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Vergütung bei Wechsel des Gerichts

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Wechsel des Gerichts im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo. Folgendes: Beschluss von Gericht A: 13.08., Ausfertigung: 25.8. , Eingang per Fax bei mir: 27.8. / sofortige Wirksamkeit angeordnet. ...


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Alt 13.11.2015, 11:11   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Vergütung bei Wechsel des Gerichts

Hallo.

Folgendes:
Beschluss von Gericht A: 13.08., Ausfertigung: 25.8. , Eingang per Fax bei mir: 27.8. / sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abgabe an Gericht B: Beschluss zur Abgabe von Gericht A am 27.08., Eingang bei mir: 03.09.

Neuer Betreuerausweis von Gericht B: Schreiben vom 17.09., Eingang: 22.09.

So. Wie, wann und wo stell ich nun Vergütunganträge?

Ich blicke echt gar nicht mehr durch.
Gericht A:
Sofortige Wirksamkeit heißt doch dann ab 13.08., oder? Also Vergütung ab 14.08. oder erst ab 28.08. (nach Eingang bei mir)? Und bis wann? 27.08. (Datum Beschluss zur Abgabe an Gericht B)?

Gericht B:
dann ab 28.08. bis ... ja bis wann? 13.11. (da 13.08. Beginn Betreuung) ?

Versteht das irgendjemand? Ich nicht

LG und schon mal danke

Boomer
Boomer ist offline  
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Alt 13.11.2015, 11:24   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Sofortige Wirksamkeit wird nicht geändert durch den Wechsel des zuständigen Gerichts


Die sofortige Wirksamkeit ggfs. erfragen (bei AG B, die haben schließlich die Akten) und nach 3 Monaten den Antrag stellen.
14.08. bis 13.11.
Senden an AG B (weil die die Akte haben).
Warten.
Geld da.
Freuen.
Weitermachen.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!

Geändert von Fara (13.11.2015 um 11:28 Uhr) Grund: Zeitraum berichtigt; danke Emily ;-)
Fara ist offline  
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Alt 13.11.2015, 11:27   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 56
Standard

Also, nach meinem Rechtsverständnis ist die Betreuungsabgabe an ein anderes Gericht nicht relevant für die Vergütungsabrechnung, da der 1. Beschluss hierfür maßgeblich ist (Das Verfahren wurde wahrscheinlich aufgrund Wohnortwechsel abgegeben?). Da die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, ist es rechtlich gesehen so, dass die Wirksamkeit mit Übergabe an die Geschäftsstelle eintritt. Da Du aber keine diesbezüglichen Stempel auf Deinen Beschlüssen hast (ich glaube, das ergab sich, aus einer anderen Frage), würde ich sagen, Wirksamkeit am 13.08. und Abrechnung ab 14.08. Für 3 Monate an das jetzt zuständige Gericht.
Emily ist offline  
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Alt 13.11.2015, 12:24   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Super ihr beiden. Vielen Dank 😚

Also mach ich's wieder kompliziertet als es ist. Dachte, ich müsste zwei Anträge stellen da zwei Gerichte.

Ja die Abgabe erfolgte wegen Wohnort. Betreuung wurde eingerichtet in Entzugsklinik. Von dort aus Neustart in ner neuen Stadt.

Stimmt, ich bin die, deren Gericht keinen Stempel "Übergabe an Geschäftsstelle" kennt . Wäre doch sicher ein schönes Weihnachtsgeschenk für die Rechtspfleger.

Ok. Danke nochmal. Dann weiß ich Bescheid.

Lg
Boomer

Geändert von Boomer (13.11.2015 um 12:27 Uhr)
Boomer ist offline  
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Alt 13.11.2015, 13:14   #5
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Nee, die Rechtspfleger brauchen den Stempel nicht. Den braucht die Geschäftsstelle.
Rechtspfleger brauchen schöne Sachen. Kekse. Schokolade. Kaffee. Dann klappt's auch mit der zügigen Bearbeitung
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Fara ist offline  
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Alt 13.11.2015, 15:13   #6
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Nee, die Rechtspfleger brauchen den Stempel nicht. Den braucht die Geschäftsstelle.
Rechtspfleger brauchen schöne Sachen. Kekse. Schokolade. Kaffee. Dann klappt's auch mit der zügigen Bearbeitung
Danke für den Tipp
Boomer ist offline  
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Alt 13.11.2015, 22:36   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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In der Geschäftsstelle arbeiten Urkundsbeamte des mittleren Dienstes. Rechtspfleger sind gehobener Dienst. Also kann ich Fara nur zustimmen, bei den Geschenken.

Im übrigen berührt der Gerichtswechsel den Abrechnungszeitraum nicht, wie bereits treffend festgestellt (leider). Wäre ja auch zu schön. Nach dem Gerichtswechsel fängt die Abrechung wieder bei Null an. Wäre doch ein schöner Beitrag.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 14.11.2015, 07:43   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.05.2015
Beiträge: 107
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Nee, die Rechtspfleger brauchen den Stempel nicht. Den braucht die Geschäftsstelle.
Rechtspfleger brauchen schöne Sachen. Kekse. Schokolade. Kaffee. Dann klappt's auch mit der zügigen Bearbeitung
Hallo ihr lieben,
ich war mir unsicher, ob man zu Weihnachten den Rechtspflegern was schenken kann. Höre hier aber raus, dass das durchaus eine schöne Geste sein würde. Oder habe ich etwas falsch interpretiert?

Liebe Grüße
???die Neue??? ist offline  
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Alt 14.11.2015, 09:20   #9
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
Standard

Ganz ehrlich, ich würde niemals auf die Idee kommen Rechtspflegern Geschenke zu machen.

Ein Dankeschön in Anschreiben oder im persönlichen Kontakt sicherlich.

Aber Geschenke? Hat ja für mich das berühmte "Geschmäckle"

Eigentlich sollten wir als BB doch die Geschenke bekommen...für die Arbeit an der "vordersten Front"
Aiwala ist offline  
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Alt 14.11.2015, 19:46   #10
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Selbst wenn nur ein einziger Tag in die Zuständigkeit des neuen Gerichts fällt, ist dort der Antrag zu stellen.
Ich hab das mal erfragt, da ich mir auch nicht sicher war. Hätte ja sein können, dass das erste Gericht den ersten Teil der Vergütung abrechnet ....
Miezekatze ist offline  
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