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Schadensersatz gegen Vorbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schadensersatz gegen Vorbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo! Habe folgendes Problem: Betreuung übernommen im Oktober 2015. Vorbetreuer wurde bestellt ab Juni 2015. Betreuter hat ab Februar 2015 ...


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Alt 18.02.2016, 08:49   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 12
Standard Schadensersatz gegen Vorbetreuer

Hallo! Habe folgendes Problem: Betreuung übernommen im Oktober 2015. Vorbetreuer wurde bestellt ab Juni 2015. Betreuter hat ab Februar 2015 ALG II bezogen und müsste somit von der GEZ-Gebühr befreit werden. Der Betreute selbst hat die Befreiung nicht beantragt, der Vorbetreuer ebenfalls nicht. Die GEZ mahnt nunmehr die Gebühr für den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015. Ab September 2015 habe ich ihn befreit. Nun zu meiner Frage: kann ich gegen den Vorbetreuer (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten) Schadensersatzansprüche geltend machen? Wenn ja, für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 oder nur für den Zeitraum ab Juni 2015, da er ab da zum Betreuer bestellt war? Ich danke jetzt schon für Eure hilfreiche Antworten!!!
Max Mustermann ist offline  
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Alt 18.02.2016, 10:30   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Betreuter hat ab Februar 2015 ALG II bezogen und müsste somit von der GEZ-Gebühr befreit werden.
Er muss nicht von den Rundfunkgebühren befreit werden , kann aber.

Zitat:
Wenn ja, für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 oder nur für den Zeitraum ab Juni 2015, da er ab da zum Betreuer bestellt war?
Da eine rückwirkende Befreiung generell nicht möglich ist kann der Betreuer natürlich auch erst frühestens ab seiner Bestellung verantwortlich sein für zu stellende Anträge.
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agw ist offline  
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Alt 18.02.2016, 10:44   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Selbstverständlich kannst du Schadensersatzansprüche gegen den Vorbetreuer geltend machen, das heißt aber nicht, dass diese auch tatsächlich bestehen.

Ein Anspruch gegen den Vorbetreuer bestünde nur dann, wenn dieser schuldhaft seine Pflichten verletzt hat - diese Pflichtverletzung musst du beweisen.

Wenn er im Juni bestellt wurde (kann ja auch der 30.06.2015 gewesen sein) bedeutet dies nicht, dass er auch unbedingt auch in diesem Monat gewusst haben muss, dass keine Befreiung vorlag und er hier tätig werden müssen. Es bleiben daher maximal zwei Monate, wo möglicherweise ein Verschulden vorgelegen haben könnte.

Ich käme nicht auf den Gedanken, Ansprüche gegen den Vorbetreuer zu stellen.
Schnieder ist offline  
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Alt 18.02.2016, 15:32   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Würde ich in dem Fall auch nicht tun. Bestellung im Juni. Je nach Grad des vorgefundenen Chaos dauert es auch gerne mal ein paar Wochen, bis man wirklich alles überblickt und weiß, was zu tun ist. Da würde ich nicht auf schuldhafteine Verletzung der Pflichten pochen und Schadenersatz geltend machen.

Ich hab gerade nen Prozess mit nem Vorbetreuer gewonnen. Aber das war wirklich nicht anders machbar, da persönliche Bereicherung und Schaden für den Betreuten über 20.000 Euro.

Wegen vielleicht einem Monat Gez (wenn man ihm etwas Bearbeitungzeit zugesteht) würde ich hier nichts unternehmen.
Boomer ist offline  
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Alt 18.02.2016, 19:48   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 12
Standard

Ich danke Euch für die Antworten. Ob ich etwas unternehme, ist wirklich überlegenswert. Ich glaube auch nicht wirklich
Max Mustermann ist offline  
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Alt 19.02.2016, 10:53   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 213
Standard

Hallo!

Zitat:
Da eine rückwirkende Befreiung generell nicht möglich ist kann der Betreuer natürlich auch erst frühestens ab seiner Bestellung verantwortlich sein für zu stellende Anträge.
Das ist falsch. Ich lasse generell rückwirkend befreien, da GEZ "Schulden" mit am Häufigsten bei Betreuungsübernahmen stattfinden.

Rückwirkend ist bis 2013 möglich.

MfG
der_andre
der_andre ist offline  
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Alt 19.02.2016, 11:05   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Ich lasse generell rückwirkend befreien,
Und auf welcher Grundlage?

Mir ist bislang lediglich bekannt das die regelhafte Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung geht.

Ich habe zwar auch schon in Ausnahmefällen Erstattungen aus Vorjahren bekommen aber eine generelle rückwirkende Befreiung ist mir nicht bekannt.
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agw ist offline  
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Alt 19.02.2016, 11:23   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Ich denke, dass Andre eine Niederschlagung der Forderungen aufgrund fehlender Aussichten auf Erfolg bei der Beitreibung meint. Das habe ich auch schon bei 3 meiner Betreuten geschafft. Dies ist aber keine Befreiung.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 19.02.2016, 12:04   #9
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Es gab/gibt auch die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung.

Diese ergibt sich aus § 14 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Hier der Link:

§ 14 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Diese Regelung können/konnten aber nur die Personen in Anspruch nehmen, die vor dem 01.01.2013 kein Empfangsgerät bereitgehalten haben.

Also wirklich nur eine Ausnahmeregelung (Übergangsbestimmung).
Schnieder ist offline  
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Alt 19.02.2016, 13:34   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 213
Standard

Hallo.

Nein, eine rückwirkende Befreiung ist möglich, wenn ALG2 Bescheid oder Ausbildungsnachweis vorhanden. Ich habe mich immer auf den 14er bezogen in meinen Anschreiben an die GEZ.

Gab bisher Null Probleme. Das mit der Niederschlagung ist auch eine gute Idee.

MfG
der_andre
der_andre ist offline  
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