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Abmahnung wg. illegalem Download

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abmahnung wg. illegalem Download im Unterforum Rechtsfragen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, mein Betreuter (Betreuung mit EV) hat zugegebenermaßen illegal ein Musikstück aus dem Internet geladen. Nun hat seine Mutter (als ...


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Alt 06.01.2010, 15:10   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 998
Standard Abmahnung wg. illegalem Download

Hallo,

mein Betreuter (Betreuung mit EV) hat zugegebenermaßen illegal ein Musikstück aus dem Internet geladen. Nun hat seine Mutter (als Inhaberin des Internetanschlusses) eine Abmahnung von einer bekannten Rechtsanwaltskanzlei bekommen.

Hat irgendjemand Erfahrungen damit, wie es bei illegalem Download und Betreuung mit EV aussieht ?

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.01.2010, 16:19   #2
"Viele Sterne in einem Körper"
 
Benutzerbild von Sternenhimmel
 
Registriert seit: 23.11.2009
Beiträge: 123
Standard

hallo andreas,

wie es aussieht, wenn dies ein betreuter gemacht hat, weiß ich nicht, aber ich kann dir schreiben wie es bei uns aussah, als dies mal mein sohn machte.
sende es in einer pn

lg sternenhimmel
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Es ist besser dafür gehasst zu werden, was man ist,
als geliebt für das, was man nicht ist.


Sternenhimmel ist offline  
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Alt 06.01.2010, 17:10   #3
agw
Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 15.01.2009
Beiträge: 295
Standard

Hallo Andreas,
probieren kannst du es ja mal mit dem EV aber der Anspruch des RA wird sich gegen den Anschlussinhaber ( die Mutter) wenden und das ist ja nicht dein Betreuter.

Wenn ich es noch richtig im Kopf habe gab es wohl mehrere Urteile gegen Eltern deren Kinder Musik gedownloaded hatten.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 06.01.2010, 22:52   #4
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 459
Standard

Das sieht nicht allzu gut für die Mutter aus. Ich habe ein relativ neues Urteil des LG Köln vom 13.5.2009 entdeckt (28 O 889/08). Da hatten Minderjährige - das älteste Kind 13 Jahre alt - Filesharing betrieben. Das Gericht meinte, es bestünde "nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstandenen Abmahnkosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind" und es hafte "derjenige als Störer über dessen Computer bzw. Internetzugang die Urheberrechtsverletzung begangen wurde".

Andererseits gibt es auch Urteile, wonach Eltern für horrende Telefonrechnungen, die durch ihre minderjährigen Kinder verursacht worden sind, haften, und ich habe es auch geschafft, bei einer Telefonrechnung, bei der ein Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt und zweifelhafter Geschäftsfähigkeit innerhalb weniger Stunden rund 1000 € vertelefoniert hatte, die Zahlung zu verweigern, ohne dass es zum Rechtsstreit kam.

Zumindest könnte man versuchen, der Gegenseite klar zu machen, dass die Rechtsverfolgung womöglich nicht so ganz problemlos verlaufen wird. Außerdem ging es im entschiedenen Fall um zahlreiche Verstöße, während man bezüglich der offensichtlichen Massenabmahnungen teilweise zumindest die Preise runterhandeln kann.
ronja ist offline  
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Alt 07.01.2010, 19:38   #5
Moderatorin/Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 1,457
Standard

Hallo,

sieht echt nicht gut aus, befürchte ich auch.
Auf der T- Online Seite ist heute ein neues Urteil veröffentlicht wegen illegaler Downloads und Elternverantwortlichkeit.
Internet-Anschlussinhaberin muss für illegale MP3-Downloads zahlen

Gruss Michaela
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K. Tucholsky: Wenn der Deutsche hinfällt dann steht er nicht auf, sondern fragt wer Schadenersatzpflichtig ist.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.01.2010, 20:27   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 998
Standard

Hallo,

danke für die Antworten.

In dem Urteil geht es aber um Dateien, die zum Download angeboten wurden. Hier geht es um eine runtergeladene Datei.

Feiner, aber wichtiger Unterschied ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.01.2010, 02:55   #7
"Viele Sterne in einem Körper"
 
Benutzerbild von Sternenhimmel
 
Registriert seit: 23.11.2009
Beiträge: 123
Standard

hallo andreas,

da ich diesen kleinen aber feinen unterschied gelesen hatte (eine bestimmte datei, die ein anderer im internet zum download zur verfügung stellte), hatte ich dir aber auch die pn gesendet. auf grund dieser könntest du doch genauso vorgehen, wie ich es dir schrieb, da es ja hier genauso war, da genau diese plattform damals im fokus der "polizei im internet" (oder wie immer man diese menschen nennt) gegeben hat.
ich denke schon, dass du daher genauso aggieren kannst, wie damals unsere betreuerin. dein betreuter hat nur das genutzt, was ihm ein anderer angeboten hatte, allerdings war er sich dessen nicht bewusst, dass dieser bereits einen illegalen download geladen hatte.
so weit ich weiß, konnte unsere betreurin es damit regeln, dass sie nur die mahnkosten bereinigen musste, ohne weitere verpflichtungen.( also nicht die gesamtsumme dessen, was der anwalt forderte, sie musste nur in meinem namen erklären, dass ich das downloaden für die zukunft unterlasse, auch wenn ich besagte nie tätigte)
seid dem ist auch hier wieder die ruhe eingekehrt und gott sei dank haben meine kinder jetzt ihre eigenen anschlüße, ohne über meinen pc zulaufen.

lg sternenhimmel
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Geändert von Sternenhimmel (08.01.2010 um 02:59 Uhr).
Sternenhimmel ist offline  
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Alt 08.01.2010, 07:42   #8
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 998
Standard

Liebe sternenhimmel,

danke für die PN und Deine Antwort. Ich versuche natürlich, für meinen Betreuten so viel wie möglich rauszuholen.

In seiner Mobilfunk-Angelegenheit konnte ich per Vergleich die Forderung von über 600 auf 150 Euro drücken. Aber wenn der Bursche so weiter macht, dann kommen hier mal 100 Euro und da mal 100 Euro zusammen, dann ist er bald pleite. So viel Erspartes hat er ja nicht.

Generell bin ich der Meinung - wenn schon Einwilligungsvorbehalte, dann richtig. Es sollte nach meiner Meinung nicht sein, dass er immer wieder zahlen muss, wenn auch reduzierte Beträge. Auch dem Vergleich vor Gericht habe ich nur mit Bauchschmerzen und nach einem Rippenstoß seines/unseres Anwaltes zugestimmt.

Na ja, mal sehen, was kommt. Ich warte immer noch auf ein wichtiges Fax.

Alles Gute für Dich und alle anderen,

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.01.2010, 17:47   #9
"Viele Sterne in einem Körper"
 
Benutzerbild von Sternenhimmel
 
Registriert seit: 23.11.2009
Beiträge: 123
Standard

huhu andreas,

das hört sich doch gut an, besser als gar nichts.
ich denke die 150,00€ dürften auch ihm zeigen, dass man so schnell nicht mehr auf´s illegale saugen aus dem netz reinfällt.
mein sohn hat zumindest gelernt, denn jetzt surft er nur noch auf youtube und hört sich dort die musik an. er selbst sagt heute, wozu saugen, wenn ich es dort gleich hören kann und immer auf dem laufenden gehalten werde.

ich hoffe und wünsche dir, dass auch dein betreuter irgendwann so einsichtig wird.

in diesem sinne noch ein schönes we.

lg sternenhimmel
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Sternenhimmel ist offline  
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Alt 13.01.2010, 01:09   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Beiträge: 64
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

danke für die Antworten.

In dem Urteil geht es aber um Dateien, die zum Download angeboten wurden. Hier geht es um eine runtergeladene Datei.

Feiner, aber wichtiger Unterschied ?

Gruss

Andreas
Rein rechtlich gesehen in dem Fall ein wichtiger Unterschied, wenn die Datei über eine Tauschbörse ("Filesharing") heruntergeladen wurde. In einer solchen ist jeder Teilnehmer immer sowohl "Up"- als auch "Downloader". Sobald ein Teil eines Datenpaketes heruntergeladen wurde, dient der Rechner des Herunterladenden gleichzeitig anderen "Peers" (also Nutzern der Tauschbörse) als Server für eben diese Daten. Der Herunterladende wird somit automatisch zum Anbieter ("Uploader") - stellt also, wenn es sich dabei um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, ebendieses zum Download bereit.

Von dieser grauen Theorie abgesehen und abgesehen von der unrühmlichen Rolle des Gesetzgebers in den letzten Jahren ist das Wesen der Abmahnindustrie äußerst umstritten und steht, was die Höhe der - in direktem Zusammenhang mit der Höhe der Abmahngebühren stehenden - Honorare der abmahnenden Kanzleien angeht, rechtlich auf wackligen Füßen. Bei genauer Betrachtung fallen nämlich in der Regel die Kosten, die die Anwälte hier gegen den Abgemahnten geltend machen, überhaupt nicht an, dürfen also laut RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) gar nicht geltend gemacht werden.

Wenn es Dir die Sache Wert ist, könnte sich die Konsultation eines versierten Anwalts durchaus lohnen. Natürlich kannst Du auch, wie der Großteil der Lämmerherde dies tut, Deinen Betreuten die Abmahnkanzlei ohne großartiges Hinterfragen der Rechtmäßigkeit bezahlen lassen. Wenn dabei die Chance eines wünschenswerten pädagogischen Effekts für Deinen Betreuten besteht, Du Dir also positive Effekte für seine künftige Vita erhoffst - warum nicht.

v.
volki ist offline  
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