Wohnungsauflösung. So weit ich weiß, brauche ich dafür auf jeden Fall die Genehmigung des AG. Oder?

petra
pema ist offline  
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Alt 08.11.2012, 18:41   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Die Wohnungsauflösung ist genehmigungsfrei.

Die Vermietung der Wohnung der Betreuten unterliegt allerdings der Genehmigung (§ 1907 BGB).
Zuvor ist ein akutelles Attest des Arztes hinsichtlich der Rückkehr der Betreuten in die eigene Wohnung und ggfs. die persönliche Anhörung der Betreuten und ein Verfahrenspfleger erforderlich.

Wenn es konkreter wird, wende Dich an den zuständigen Rechtspfleger.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 08.11.2012, 20:02   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
Standard

Wohnungsauflösung sollte allerdings (vorher) dem Gericht mitgeteilt werden, mündlich/telefonisch reicht aus.
(Soweit meine eigene Erfahrung).
Vermietung ist im Rahmen der Vermögenssorge sogar quasi zwingend erfordlich. Es könnte sonst als Veruntreuung von Vermögen eingestuft werden, den Wohnraum als potentielle Einnahmequelle nicht zu nutzen; erst recht, da durch den Heimaufenthalt ja Kosten entstehen.
wurstbrot ist offline  
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Alt 08.11.2012, 20:20   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Es könnte sonst als Veruntreuung von Vermögen eingestuft werden, den Wohnraum als potentielle Einnahmequelle nicht zu nutzen;
Die Idee finde ich kühn und ich verstehe nicht wie du da drauf kommst. Veruntreuung ist das ganz klar nicht und es gibt keine Betreuerpflicht das Vermögen auf Teufel komm raus zu mehren.

Bei einer vermieteung entstehen nicht nur Einnahmen sondern auch Kosten und vor allem Risiken. Das will dann besser gut überlegt, bzw. durchgerechnet sein.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.11.2012, 14:39   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Die Idee finde ich kühn und ich verstehe nicht wie du da drauf kommst.
Verrate ich gern: aus der Fachliteratur und zusätzlich von einem Anwalt, den ich speziell deswegen konsultiert hatte.
wurstbrot ist offline  
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Alt 09.11.2012, 14:44   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Zitat von wurstbrot Beitrag anzeigen
Verrate ich gern: aus der Fachliteratur
Hallo wurstbrot,

kannst du die Fachliteratur noch etwas näher erläutern (Link)?

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 09.11.2012, 19:01   #7
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
 
Benutzerbild von regenbogin
 
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
Standard

die fachliteratur interessiert mich auch.

das hieße aber auch, dass, wenn betreuter die vermietung ausdrücklich NICHT wünscht, das ag uns betreuern den beschluss gibt, damit wir vermieten können?
regenbogin ist offline  
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Alt 09.11.2012, 19:03   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
wenn betreuter die vermietung ausdrücklich NICHT wünscht, das ag uns betreuern den beschluss gibt, damit wir vermieten können?
wetten dass nicht?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.11.2012, 08:32   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.10.2012
Ort: NRW
Beiträge: 73
Standard

Hallo zusammen,

das möchte ich dann aber jetzt auch mal nachlesen

Bisher war die Frage bei mir ja, ob es überhaupt möglich sei. Wenn es aber sogar - im Rahmen der Vermögenssorge - von mir erwartet wird, den Wohnraum nicht leer stehen zu lassen, dann müsste ich mir ja nun schon viel konkretere Gedanken diesbzgl. machen.

petra
pema ist offline  
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Alt 01.12.2012, 09:09   #10
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
 
Benutzerbild von regenbogin
 
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
Standard Hallo Wurstbrot!

Wir warten immer noch ganz gespannt auf Deinen Link!

Viele Grüße

Das habe ich eben noch gefunden:

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855
Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.

Geändert von regenbogin (01.12.2012 um 09:20 Uhr)
regenbogin ist offline  
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