Dies ist ein Beitrag zum Thema "Aufenthaltsbestimmung ... im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
...soweit stationäre Krankenhausaufenthalteerforderlich werden"
So lautet bei meinem neusten Klienten ein Aufgabenkreis, desweiteren habe ich noch die Vermögenssorge, das wars?
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20.10.2015, 16:33 | #1 |
Schwaadlappe
Registriert seit: 15.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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"Aufenthaltsbestimmung ...
...soweit stationäre Krankenhausaufenthalteerforderlich werden"
So lautet bei meinem neusten Klienten ein Aufgabenkreis, desweiteren habe ich noch die Vermögenssorge, das wars? Die VS ist eigentlich Humbug, der Klient lebt in einer Einrichtung die Menschen, die psychisch erkrankt sind, an einer seelischen Behinderung leiden oder davon bedroht sind, soziale Betreuung, berufs- und ausbildungsfördernde Maßnahmen sowie Begleitung in Freizeit und Arbeitswelt anbietet. Er hat keine Schulden, bekommt ein TG und hat ein kleines Sparbüchlein. Aber, ok. Nur was hat es mit dem Eingangs genannten Aufgabenkreis auf sich? Ich war eben in der Einrichtung und habe ua. mit dem Bezugsbetreuer gesprochen und wir haben gemainsam ohne Erfolg spekuliert was damit gemeint sein könnte... Jemand ne Idee?
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Ich hab jetzt weder die Zeit noch die Buntstifte um Dir das genau zu erklären. |
20.10.2015, 18:42 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zur Durchsetzung und Anordnung einer Unterbringung im Krankheitsfall würde ich vermuten.
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20.10.2015, 19:24 | #3 | |
Schwaadlappe
Registriert seit: 15.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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Zitat:
Ich habe jedenfalls keinen Schimmer, irgendwie fehlt mir die Gesundheitssorge dabei...
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Ich hab jetzt weder die Zeit noch die Buntstifte um Dir das genau zu erklären. |
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20.10.2015, 21:31 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich möchte da dem geneigten Vorredner (agw) zustimmen. Eventuell hat dein Betreuter aus irgendwelchen Gründen eine Abneigung gegen Krankenhäuser. Und damit du ihm anweisen kannst, dass er sich in Behandlung zu begeben hat, ist dieser Aufgabenkreis erteilt. Aber eben nur dann, im übrigen kann er frei über seinen Aufenthalt entscheiden.
Was das jedoch ohne Gesundheitssorge bringen soll, ist mir ein Rätsel. Denn zu einer Behandlung muss dein Betreuter immer noch allein zustimmen. Und was nützt es, wenn er nun im KKH ist, aber nicht behandelt werden kann, weil er die Zustimmung verweigert.
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21.10.2015, 10:25 | #5 |
Schwaadlappe
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Ort: Köln
Beiträge: 316
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Habe gerade mit dem zuständigen Richter gesprochen...
Ich bekomme nun die Gesundheitssorge dazu, alles wird gut
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22.01.2016, 09:07 | #6 |
Schwaadlappe
Registriert seit: 15.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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mmmhh, gestern erhilet ich über Umwege ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers, von wegen Kontoklärung...
Mit den Aufgabenkreisen „Vermögensangelegenheiten“ und „Aufenthaltsbestimmungsrecht sofern Krankenhausaufenthalte notwendig sind“ Wer ist denn da jetzt im Boot? Meiner Meinung nach fällt das unter Behördenangelegenheiten...
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22.01.2016, 14:09 | #7 |
Stammgast
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Beiträge: 992
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Ein Betreuer vertritt gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Meiner Meinung nach ist der AK Vermögenssorge ausreichend, gegenüber der Rentenversicherung als Betreuer zu aggieren. Ob die Rentenkasse das genau so sieht, weiß ich nicht. Die Knappschaft wohl schon, die DRV ist immer etwas speziell, die könnte meinen, dass der AK Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern notwendig ist (obschon sie überhaupt keine Behörde sind).
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