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Kostenübernahme bei "nur" eheähnlicher Gemeinschaft?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kostenübernahme bei "nur" eheähnlicher Gemeinschaft? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, folgende Situation. Meine Betreute hat 9 Jahre lang mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Im letzten Jahr hatte ...


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Alt 06.03.2014, 16:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.09.2012
Ort: Bammental
Beiträge: 103
Frage Kostenübernahme bei "nur" eheähnlicher Gemeinschaft?

Hallo, folgende Situation.

Meine Betreute hat 9 Jahre lang mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Im letzten Jahr hatte ihr Lebenspartner einen schweren Unfall. Seit dem lebt er im Seniorenheim mit Pflegestufe 2. Da seine Rente und die Zuzahlungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Heimkosten zu tragen, hat er sein Erspartes aufgebraucht. Nach dem es jetzt aufgebraucht ist, wurde ein Sozialhilfeantrag gestellt, der mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die ehemalige Lebenspartnerin (also meine Betreute) für die Differenz aufzukommen hat. Ist so was rechtens, weil sie ja doch nicht verheiratet waren. Welche Gesetze greifen hier? Wo bekomme ich in solch einer Frage fachliche Hilfe?

Danke für alle Tipps.
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Habe keine Angst davor, etwas Neues auszuprobieren. Ein Amateur hat die Arche gebaut. Profis die Titanic.
Solarschiff ist offline  
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Alt 06.03.2014, 18:56   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo rene,


die letzte Frage solltest Du dem Sozialamt stellen. Die bringen einiges durcheinander. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft spielt im Rahmen der Grundsicheurng eine Rolle , bei der Frage, ob Hilfe gewährt wird und wenn ja in welcher Höhe.

Im Gegensatz zur Ehe endet die im übrigen ja nicht geregelte nichteheliche Lebensgemeinschaft damit, daß einer der beiden auszieht.

Bei Ehegatten kann das Sozialamt gegen den Ehegatten, Kind, Eltern seine Ansprüche "überleiten". Sozialamt zahlt , und holt sich dann die Kohle von den unterhaltspflichtigen Angehörigen, in dem es die Ansprüche des Hilfebedürftigen auf sich "überleitet".

Zahlt der Angehörige/Ehegatte nicht, kann das Sozialamt vor dem Familiengericht die Ansprüche des Hilfebedürftigen nach den Vorschriften des BGB einklagen. Und im BGB gibts keine Unterhaltspflicht für nichteheliche Partner.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 07.03.2014, 05:57   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.09.2012
Ort: Bammental
Beiträge: 103
Lächeln

Danke für den Tipp.
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Solarschiff ist offline  
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Alt 07.03.2014, 08:46   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Guten Morgen,

ich habe einen ganz ähnlichen Fall. Mein Betreuter befindet sich im Heim und das Sozialamt forderte auf, dass die Lebenspartnerin Beiträge aus ihrem Vermögen und Einkommen leistet. Die Sache läuft mittlerweile über einen Rechtsanwalt. Es ist wohl nicht automatisch gegeben, dass die eheähnliche Gemeinschaft mit Auszug nicht mehr besteht. Eher gibt es einen schlauen Paragraphen, der leider diese Beziehung im Sozialrecht mit der Ehe gleich setzt. Kann ich gern auch nochmal rausholen.
Mein Problem ist nur, dass sich die Lebensgefährtin seit Monaten weigert und mittlerweile über 10.000 € Schulden an Heimkosten angefallen ist.
Das Sozialamt geht nicht in Vorleistung, da sie dann gegen die Lebensgefährtin vorgehen müssten. Hatte auch probiert, die Leistung vorerst auf Darlehensbasis zu erhalten. Keine Chance!

Gruß Christine
BetrKl ist offline  
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Alt 07.03.2014, 09:04   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.09.2012
Ort: Bammental
Beiträge: 103
Standard

das wäre aber sehr nett, wenn du noch mal rausfinden könntest, wann die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehe gleichgesetzt wird und welche Regelung / Paragraph hier gilt. Danke im voraus.
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Solarschiff ist offline  
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Alt 07.03.2014, 11:26   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Angegeben wurde:

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben (§ 20 SGB XII) dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen, sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Gemäß § 19 SGB XII hat auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sein Einkommen für den in der Einrichtung untergebrachten Partner einsetzen.
BetrKl ist offline  
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Alt 07.03.2014, 23:47   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 195
Standard Kostenübernahme "eheähnliche" Gemeinschaft

Hallo - toll, ich werde sofort meine Rente für 36 Jahre eheähnliche Gemeinschaft einfordern, mal schauen was passiert - aber mal ernst - solange die beiden eine Bedarfsgemeinschaft bilden ist klar dass beide gegenseitig einstehen müssen, aber bei Heimkosten kann ich mir das nicht vorstellen. Verwechselt ihr das mit gleichgeschlechtlicher, eingetragener Lebenspartnerschaft?

Gruss Motzerella
motzerella ist offline  
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Alt 09.03.2014, 00:28   #8
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

DA wäre es vielleicht sinnvoll, wenn das Heim zumindest die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug androht.
Ansonsten würde ich mir als Betreuer des Ehemanns vom Sozialamt die Kostenübernahmeerklärung für den Streit vor dem Amtsgericht
vielleicht Familiengericht ? geben lassen , damit ich die Frau dann auf Zahlung von Unterhalt verklagen kann. Zuerst mal schauen , ob es für eine solche Klage überhaupt Verfahrenskostenhilfe gibt ?


fwu
fwu ist offline  
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