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Gemeinsames Konto = gemeinsames Vermögensverzeichnis für Eheleute?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gemeinsames Konto = gemeinsames Vermögensverzeichnis für Eheleute? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, bräuchte mal wieder Euren Rat. Ich habe im Sept. 2010 die Betreuung von einem 95-jährigen Mann übernommen. Aufgrund ...


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Alt 28.03.2011, 22:49   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
Standard Gemeinsames Konto = gemeinsames Vermögensverzeichnis für Eheleute?

Hallo Zusammen,

bräuchte mal wieder Euren Rat.

Ich habe im Sept. 2010 die Betreuung von einem 95-jährigen Mann übernommen. Aufgrund eines Vorfalls der Ehefrau, musste er aus Versorgungsgründen im Dezember in ein Pflegeheim untergebracht werden.

Die 85-jährige Ehefrau ist selber ein Pflegefall, kann aber noch zu Hause leben, mit Unterstützung Anderer. Nachdem ich Anfang März 2011 auch die Betreuung der Ehefrau übernommen habe, habe ich sie wieder in das Konto vom Ehemann mit aufgenommmen (Daueraufträge für Miete etc. liefen ohnehin bisher über sein Konto weiter). Im Ergebnis habe ich jetzt ein gemeinsames Konto mit ca. 7.000 € und ein gemeinsames Sparbuch mit ca. 30.000 € (welches schon von Anfang als gemeinsam eingerichtet wurde). Sie wohnt lediglich zu Hause und er im Heim.

Kann ich nun ein gemeinsames Vermögensverzeichnis erstellen, obwohl beide unterschiedliche Kosten bwz. Ausgaben haben? Vermutlich nicht, oder? Dennoch laufen seine Kosten als Ausgaben auch über ihr gemeinsames Konto und umgekehrt. 2 unterschiedliche Konten zu führen hat meiner Meinung nach keinen Sinn ergeben, da die Ehefrau sowieso später auch für die Heimkosten des Ehemannes aufkommen muss, wenn sein Konto von den Heimkosten aufgezehrt wurde.

Sollten 2 unterschiedliche Vermögensverzeichnisse erstellt werden, was habe ich zu beachten? Und was, wenn doch nur ein gemeinsames erstellt werden kann?

Über einen regen Austausch würde ich mich sehr freuen.

LG

Manuel
Firestar ist offline  
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Alt 29.03.2011, 00:04   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo Firestar,

nachdem es sich um zwei Betreuungsverfahren mit zwei Betreuten handelt , ist mir jetzt eigentlich kein Grund ersichtlich, warum Du nur ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und abzugeben hättest .

Sofern alles Beiden zu gleichen gehört, ist zwar der Inhalt der beiden Vermögensverzeichnisse identisch , also


Girokonto Nr.. X Bank 3.500 (1/2 aus 7.000)
Sparkonto Nr. X Bank 15.000 ( 1/2 aus 30.000)

aber die Erklärung ist für jeden Betreuten einzeln einzureichen.

Bei den Einnahmen sind dann wohl ohnehin die individuellen Einnahmen anzugeben.


Da die beiden keinen gemeinsamen Haushalt mehr betreiben, erscheint es mir dringendst erforderlich, die Vermögen zu teilen und getrennte Konten zu führen.

Prinzipiell gehen die Einnahmen des Ehemanns auf sein Konto und die der Frau auf ihr Konto. Das Sparguthaben wird, wenn das Konto auf den Namen beider läuft , geteilt.

Wieso soll die Ehefrau mit ihren 15.000 € Guthaben übrigens für die Heimkosten des Ehemanns aufkommen müssen, wenn seine 15.000 € für die Heimkosten verbraucht sind ??? (Spätestens dann ändern sich auch die Inhalte der Vernögensverzeichnisse)

Wenn der Ehemann kein Vermögen mehr hat und die Rente nicht reicht, hat er einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Frage ist dann , ob die Ehefrau verpflichtet ist, ihr Vermögen für die Heimkosten des Ehemanns zu verwenden. Da sie selber pflegbedürftig ist, hat sie auch noch mit 85 einen Anspruch auf eine gewisse Altersvorsorge-Vermögen.

Sollte die Ehefrau nur über ein geringes Einkommen verfügen, wird es wohl mit einem Grundsicherungsanspruch nichts, da sie ja vorrangig ihr Vermögen einzusetzen hat . Andersrum stellt sich die Frage , ob sie einen Unterhaltsanspruch wegen Getrenntlebens hat, wenn sie ihrerseits über ein Vermögen verfügt.

Solltest Du jetzt das Vermögen der Ehefrau für die Heimkosten des Ehemanns jetzt ohne Rechtsgrund verwenden, bist Du möglicherweise in der Haftung , insbesondere, wenn Du für die Frau vielleicht doch noch Sozialhilfe beantragen mußt, sei es für ein Heim oder ergänzend für zusätzliche Hilfe zur Pflege.

Die Überweisung eines ungedeckten Teils der Heimkosten vom Konto der Ehefrau an das Heim stellt möglicherweise eine betreuungsrechtlich unzulässige Schenkung dar, wenn Du diese Zahlung ohne Rechtsgrund vornimmst. Da das Geld mit Überweisung ans Heim aufgebraucht ist, haftet Du möglicherweise für die Vermögensreduktion durch Schenkung persönlich, da Du ja als betruer nix verschenken darfst.

Auch wenn es umständlicher wird, bist Du rechtlich auf sichereren Seite , wenn Du die Finanzen der beiden trennst . Wahrscheinlich kommst Du auch nicht umhin, Dich ein bißchen mit dem ehelichen Unterhaltsrecht rumzuschlagen . Solange noch Geld da ist, wäre vielleicht eine Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht sinnvoll .

Bezüglich etwaiger Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten geistert mir gerade um Mitternacht ein Ergänzungsbetreuer für einen der Ehegatten durch den Kopf, da Du ja nicht die Interesssen gegeneinander vertreten kannst .


schöne Grüße


f w u
fwu ist offline  
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Alt 29.03.2011, 07:35   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo fwu,

dazu hätte ich auch noch Fragen.
Soweit ich weiss sind Eheleute gegenseitig unterhaltspflichtig wenn nichts anderes vereinbart war. D.H. jeder muss doch für den anderen bis hin zu einem Schonbetrag aufkommen oder bringe ich da was durcheinander?

Ich hatte bzw. habe zwei ähnlich gelagerte Fälle, solange die Ehe Bestand haben sollte nach dem Willen der beiden habe ich vom Konto des Mannes den Heimplatz der Frau mitfinanziert. Der Rpf sah das nicht als Schenkung sondern als Unterhaltspflicht damals zumal beide sagten: das ist unser gemeinsames Geld und wird auch von uns beiden, je nach dem wer, was braucht ausgegeben..

Jetzt noch was ganz abwegiges wenn man z.B. mit at work arbeitet dann ist man mit einem gemeinsamen Konto bei der Buchhaltung im vollen Abseits. Dieser "Fall" lässt sich dann wenn einer verstirbt nicht mehr richtig weiterführen.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.03.2011, 08:22   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.12.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 250
Standard

Beim meinem Fall ist die Ehefrau im Heim und der Ehemann in der eigenen Wohnung. Schonbetrag 3400,- Euro. Sie hatten gemeinsam ca. 9000,- Euro, davon habe ich jetzt 5.500 Euro für Heimkosten der Ehefrau aufbrauchen müssen, auch eine Todesfallversicherung der Frau musste zum Rückkaufswert eingesetzt werden. Nun ist die Dame Sozialhilfeberechtigt. Das Sozialamt nimmt nun die Renten beider Partner, rechnet gegen was an Ausgaben da sind ( Miete, Strom, Wasser, Lebenshaltungskosten....) und errrechnet daraus einen Kostenfaktor ( in diesem Fall 550 Euro) den die Eheleute gemeinsam monatlich ans Heim zu zahlen haben. Der Rest wird vom Sozialamt finanziert. Der Ehemann hat nun nur noch seine Rente von der auch die Miete noch abgeht. Wenn der nun noch einen Teil der 550 Euro zahlen müsste dann muss ja gerechtigkeitshalber meine Betreute auch Miete der Wohnung noch bezahlen. Nun habe ich es so geregelt das die Rente der Frau ( ca. 720 Euro) auf ein eigenes Konto geht und davon der komplette Heimbeitrag von 550 Euro bezahlt wird. Dann bleiben dem Ehemann die anderen Kosten ( Miete etc. ).
Die Rechtspflegerin ist einverstanden.

LG

Tanja
3malmami ist offline  
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Alt 29.03.2011, 21:35   #5
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo beisammen,


die Probleme treten meist dann auf, wenn das Geld nicht ausreicht.

Wenn Ehegatten gemeinsam monatliche Einkünfte von 2500 € haben und in der eigenen Wohung leben , sehe ich auch kein Problem, wenn vom laufenden Konto die Heimkosten auch für den Ehegatte gezahlt werden , der die geringeren Einkünfte hat.

Kritisch wird es meiner Ansicht nach , wenn die Mittel nicht mehr für den bisherigen Lebensstandard ausreichen und möglicherweise aber die Voraussetzungen für Sozialhilfe noch nicht gegeben sind,
oder wenn das gemeinsame Vermögen angegriffen werden muß.

Für solche Fälle habe ich ja vorgeschlagen , einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.


f w u
fwu ist offline  
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