Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Wechsel des Gerichts im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo.
Folgendes:
Beschluss von Gericht A: 13.08., Ausfertigung: 25.8. , Eingang per Fax bei mir: 27.8. / sofortige Wirksamkeit angeordnet.
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13.11.2015, 11:11 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Vergütung bei Wechsel des Gerichts
Hallo.
Folgendes: Beschluss von Gericht A: 13.08., Ausfertigung: 25.8. , Eingang per Fax bei mir: 27.8. / sofortige Wirksamkeit angeordnet. Abgabe an Gericht B: Beschluss zur Abgabe von Gericht A am 27.08., Eingang bei mir: 03.09. Neuer Betreuerausweis von Gericht B: Schreiben vom 17.09., Eingang: 22.09. So. Wie, wann und wo stell ich nun Vergütunganträge? Ich blicke echt gar nicht mehr durch. Gericht A: Sofortige Wirksamkeit heißt doch dann ab 13.08., oder? Also Vergütung ab 14.08. oder erst ab 28.08. (nach Eingang bei mir)? Und bis wann? 27.08. (Datum Beschluss zur Abgabe an Gericht B)? Gericht B: dann ab 28.08. bis ... ja bis wann? 13.11. (da 13.08. Beginn Betreuung) ? Versteht das irgendjemand? Ich nicht LG und schon mal danke Boomer |
13.11.2015, 11:24 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
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Beiträge: 1,546
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Sofortige Wirksamkeit wird nicht geändert durch den Wechsel des zuständigen Gerichts
Die sofortige Wirksamkeit ggfs. erfragen (bei AG B, die haben schließlich die Akten) und nach 3 Monaten den Antrag stellen. 14.08. bis 13.11. Senden an AG B (weil die die Akte haben). Warten. Geld da. Freuen. Weitermachen.
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Geändert von Fara (13.11.2015 um 11:28 Uhr) Grund: Zeitraum berichtigt; danke Emily ;-) |
13.11.2015, 11:27 | #3 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 56
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Also, nach meinem Rechtsverständnis ist die Betreuungsabgabe an ein anderes Gericht nicht relevant für die Vergütungsabrechnung, da der 1. Beschluss hierfür maßgeblich ist (Das Verfahren wurde wahrscheinlich aufgrund Wohnortwechsel abgegeben?). Da die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, ist es rechtlich gesehen so, dass die Wirksamkeit mit Übergabe an die Geschäftsstelle eintritt. Da Du aber keine diesbezüglichen Stempel auf Deinen Beschlüssen hast (ich glaube, das ergab sich, aus einer anderen Frage), würde ich sagen, Wirksamkeit am 13.08. und Abrechnung ab 14.08. Für 3 Monate an das jetzt zuständige Gericht.
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13.11.2015, 12:24 | #4 |
Routinier
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Beiträge: 1,882
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Super ihr beiden. Vielen Dank 😚
Also mach ich's wieder kompliziertet als es ist. Dachte, ich müsste zwei Anträge stellen da zwei Gerichte. Ja die Abgabe erfolgte wegen Wohnort. Betreuung wurde eingerichtet in Entzugsklinik. Von dort aus Neustart in ner neuen Stadt. Stimmt, ich bin die, deren Gericht keinen Stempel "Übergabe an Geschäftsstelle" kennt . Wäre doch sicher ein schönes Weihnachtsgeschenk für die Rechtspfleger. Ok. Danke nochmal. Dann weiß ich Bescheid. Lg Boomer Geändert von Boomer (13.11.2015 um 12:27 Uhr) |
13.11.2015, 13:14 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
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Beiträge: 1,546
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Nee, die Rechtspfleger brauchen den Stempel nicht. Den braucht die Geschäftsstelle.
Rechtspfleger brauchen schöne Sachen. Kekse. Schokolade. Kaffee. Dann klappt's auch mit der zügigen Bearbeitung
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13.11.2015, 15:13 | #6 |
Routinier
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13.11.2015, 22:36 | #7 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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In der Geschäftsstelle arbeiten Urkundsbeamte des mittleren Dienstes. Rechtspfleger sind gehobener Dienst. Also kann ich Fara nur zustimmen, bei den Geschenken.
Im übrigen berührt der Gerichtswechsel den Abrechnungszeitraum nicht, wie bereits treffend festgestellt (leider). Wäre ja auch zu schön. Nach dem Gerichtswechsel fängt die Abrechung wieder bei Null an. Wäre doch ein schöner Beitrag.
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14.11.2015, 07:43 | #8 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 107
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Zitat:
ich war mir unsicher, ob man zu Weihnachten den Rechtspflegern was schenken kann. Höre hier aber raus, dass das durchaus eine schöne Geste sein würde. Oder habe ich etwas falsch interpretiert? Liebe Grüße |
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14.11.2015, 09:20 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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Ganz ehrlich, ich würde niemals auf die Idee kommen Rechtspflegern Geschenke zu machen.
Ein Dankeschön in Anschreiben oder im persönlichen Kontakt sicherlich. Aber Geschenke? Hat ja für mich das berühmte "Geschmäckle" Eigentlich sollten wir als BB doch die Geschenke bekommen...für die Arbeit an der "vordersten Front" |
14.11.2015, 19:46 | #10 |
Club 300
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Beiträge: 331
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Selbst wenn nur ein einziger Tag in die Zuständigkeit des neuen Gerichts fällt, ist dort der Antrag zu stellen.
Ich hab das mal erfragt, da ich mir auch nicht sicher war. Hätte ja sein können, dass das erste Gericht den ersten Teil der Vergütung abrechnet .... |
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