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Kosten der Betreuung trägt der Verwandte?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten der Betreuung trägt der Verwandte? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Arbeitslosengeld II fällt auch unter Sozialleistungen, ja. Und eigentlich fühlt sich die Arbeitsagentur nicht mehr zuständig, wenn jemand länger als ...


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Alt 09.09.2008, 20:11   #11
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

Arbeitslosengeld II fällt auch unter Sozialleistungen, ja. Und eigentlich fühlt sich die Arbeitsagentur nicht mehr zuständig, wenn jemand länger als ein halbes Jahr arbeitsunfähig ist; normalerweise wird dann ein arbeitsamtsärztliches Gutachten erstellt, und wenn der Gutachter feststellt, daß der Einsatz der Arbeitskraft für mindestens 3 Stunden am Tag nicht möglich ist, stellt die Arge ihre Leistungen ein, so daß Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung beantragt werden müssen. Aber die Damen und Herren bei den Argen sind nicht unbedingt berühmt für ihre Aufmerksamkeit.

Einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen, schadet sicherlich nicht. Daran, die geforderten Nachweise erst mal beim Gericht einzureichen, führt aber anscheinend kein Weg vorbei.
Frauke ist offline  
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Alt 10.09.2008, 08:26   #12
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.09.2008
Ort: Regensburg / Oberpfalz
Beiträge: 2
Standard

Also wenn sie schon länger krank ist fällt sie wohl in die Sozialhilfe rein. Ich würde mich erkundigen ob sie jetzt Sozialhilfeleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes von der Sozialhilfeverwaltung erhält. Da kannst du ja dann beim Betreuer nachfragen - dieser wird dir mit Sicherheit die Auskunft geben. Denn ist das wirklich so, dann trifft § 1601 BGB zu. Doch diese Auskunft dürfte nicht der Betreuer verlangen sondern die Sozialhilfeverwaltung. Die kommen normalerweise direkt auf dich zu. Du als Familienmitglied solltest eigentlich eng mit dem Betreuer zusammen arbeiten und mit ihm auch auskommen - und solltest den Betreuer fragen was das genau soll - dann weißt du erstens mehr Bescheid und hast deine innere Ruhe. Ob hier deine Rechtsschutzversicherung ein Beratungsgespräch beim Anwalt zahlt würde ich vorher mit deiner Versicherung abklären. Denn ich könnte mir vorstellen dass die in diesem Fall nicht eintreten.
Was das Landgericht mit der Sache nun zu tun hat ist mir nicht ganz klar.
Ich würde dir raten entweder beim Betreuer direkt anzurufen was er genau damit will bzw. für was er die Auskünfte benötigt oder beim Gericht.
Doch mit den Betreuungskosten wird das nichts zu tun haben meiner Meinung nach.

Grüße
Dole ist offline  
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Alt 11.09.2008, 11:01   #13
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard Betreuung = Unterhaltspflicht

Hallo, es gibt die relativ regionale Besonderheit in mehreren LG-Bezirken in NRW, dass die Belastung des Betreuten mit den Vergütungen des Berufsbetreuers als Unterhaltstatbestand nach §§ 1601 ff. BGB angesehen wird. Dazu gibts auch entsprechend bejahende LG-Beschlüsse. Also es geht nicht darum, dass Angehörige die Betreuungskosten direkt an den Betreuer zu zahlen hätten, sonderm der Betreute seinerseits einen Unterhaltsanspruch haben soll, aus dem er ggf. die Betreuungskosten bezahlt.

M.E. stimmt das alles mit Grundprinzipien des Unterhaltsrechtes nicht überein, was aber hier nicht hilft. Als Angehöriger sollte man sich darauf berufen, dass man nicht leistungsfähig ist. Die Düsseldorfer Tabelle sieht für den Elternunterhalt erhöhte Einkommensfreibeträge vor (und Vermögen des Angehörigen ist nicht einzusetzen). Siehe Tabellen unter Startseite
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.09.2008, 16:34   #14
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.09.2008
Beiträge: 5
Standard Auf dem Punkt gebracht!

Hallo HorstB,

vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Sie haben alles auf dem Punkt getroffen. Jetzt weiß ich auch was der Betreuer eigentlich von mir will. Jetzt machen auch alle Paragraphen wieder einen Sinn.

Daraufhin konnte ich genauer im Internet
recherchieren. Dabei bin ich auf eine Art Berechnung gestoßen (www.karl-heiliger.de/Berechnung.htm). Dort steht, dass ein anerkannter Professor gesagt haben soll, dass man erst unterhaltspflichtig wird, wenn man ca. mehr als 8.000 € monatl. verdient. Heißt das, dass ich aufatmen kann? Ich muss doch nur die Einkommenssteuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, etc. der zuständigen Stelle zuschicken?! Wie werden denn meine Kosten ausgerechnet? Können Sie mir auch dazu was sagen? Laut der Düsseldorf Tabelle bleiben mir 1.400 € + der Hälfte über den Selbstbehalt.

Liebe Grüße
Workaholic
workaholic1982 ist offline  
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Alt 16.09.2008, 11:50   #15
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard Düsseldorfer Tabelle ?

Hallo, ob die genannte Berechnung seriös ist, kann ich spontan nicht beantworten und habe leider keine Zeit für eine intensive Prüfung. Ich empfehle, sich mit Ziffer D (Seite 4) der Düsseldorfer Tabelle zu befassen: http://www.olg-duesseldorf.de/servic...orftab2008.pdf . Wichtig: hier ist immer von Nettobeträgen die Rede. Unterhalt für den eigenen Ehegatten sowie minderj. Kinder ist vorrangig ggü. Unterhalt für die Eltern. Meist wird es dann nicht zu einer Inanspruchnahme kommen.

Für weiteres sollten Sie in Foren zum Unterhaltsrecht recherchieren. Die Fragestellung verlässt ziemlich das Betreuungsrecht.

MfG
H.Deinert
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Stichworte
angehörige, betreuungskosten, einkommensgrenze, kosten der betreuung, unterhaltspflicht, vermögen


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