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Pflichtteilsabfindungsvertrag vorbereiten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichtteilsabfindungsvertrag vorbereiten? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer, ich bin gerade mit einer Aufgabe konfrontiert worden, die mir völlig neu ist und (das ist eher das ...


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Alt 27.11.2012, 17:47   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard Pflichtteilsabfindungsvertrag vorbereiten?

Liebe Forenteilnehmer,

ich bin gerade mit einer Aufgabe konfrontiert worden, die mir völlig neu ist und (das ist eher das Problem) bei der mir der Sinn der Übung nicht ganz klar ist.

Ich habe eine Betreuung übernommen, der Betreute ist Erbe seiner Anfang des Jahres verstorbenen Ehefrau geworden, er ist laut Ehevertrag Alleinerbe. Es gibt eine Tochter, die jetzt berechtigter Weise den Pflichtteil ausgezahlt verlangt. Es existiert eine Aufstellung (Formblatt des Nachlassgerichts ausgefüllt von der Vorbetreuerin) über den Nachlass, aus dem auch der Reinnachlass ersichtlich ist (muss allerdings jetzt noch um später aufgetauchte Nachlassverbindlichkeiten ergänzt werden). Soweit nicht problematisch.

Die Vorbetreuerin hat der Tochter mitgeteilt (bzw. durch einen Anwalt mitteilen lassen) wie hoch der errechnete Nachlass und der ihr zustehende Pflichtteil ist, die Tochter hat schriftlich erklärt, damit einverstanden zu sein, sie möchte möglichst bald das Geld haben. M.E. kann und muss der Betreuer nun den (tatsächlich auch fälligen) Betrag auszahlen, abgesehen von der nötigen Genehmigung zur Entnahme des Geldes von einem Sparkonto.

Der (hier in Ba-Wü) zuständige Betreuungsrichter (= Notar), der in dem Fall gleichzeitig Nachlassrichter ist, verlangt nun von mir die Vorbereitung eines "Pflichtteilsabfindungsvertrages bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrages" (die Begriffe verwendete er abwechselnd), der als solcher genehmigungsbedürftig ist, da es einen Vergeich darstellt, also ein gegenseitiges Nachgeben. Den Vertrag muss dann ich (für den Betreuten) und andererseits die Tochter unterzeichnen. In dem Vertrag soll dann ein komplettes Nachlassverzeichnis nebst allen Belegen (die Tochter hat auf so eine exakte Aufstellung verzichtet) enthalten sein, am Ende steht dann der rechnerisch ermittelte Pflichtteilsanspruch.

Ich verstehe nicht wirklich, warum man (der Betreuer) dafür überhaupt einen Vergleichsvertrag aufsetzen muss, die Pflichteilsberechtigte kann doch einfach den Pflichtteil herausverlangen ohne irgendwas unterschreiben oder sich irgendwie vergeichen zu müssen, oder? Wie machen das denn Privatleute sonst? Warum ist das denn ein Vergeich, worauf verzichtet die Tochter denn dabei? Macht so was nicht eigentlich das Nachlassgericht? Ich habe mit dem Betreuungsrichter telefoniert, dies aber beim besten Willen leider nicht wirklich verstanden. Er besteht aber auf den Vertrag, in den dann noch dieses und jenes hineingehöre, er würde es dann nach Vorbereitung durch mich auch mit mir durchsprechen.

Ich habe mit dem Anwalt, den die Vorbetreuerin eingeschaltet hatte, telefoniert, der versteht es auch nicht was der Richter will.

Ich kenne nur Pflichtteilsverzichtsverträge, die aber zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und dem Pflichtteilsberechtigten notariell beurkundet geschlossen werden können.

Hatte von Euch schonmal mit so etwas zu tun?

Liebe Grüße,
Anni
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Alt 28.11.2012, 01:22   #2
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Mousen
 
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
Standard

Hallo Anni,

ja, ich hatte schon einmal mit so etwas zu tun, aber die Angelegenheit war ein wenig schräg und in der Tat nicht einfach zu durchblicken - ich bin aufgrund Deiner Schilderungen auch nicht sicher, ob dies in Deinem Fall zutrifft.

Der Gesetzgeber erlaubt es auch im Falle eines sogenannten Berliner Testaments (und um ein solches geht es in Deinem Fall offensichtlich), daß nächste Angehörige ihren Pflichtteil fordern. Das verhindern können nach Erbrecht weder der Erblasser noch der Alleinerbe - aber: manche Berliner Testamente (oder das Testament des Erben, in Deinem Falle das Testament Deines Betreuten) kann den Passus enthalten, daß im Falle einer Pflichtteilsforderung eines nahen Angehörigen (in Deinem Fall die Tochter des Betreuten) gegenüber dem Erben dieser seinerseits im eigenen Todesfalle dem nahen Angehörigen wiederum nur den Pflichtteil zukommen lässt - quasi eine Drohung, den Nacherben zu enterben oder sein Erbe dann nur auf den Pflichtteil zu beschränken. Diese "Drohung" verhindert daher oft eine Pflichtteilsforderung gegenüber des nach Berliner Testament allein Erbenden. Guck mal hier:

Berliner Testament Pflichtteil - Erbrecht-heute.de

Möglicherweise - nachdem Du ja das Wohl nur Deines Betreuten zu beachten hast - erwartet der Nachlaßrichter eben genau eine solche vertragliche Regelung.

Eine andere Idee zu den Ausführungen Deines Richters hab ich nicht - zumal es die von Dir zitierten Begriffe (Pflichtteilsverzichtsvertrag etc.) so in der Rechtssprechung nicht gibt.

Sollte genanntes Szenario in der Tat das ANliegen des Richters sein, dann frage (sofern das noch geht) Deinen Betreuten doch einfach, ob er es wünscht, daß seine Tochter den Pflichtteilsbetrag ausbezahlt bekommt. Der Betreuer hat, sofern der Betreute seine Wünsche sinnvoll äußern kann - ja zunächst nur die Aufgabe, diese Wünsche umzusetzen....

Ansonsten empfiehl Deinem Richter mal ne Kur... das entspannt.


Grüssel

Mousen
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Warum nicht mal nett sein...
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Alt 30.11.2012, 18:25   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo Mousen,

danke für Deine Anregungen. Es war hier in dem gemeinschaftlichen Testament keine Klausel enthalten, dass die Abkömmlinge z.B. enterbt oder sonstwie benachteiligt werden sollen, wenn sie nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, quasi um sie davon abzuhalten.

Der Betreute ist leicht dement, man kann sich gut mit ihm unterhalten und einfache Gespräche führen, aber derartige finanzielle Dinge überschaut bzw. versteht er sicher nicht so ganz. Er kann allerdings noch kleine Beträge als Taschengeld selbst vom Konto abheben. Um das Geld für den Pflichtteil (ca. 13 TEUR) von seinem Sparkonto zu entnehmen brauche ich halt eine Genehmigung, und die gibt es laut Betreuungsrichter nicht, erst muss dieses mir vom Sinn her unverständliche Vertragswerk aufgesetzt, von ihm genehmigt und dann von allen unterschrieben werden.

Ich hätte fast Lust, der Tochter durch die Blume zu empfehlen sich einen Anwalt zu nehmen, dann kann der Betreuungsrichter dem erklären, warum seine Mandantin hier erst noch ein Vertragswerk unterschreiben soll bevor sie den Pflichteil bekommt. Aber leider würde das (die Anwaltskosten) dann wohl auch das Erbe / Vermögen des Betreuten schmälern.

Hat von den anderen noch keiner als Betreuer einen Pflichtteil auszahlen müssen?

Viele Grüße
Anni
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