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Ablehnung Fahrtkosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung Fahrtkosten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin ehrenamtlicher Betreuer und habe im Januar meine "Rechnung" beim Betreuungsgericht eingereicht (Aufwandsentschädigung gem. Einzelabrechnung). Jetzt erhielt ich ...


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Alt 05.04.2013, 00:59   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
Standard Ablehnung Fahrtkosten

Hallo,
ich bin ehrenamtlicher Betreuer und habe im Januar meine "Rechnung" beim Betreuungsgericht eingereicht (Aufwandsentschädigung gem. Einzelabrechnung). Jetzt erhielt ich einen Beschluss, in welchem einige Fahrten zur Betreuten nicht anerkannt worden. Es geht um abgelehnte Kosten i.H. von über 600,00 Euro. Unter Anderem wurde ein Besuch "abgelehnt", bei welchem die Betreute über Bestattungsvorsorge mit mir reden wollte. Auch wurde ein Besuch bei ihr nicht anerkannt, bei welchem ich prüfen wollte, ob sie ausreichend und passende Bekleidung hat. Dies wurde als "tatsächliche Hilfe" ausgelegt. Ich dachte, dass z.B. das Fahren zum Arzt oder der Einkauf von Bekleidung "tatsächliche Hilfen" seien, aber nicht das Überprüfen und die Ermittlung des Bestandes (zu Beginn der Betreuung) und Bedarfes. Des Weiteren ein Besuch, bei welchem sie über ihre finanzielle Situation und Vererben sprechen wollte. Ich sah diese Besuche als nötig und dem Aufgabenkreis eines Betreuers entsprechend an. Das Gericht sah es anders und fordert sogar Geld zurück (an die Erben zu zahlen). Ich habe einen Teil meiner Auslagen bereits aus dem Vermögen der Betreuten entnommen, deshalb die Aufforderung zur Rückzahlung.
Wer kann mir (ggf. sogar mit Urteilen) helfen, gegen diese Ablehnung vorzugehen bzw. von seinen Erfahrungen bei solchen Problemen berichten.
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße Andy
Feierfox ist offline  
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Alt 05.04.2013, 19:50   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Feierfox

Abgelehnte Kosten i.H.v. 600,00 € sind schon eine Hausnummer. Lebt bzw. lebte die Betreute so weit weg oder warst Du so häufig bei ihr?

Besuche bei Betreuten, um deren Wünsche zu eruieren und festzuhalten (z.B. Bestattungswünsche, Vererbungswünsche, Bedarfsermittlung etc.) halte ich schon für berechtigt bzw. besuchsbegründend. Warum der Rechtspfleger dies ablehnt verstehe ich nicht. Da sollte vielleicht ein Rechtspfleger seine Kenntnisse vermitteln.

Das Rechtspfleger schon sehr genau darauf achten wie oft und zu welchem Zweck die Besuche stattfinden ist mir durchaus bekannt.
Insbesondere bei Verwandten als ehrenamtlichen Betreuern sehen sie genau hin, ob nicht die "allgemein üblichen" Verwandtenbesuche auch mit abgerechnet werden.

Dass der Rechtspfleger im Verdachtsfall die schon aus dem Vermögen entnommenen Auslagen zurückfordert, ist seine Pflicht. Da kann er nicht anders.
Deshalb mußt Du den Verdacht aus dem Weg räumen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.04.2013, 22:08   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.02.2012
Ort: im Hohen Norden
Beiträge: 172
Standard

Ich bin da gerade etwas unbedarft, aber wieso extra Fahrkosten? Ehrenamtliche bekommen doch nur die Aufwandsentschädigung oder nicht? 600 €?? Wie oft muss man da viele viele km fahren?! Meine Betreuten sind alle im Umkreis von 15 km da komm ich im Leben nicht auf 600 €
Nachtfalke ist offline  
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Alt 05.04.2013, 22:15   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo Kathrin12,

da siehst du mal was es alles so gibt.

Du kannst es z. B. hier nachlesen.

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 06.04.2013, 03:23   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
Standard

Stimmt, das ist `ne Hausnummer. Die Entfernung zur Betreuten beliefen sich auf 170 km einfache Strecke. Da die Betreute und auch die Verwandschaft mit der Vor-Betreuerin große Probleme hatten, bin ich als Neffe (ehrenamtlich) "eingesprungen". Von Anfang an erhielt ich entweder falsche oder gar keine Auskünfte von der Rechtspflegerin. Ist ein anderes Thema...Dienstaufsichtsbeschwerde wurde eingereicht. Aber wie war das mit den Krähen...? Bei Aufwandsentschädigung gemäß Einzelabrechnung kommt man bei dieser Entfernung schon auf solche Beträge.
@Imre: Danke für Deine Stellungnahme. Ich sehe es auch so und lege jetzt Beschwerde gegen den Bescheid ein. Nur wie soll ich den Verdacht aus dem Weg räumen, wenn die Rechtspflegerin solche - meines Erachtens - eindeutigen Betreueraufgaben nicht anerkennt. Wie soll ich da argumentieren? Klare Richtlinien scheint es ja nicht zu geben. Ein Katalog mit "anerkannten Tätigkeiten" des Betreuers würde helfen. Da aber jedes AG es anscheinend anders handhabt, wird es wohl nie dazu kommen. Mal sehen was bei meiner Beschwerde rauskommt.
Vielleicht ist ja noch ein Rechtspfleger hier unterwegs und kann helfen.
Hier nur einige der Falschauskünfte der Rechtspflegerin:
1. mir wurde von ihr mitgeteilt, dass ich erst am Folgetag des richterlichen Beschlusses zur Übernahme der Betreuung als Betreuer eingesetzt bin...später erfuhr ich, dass mit dem Auspruch "beschlossen und verkündet" der Richterin meine Tätigkeit begann. Wie sich danach herausstellte, hat an diesem Tag die Vorbetreuerin noch Abhebungen vom Girokonto getätigt...
2. auf Nachfrage erklärte sie mir, dass der Enkel (Erbe) VOR der Schwester der Betreuten für die Beisetzung zuständig sei...(ich weiß, keine Betreueraufgabe...aber eine Falschauskunft von ihr)
3. im Bescheid (Ablehnung der Fahrtkosten) teilt sie mir 6 Besuchstermine mit, welche nicht anerkannt werden, fasst dann aber zusammen, dass 5 Fahrten (insges. 512,00 Euro) nicht anerkannt wurden (Beschwerde kann erst ab 600,00 Euro eingelegt werden)...verzählt?
4. im Prüfungsvermerk (Beanstandungen) fordert sie einen Kontoauszug, welchen ich aber persönlich bei ihr abgegeben habe
5. auch fordert sie Quittungen des Heimes, welche ich ebenfalls bei ihr abgegeben habe
6. sie fordert Nachweise für Angelegenheiten, welche nach dem Tod der Betreuten liegen (wurden bereits mit dem Nachlassgericht geklärt)
7. sie beanstandet eine Entnahme aus dem Barvermögen durch mich...aber ohne Begründung
8.sie hat eine Sparkasse "angewiesen", dass ALLE Abhebungen auch von nicht gesperrten Sparbüchern egal in welcher Höhe und mit welchem Gesamt - Guthaben nur mit einem Beschluss des Betreuungsgerichtes möglich sind...die 3000 Euro-Grenze scheint für sie nicht zu existieren (ich habe "alle" Aufgabenkreise inne gehabt)...mir wurde eine Abhebung von 200,00 Euro vom (nicht gesperrten!) Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,00 Euro aufgrund dieser "Anweisung" von der Sparkasse verwehrt. Die Sparkasse (Zentrale) verweist nur auf diese Anweisung und ging nicht weiter auf meine Fragen ein...

und und und...

Vielleicht kann mir ja jemand auch zu diesen Sachen helfen. Ich habe den Beanstandungen widersprochen, habe aber noch keine Antwort erhalten. Was mache ich wenn die Unterlagen verschwunden bleiben? Ja, ich hätte Kopien machen müssen, aber ich bat die Rechtspflegerin darum, welche dies aber "ablehnte" mit dem Hinweis darauf, dass ich es ja persönlich bei ihr abgegeben habe. Sehr blauäugig...ich weiß. Um den geforderten Kontoauszug zu besorgen, musste ich wiederum die 340 km zurücklegen. Wer kommt dafür auf? Auf jeden Fall nicht das Vermögen der Betreuten! Staatskasse...Rechtspflegerin???

Vielen Dank schonmal vorab. Ups...recht viel Text...sorry!

Viele Grüße
Andy

Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 03:25 Uhr)
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Alt 06.04.2013, 11:12   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Zitat:
Zitat von Feierfox Beitrag anzeigen
Stimmt, das ist `ne Hausnummer. Die Entfernung zur Betreuten beliefen sich auf 170 km einfache Strecke. Da die Betreute und auch die Verwandschaft mit der Vor-Betreuerin große Probleme hatten, bin ich als Neffe (ehrenamtlich) "eingesprungen". Von Anfang an erhielt ich entweder falsche oder gar keine Auskünfte von der Rechtspflegerin. Ist ein anderes Thema...Dienstaufsichtsbeschwerde wurde eingereicht. Aber wie war das mit den Krähen...?
Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts, wenn man der Meinung ist, dass eine sachliche oder rechtliche Falschentscheidung getroffen wurde.
Rechtspfleger sind sachlich unabhängig, die Verwaltung kann da auch nichts machen.

Zitat:
Bei Aufwandsentschädigung gemäß Einzelabrechnung kommt man bei dieser Entfernung schon auf solche Beträge.
@Imre: Danke für Deine Stellungnahme. Ich sehe es auch so und lege jetzt Beschwerde gegen den Bescheid ein. Nur wie soll ich den Verdacht aus dem Weg räumen, wenn die Rechtspflegerin solche - meines Erachtens - eindeutigen Betreueraufgaben nicht anerkennt. Wie soll ich da argumentieren? Klare Richtlinien scheint es ja nicht zu geben. Ein Katalog mit "anerkannten Tätigkeiten" des Betreuers würde helfen. Da aber jedes AG es anscheinend anders handhabt, wird es wohl nie dazu kommen. Mal sehen was bei meiner Beschwerde rauskommt.
Eindeutige Betreueraufgaben oder einen solchen Katalog gibt es nicht und wird es auch nicht geben - dafür ist eine Betreuung viel zu komplex, um sie einzuschränken.

Zitat:
Vielleicht ist ja noch ein Rechtspfleger hier unterwegs und kann helfen.
Hier nur einige der Falschauskünfte der Rechtspflegerin:
1. mir wurde von ihr mitgeteilt, dass ich erst am Folgetag des richterlichen Beschlusses zur Übernahme der Betreuung als Betreuer eingesetzt bin...später erfuhr ich, dass mit dem Auspruch "beschlossen und verkündet" der Richterin meine Tätigkeit begann. Wie sich danach herausstellte, hat an diesem Tag die Vorbetreuerin noch Abhebungen vom Girokonto getätigt...
Es kommt darauf an, wann der Beschluss wirksam geworden ist. Mit Eingang auf der Geschäftsstelle? Mit Zugang beim Betreuer? Da musst Du schon ein wenig mehr zu sagen.
2. auf Nachfrage erklärte sie mir, dass der Enkel (Erbe) VOR der Schwester der Betreuten für die Beisetzung zuständig sei...(ich weiß, keine Betreueraufgabe...aber eine Falschauskunft von ihr)
Wieso sollte diese Auskunft falsch sein? Die gesetzlichen Erben sind zunächst für die Bestattung zuständig. Und Enkel sind in gerader Linie vor den Geschwistern in Seitenlinie verpflichtet.
3. im Bescheid (Ablehnung der Fahrtkosten) teilt sie mir 6 Besuchstermine mit, welche nicht anerkannt werden, fasst dann aber zusammen, dass 5 Fahrten (insges. 512,00 Euro) nicht anerkannt wurden (Beschwerde kann erst ab 600,00 Euro eingelegt werden)...verzählt?
Erinnerung einlegen und um Prüfung bitten. Die Erinnerung ist binnen zwei Wochen möglich, wie die Beschwerde auch. Allerdings ist die letzte Instanz bei der Erinnerung der Richter.
4. im Prüfungsvermerk (Beanstandungen) fordert sie einen Kontoauszug, welchen ich aber persönlich bei ihr abgegeben habe
5. auch fordert sie Quittungen des Heimes, welche ich ebenfalls bei ihr abgegeben habe
6. sie fordert Nachweise für Angelegenheiten, welche nach dem Tod der Betreuten liegen (wurden bereits mit dem Nachlassgericht geklärt)
Braucht sie eigentlich nicht, denn die Betreuung endet mit dem Tode. Alles, was nach dem Todestag gelaufen ist, wird hier lediglich mit einem "wurde nicht geprüft, ist mit den Erben zu klären" quittiert.
7. sie beanstandet eine Entnahme aus dem Barvermögen durch mich...aber ohne Begründung
Dann frage nach der Begründung. Entnahmen aus dem Barvermögen, die sich nicht irgendwie wiederfinden lassen bei den Ausgaben, sind zu beanstanden.
8.sie hat eine Sparkasse "angewiesen", dass ALLE Abhebungen auch von nicht gesperrten Sparbüchern egal in welcher Höhe und mit welchem Gesamt - Guthaben nur mit einem Beschluss des Betreuungsgerichtes möglich sind...die 3000 Euro-Grenze scheint für sie nicht zu existieren (ich habe "alle" Aufgabenkreise inne gehabt)...mir wurde eine Abhebung von 200,00 Euro vom (nicht gesperrten!) Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,00 Euro aufgrund dieser "Anweisung" von der Sparkasse verwehrt. Die Sparkasse (Zentrale) verweist nur auf diese Anweisung und ging nicht weiter auf meine Fragen ein...
Sparkonten, Geldmarktkonten und dergleichen sind zu versperren, § 1809 BGB. Die 3.000 EUR-Grenze ist dabei unbeachtlich. Willst Du also 200 EUR vom Sparbuch haben, brauchst Du eine Genehmigung.
Allerdings ist die Sperrabrede vom Betreuer mit der Bank zu vereinbaren und die Einrichtung dem Gericht lediglich nachzuweisen.
Lediglich das Girokonto ist nicht zu versperren und steht dem Betreuer "frei zur Verfügung". Allerdings sollte das Guthaben übersichtlich bleiben.

und und und...

Vielleicht kann mir ja jemand auch zu diesen Sachen helfen. Ich habe den Beanstandungen widersprochen, habe aber noch keine Antwort erhalten. Was mache ich wenn die Unterlagen verschwunden bleiben? Ja, ich hätte Kopien machen müssen, aber ich bat die Rechtspflegerin darum, welche dies aber "ablehnte" Das Gericht ist kein Copy-Shop. Entweder reichst Du die Originale mit der Bitte um Rückgabe ein, oder aber Du kopierst alles und reichst die Kopien ein. mit dem Hinweis darauf, dass ich es ja persönlich bei ihr abgegeben habe. Sehr blauäugig...ich weiß. Um den geforderten Kontoauszug zu besorgen, musste ich wiederum die 340 km zurücklegen. Wer kommt dafür auf? Auf jeden Fall nicht das Vermögen der Betreuten! Staatskasse...Rechtspflegerin???

Vielen Dank schonmal vorab. Ups...recht viel Text...sorry!

Viele Grüße
Andy
Ich würde Dir raten, innerhalb der genannten Frist Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen und ein sachliches und freundliches Gespräch mit der Rechtspflegerin zu suchen, telefonisch oder persönlich. Ohne unterschwellig auf der Vorwurfschiene zu fahren. Denn das Betreuungsrecht ist ... teilweise recht schwammig und die Auslegung hängt teilweise von den Sachbearbeitern ab.

LG
Fara
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Alt 06.04.2013, 15:47   #7
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Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts, wenn man der Meinung ist, dass eine sachliche oder rechtliche Falschentscheidung getroffen wurde.
Rechtspfleger sind sachlich unabhängig, die Verwaltung kann da auch nichts machen.
Vielleicht hilft die Dienstaufsichtsbeschwerde, dass sie in Zukunft gewissenhafter vorgeht.



Eindeutige Betreueraufgaben oder einen solchen Katalog gibt es nicht und wird es auch nicht geben - dafür ist eine Betreuung viel zu komplex, um sie einzuschränken.
Ist klar, aber wie würdest Du meine Besuche (Bestattungswünsche, Vererbungswünsche, Bedarfsermittlung) bewerten?

Zitat:
Vielleicht ist ja noch ein Rechtspfleger hier unterwegs und kann helfen.
Hier nur einige der Falschauskünfte der Rechtspflegerin:
1. mir wurde von ihr mitgeteilt, dass ich erst am Folgetag des richterlichen Beschlusses zur Übernahme der Betreuung als Betreuer eingesetzt bin...später erfuhr ich, dass mit dem Auspruch "beschlossen und verkündet" der Richterin meine Tätigkeit begann. Wie sich danach herausstellte, hat an diesem Tag die Vorbetreuerin noch Abhebungen vom Girokonto getätigt...
Es kommt darauf an, wann der Beschluss wirksam geworden ist. Mit Eingang auf der Geschäftsstelle? Mit Zugang beim Betreuer? Da musst Du schon ein wenig mehr zu sagen.
Der Termin mit der Richterin, Vor-Betreuerin und Verfahrenspflegerin fand bei der Betreuten in meinem Beisein statt. Dort auch die Verkündung durch die Richterin. Ich beschwerte mich später gegen die Geldabhebung durch die Vorbetreuerin an diesem Tag, woraufhin mir die Rechtspflegerin mitteilte, dass ich erst ab dem Folgetag der Verkündung als Betreuer eingesetzt sei...
2. auf Nachfrage erklärte sie mir, dass der Enkel (Erbe) VOR der Schwester der Betreuten für die Beisetzung zuständig sei...(ich weiß, keine Betreueraufgabe...aber eine Falschauskunft von ihr)
Wieso sollte diese Auskunft falsch sein? Die gesetzlichen Erben sind zunächst für die Bestattung zuständig. Und Enkel sind in gerader Linie vor den Geschwistern in Seitenlinie verpflichtet.
Nicht in Sachsen-Anhalt:

§ 14 Bestattungspflicht
(2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge ... zu sorgen.


§ 10 Überführung in eine Leichenhalle
(2) Für die Überführung haben die Ehefrau oder der Ehemann, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen.


3. im Bescheid (Ablehnung der Fahrtkosten) teilt sie mir 6 Besuchstermine mit, welche nicht anerkannt werden, fasst dann aber zusammen, dass 5 Fahrten (insges. 512,00 Euro) nicht anerkannt wurden (Beschwerde kann erst ab 600,00 Euro eingelegt werden)...verzählt?
Erinnerung einlegen und um Prüfung bitten. Die Erinnerung ist binnen zwei Wochen möglich, wie die Beschwerde auch. Für die Beschwerde habe ich 1 Monat Zeit und habe die Diskrepanz in dieser auch beanstandet. Muss ich zusätzlich Erinnerung einlegen? . Allerdings ist die letzte Instanz bei der Erinnerung der Richter.
4. im Prüfungsvermerk (Beanstandungen) fordert sie einen Kontoauszug, welchen ich aber persönlich bei ihr abgegeben habe
5. auch fordert sie Quittungen des Heimes, welche ich ebenfalls bei ihr abgegeben habe
6. sie fordert Nachweise für Angelegenheiten, welche nach dem Tod der Betreuten liegen (wurden bereits mit dem Nachlassgericht geklärt)
Braucht sie eigentlich nicht, denn die Betreuung endet mit dem Tode. Alles, was nach dem Todestag gelaufen ist, wird hier lediglich mit einem "wurde nicht geprüft, ist mit den Erben zu klären" quittiert.
Sie hat es augenscheinlich geprüft und beanstandet...
7. sie beanstandet eine Entnahme aus dem Barvermögen durch mich...aber ohne Begründung
Dann frage nach der Begründung. Entnahmen aus dem Barvermögen, die sich nicht irgendwie wiederfinden lassen bei den Ausgaben, sind zu beanstanden. Das habe ich im Widerspruch zu diesem Prüfungsvermerk gemacht, habe aber keine Antwort. Ich werde sie schriftlich erinnern. Die Entnahme wurde durch mich eindeutig belegt.
8.sie hat eine Sparkasse "angewiesen", dass ALLE Abhebungen auch von nicht gesperrten Sparbüchern egal in welcher Höhe und mit welchem Gesamt - Guthaben nur mit einem Beschluss des Betreuungsgerichtes möglich sind...die 3000 Euro-Grenze scheint für sie nicht zu existieren (ich habe "alle" Aufgabenkreise inne gehabt)...mir wurde eine Abhebung von 200,00 Euro vom (nicht gesperrten!) Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,00 Euro aufgrund dieser "Anweisung" von der Sparkasse verwehrt. Die Sparkasse (Zentrale) verweist nur auf diese Anweisung und ging nicht weiter auf meine Fragen ein...
Sparkonten, Geldmarktkonten und dergleichen sind zu versperren, § 1809 BGB. Die 3.000 EUR-Grenze ist dabei unbeachtlich. Willst Du also 200 EUR vom Sparbuch haben, brauchst Du eine Genehmigung.
Allerdings ist die Sperrabrede vom Betreuer mit der Bank zu vereinbaren und die Einrichtung dem Gericht lediglich nachzuweisen.
Lediglich das Girokonto ist nicht zu versperren und steht dem Betreuer "frei zur Verfügung". Allerdings sollte das Guthaben übersichtlich bleiben. Was ist, wenn das Sparkonto (noch) nicht versperrt wurde?
Rechtslage nach dem 1.9.2009
Der § 1813 BGB wurde geändert, so dass nunmehr alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig sind...
Für alle anderen Konten gilt weiterhin die Grenze von 3000 Euro, wenn eine Verfügung ansteht.

und und und...

Vielleicht kann mir ja jemand auch zu diesen Sachen helfen. Ich habe den Beanstandungen widersprochen, habe aber noch keine Antwort erhalten. Was mache ich wenn die Unterlagen verschwunden bleiben? Ja, ich hätte Kopien machen müssen, aber ich bat die Rechtspflegerin darum, welche dies aber "ablehnte" Das Gericht ist kein Copy-Shop. Entweder reichst Du die Originale mit der Bitte um Rückgabe ein, oder aber Du kopierst alles und reichst die Kopien ein. Sicher richtig, das Gericht sollte trotzdem Originale nicht "verlieren"!
Ich würde Dir raten, innerhalb der genannten Frist Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen Das werde ich am Montag machen. und ein sachliches und freundliches Gespräch mit der Rechtspflegerin zu suchen, telefonisch oder persönlich. Ohne unterschwellig auf der Vorwurfschiene zu fahren. Denn das Betreuungsrecht ist ... teilweise recht schwammig und die Auslegung hängt teilweise von den Sachbearbeitern ab.

LG
Fara
Vielen Dank für deine ausführlichen und hilfreichen Informationen.
LG
Andy
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Alt 06.04.2013, 17:28   #8
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Frage

Soeben im Rechtspflegerforum gefunden:

Zitat:
Liegt kein Sperrvermerk vor: Der Betreuer kann über Sparkonten, deren Kontostand unter 3.000 Euro liegt, ohne Zustimmung des AG verfügen. Das AG verweist auf § 1813 BGB, Abs. 1, 2.
Seitens des AG wird für diese Sparkonten kein Beschluss zur Freigabe erstellt.
(Weil: ist ja genehmigungsfrei).
und

Zitat:
Zum einen besteht bei Sparanlagen gemäß § 1813 I Ziffer 2 BGB die 3.000,00 €-Grenze, auch wenn die Sperrvereinbarung nicht getroffen worden ist.
sowie

Zitat:
So lange Sparkonten nicht mit der Sperrvereinbarung des § 1809 BGB ausgestattet sind, unterliegen sie den §§ 1908i, 1812, 1313 I Nr. 2 BGB, d. h. eine Verfügung und eine Entgegennahme des Geldes ist nur dann möglich, wenn das Guthaben 3.000,00 € nicht übersteigt.
Diese gesetzlichen Beschränkungen muss die Bank beachten.
So sah ich dies auch. Zumindest solche Angelegenheiten müssen doch klar geregelt sein (versperrt - Beschluss notwendig, nicht versperrt - 3000-Euro-Grenze ohne Beschluss). Wozu gibt es sonst diese 3000-Euro-Grenze? Da nicht für Girokonten, kann sie doch nur für Sparkonten o.ä. gelten!

LG
Andy

Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 17:58 Uhr)
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Alt 06.04.2013, 20:09   #9
agw
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Standard

Hallo Feierfox,

Fara hat es dir doch schon geschrieben.
Nach § 1809 BGB ist das Sparbuch generell versperrt anzulegen! Hast du nicht gemacht.
Die Sperre ist eine Verabredung zwischen Betreuer und Bank.

Deshalb war es dir möglich von dem Sparbuch ohne Genehmigung zu verfügen.

Das ist beanstandet worden.

Gruß,
Andreas
__________________
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Alt 06.04.2013, 22:33   #10
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@agw
So wie Du es schreibst wäre es richtig gewesen...Auszahlung durch die Bank (da nicht versperrt) und Beanstandung durch Rechtspflegerin, da Sperre noch nicht eingerichtet wurde. Aber geanau so lief es eben nicht. Das Sparbuch war nicht versperrt und die Bank hat die Auszahlung trotzdem verweigert. Außerdem wurde die Nichtversperrung nie vom Betreuungsgericht beanstandet. Erst nach dem Tod der Betreuten teilte mir die Rechtspflegerin mit, dass ich das (nicht von mir angelegte) Sparguthaben hätte versperren müssen. Bei der Verpflichtung zum Betreuer wurde ich lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich Geldanlagen mündelsicher und mit Sperrvermerk anlegen muss. Auf vom Vor-Betreuer übernommene Sparguthaben wurde nicht hingewiesen...nur auf Neuanlagen.

Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer: Mündel- und Betreutengeld ... - Reinhold Spanl - Google Books

Seite 180 - Geichtliche Überwachung

Ich verweise auch auf:

Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer: Mündel- und Betreutengeld ... - Reinhold Spanl - Google Books

Seite 179 - vorgefundene Anlagen

Das war meine 1. Betreuung. Jetzt weiß ich vieles besser, aber Unterstützung habe ich vom Betreuungsgericht nicht erhalten.

LG
Andy

Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 23:06 Uhr)
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