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Vergütung / Vermögen des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung / Vermögen des Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe KollegInnen, hatte vor einigen Wochen für einen Betreuungsfall Rechnung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt besaß der B. etwa 4000 € ...


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Alt 25.06.2015, 18:48   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard Vergütung / Vermögen des Betreuten

Liebe KollegInnen,

hatte vor einigen Wochen für einen Betreuungsfall Rechnung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt besaß der B. etwa 4000 € (Konto) - Abrechnung also für Vermögenden.
Nun fordert der Rechtspfleger einen aktuellen Kontoauszug, weil er prüfen möchte, wie hoch das Vermögen heute ist - er schreibt, dass es hinsichtlich der Bewertung arm/vermögend darauf ankäme, wie viel Geld zum Zeitpunkt seiner Entscheidung da ist.
Logo: zwischenzeitlich hat der Betreute 1600 € in bar abgeholt - Verbleib ungewiss - aktueller Saldo heute nur noch 2400 €.

1. Frage: meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie viel Geld zum Zeitpunkt meiner Rechnungsstellung vorhanden ist. Was meint Ihr?

2. Der Rechtspfleger sagt, dass durch meine Vergütung der Schonbetrag nicht angekratzt werden darf - sollte dies der Fall sein, dann müsste der niedrigere Satz abgerechnet werden.
Echt?

Da kann der Betreute ja durch kontrolliertes Geldausgeben meine Vergütung beeinflussen, bzw. wird der Schonbetrag mal fix erhöht...

Wer sagt mir, ob das so rechtens ist?

Liebe Grüße und Danke schonmal

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 25.06.2015, 19:12   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Das haben wir gerade erst diskutiert:

--> klick <--
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 25.06.2015, 19:44   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Ergänzend dazu lies mal Rechtsprechung: XII ZB 582/12 - dejure.org
sowie
Rechtsprechung: XII ZB 170/08 - dejure.org

Nur kurz:

Zu 1. Du täuscht dich

Zu 2. Dein Rechtspfleger täuscht sich .

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 25.06.2015, 19:49   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Danke für den Tipp!

Habe dem Gericht mit Verweis auf das Urteil des BGH, 15.12.2010 - XII ZB 170/08 geschrieben, dass man dort folgende Auffassung vertritt:
"Die danach - für die Wahl des monatlichen Stundenansatzes - maßgebende Frage der Mittellosigkeit des Betreuten ist für den ganzen Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dabei die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats. Eine quotale Aufteilung eines Abrechnungsmonats in einen Zeitraum der Bemitteltheit und einen Zeitraum der Mittellosigkeit, wie sie der Antragsteller mit seiner Berechnung erstrebt, kommt nicht in Betracht."

Bin schon auf die Antwort gespannt...
Marsupilami ist offline  
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Alt 25.06.2015, 19:51   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Huch, hatte den Beitrag von agw noch nicht gelesen.

Habe das Urteil des BHG als Bestätigung meiner Position verstanden. Was hab ich überlesen?
Marsupilami ist offline  
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Alt 25.06.2015, 21:41   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo Marsupilami,

Der eine Teil betrifft die Frage der vergütungsfähigen Stunden, das ist auch in dem Urteil beschrieben. Zu beachten ist dabei das es immer um den Betreuungsmonat insgesamt geht und nicht um den gesamten Abrechnungszeitraum.

Die andere Frage ist jedoch wer der Kostenschuldner ist, und da findest du den Hinweis im ersten Urteil.

D.h. In deinem Fall war der Betreute im Abrechnungszeitraum vermögend, gegenwärtig ist er es jedoch nicht mehr. Also ergibt sich m.E. Die Vergütung vermögend gegen die Staatskasse.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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