Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung bei einer vermögenden Person mit schwer liquidierbarem Vermögen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich stehe gerade vor folgendem Sachverhalt:
Ich war für sechs Monate Betreuer von einer selbständigen Person (15.10.14 - 15.04.2015). ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
04.06.2015, 22:28 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 09.01.2012
Beiträge: 7
|
Abrechnung bei einer vermögenden Person mit schwer liquidierbarem Vermögen
Hallo, ich stehe gerade vor folgendem Sachverhalt:
Ich war für sechs Monate Betreuer von einer selbständigen Person (15.10.14 - 15.04.2015). Für den Zeitraum 10-2014 bis 3-2015 bekam der Betreute Sozialhilfe nach SGB II. Für die Zeit ab dem 01.04.2015 wurde ein Folgeantrag auf Sozialhilfe abgelehnt, da das (voraussichtliche) Einkommen zu hoch ist. Das vorhandene Vermögen besteht neben einer selbstgenutzten kleinen ETW im Wesentlichen aus dem Warenbestand, welcher vom Betreuten auf TEUR 45 taxiert wird. Liquiditätsmäßig lebt die (ehemals) betreute Person "von der hand in den Mund". Das Warenlager lässt sich nur schwer (über Messebesuche) liquidieren. Die Betreuung wurde nun Mitte April beendet, da der Betreute seine Belange wieder selbst vertreten kann. Der Rechtspfleger hat schon avisiert, dass er den Betreuten aufgrund des Warenlagers als "vermögend" betrachtet. Ich schreibe nun gerade meinen Vergütungsantrag und frage mich, ob ich meine Vergütung trotzdem aus der Staatskasse beantragen kann. Eine Bezahlung meiner Vergütung (ca. TEUR 2) aus seinem Vermögen ist m.E. aufgrund mangelnder Liquidität auf absehbare Zeit nicht möglich. Oder kann es wirklich sein, dass ein Betreuer in so einem Fall seiner Vergütung bei der (ehemals) betreuten Person hinterherlaufen muss, und ggf. dann mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Gerichtsvollzieher sein Geld eintreiben muss? Vielen Dank für Euren Rat |
16.06.2015, 22:47 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 02.10.2014
Beiträge: 33
|
Bei solchen sachen immer an einen ansprechpartner wenden.
|
17.06.2015, 10:58 | #3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 16.06.2015
Beiträge: 2
|
Hallo Franky,
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein und man muss die Rechtsnormen auch partikulär lesen: Entsprechend § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Wie Du in Deinem Beitrag darlegst, sind die Vermögensgegenstände, über die Dein Betreuter verfügt, aber eben nicht verwertbar. Die Abgrenzung wird durch die Rechtsprechung schon dort gezogen, wo die Verwertung vorhandenen Vermögens zu lange dauert. Damit kommt eine Berücksichtigung aus sozialrechtlicher Sicht schon nicht in Betracht. Nun erwägt, wie Du schilderst, der zuständige Rechtspfleger schon die Einstufung Deines Betreuten als "vermögend". § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG verweist zwar ausdrücklich nur auf § 1836d BGB (Mittellosigkeit des Mündels), die einschlägige Rechtsprechung zieht aber auch § 1836c BGB (Einzusetzende Mittel des Mündels) heran. Nach Ziffer 2 der Norm hat der Mündel einzusetzen: "sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." Dort ist, inhaltsgleich zum § 12 SGB II, vom verwertbaren Vermögen die Rede. M. E. solltest Du die Vergütung aus der Staatskasse beantragen und ggf. auf die Nichtverwertbarkeit des Vermögens hinweisen. |
Lesezeichen |
Stichworte |
vergütungsantrag |
|
|