Dies ist ein Beitrag zum Thema Schadensersatz gegen Vorbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo! Habe folgendes Problem: Betreuung übernommen im Oktober 2015. Vorbetreuer wurde bestellt ab Juni 2015. Betreuter hat ab Februar 2015 ...
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18.02.2016, 08:49 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 12
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Schadensersatz gegen Vorbetreuer
Hallo! Habe folgendes Problem: Betreuung übernommen im Oktober 2015. Vorbetreuer wurde bestellt ab Juni 2015. Betreuter hat ab Februar 2015 ALG II bezogen und müsste somit von der GEZ-Gebühr befreit werden. Der Betreute selbst hat die Befreiung nicht beantragt, der Vorbetreuer ebenfalls nicht. Die GEZ mahnt nunmehr die Gebühr für den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015. Ab September 2015 habe ich ihn befreit. Nun zu meiner Frage: kann ich gegen den Vorbetreuer (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten) Schadensersatzansprüche geltend machen? Wenn ja, für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 oder nur für den Zeitraum ab Juni 2015, da er ab da zum Betreuer bestellt war? Ich danke jetzt schon für Eure hilfreiche Antworten!!!
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18.02.2016, 10:30 | #2 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Zitat:
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18.02.2016, 10:44 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Selbstverständlich kannst du Schadensersatzansprüche gegen den Vorbetreuer geltend machen, das heißt aber nicht, dass diese auch tatsächlich bestehen.
Ein Anspruch gegen den Vorbetreuer bestünde nur dann, wenn dieser schuldhaft seine Pflichten verletzt hat - diese Pflichtverletzung musst du beweisen. Wenn er im Juni bestellt wurde (kann ja auch der 30.06.2015 gewesen sein) bedeutet dies nicht, dass er auch unbedingt auch in diesem Monat gewusst haben muss, dass keine Befreiung vorlag und er hier tätig werden müssen. Es bleiben daher maximal zwei Monate, wo möglicherweise ein Verschulden vorgelegen haben könnte. Ich käme nicht auf den Gedanken, Ansprüche gegen den Vorbetreuer zu stellen. |
18.02.2016, 15:32 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Würde ich in dem Fall auch nicht tun. Bestellung im Juni. Je nach Grad des vorgefundenen Chaos dauert es auch gerne mal ein paar Wochen, bis man wirklich alles überblickt und weiß, was zu tun ist. Da würde ich nicht auf schuldhafteine Verletzung der Pflichten pochen und Schadenersatz geltend machen.
Ich hab gerade nen Prozess mit nem Vorbetreuer gewonnen. Aber das war wirklich nicht anders machbar, da persönliche Bereicherung und Schaden für den Betreuten über 20.000 Euro. Wegen vielleicht einem Monat Gez (wenn man ihm etwas Bearbeitungzeit zugesteht) würde ich hier nichts unternehmen. |
18.02.2016, 19:48 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 12
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Ich danke Euch für die Antworten. Ob ich etwas unternehme, ist wirklich überlegenswert. Ich glaube auch nicht wirklich
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19.02.2016, 10:53 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 213
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Hallo!
Zitat:
Rückwirkend ist bis 2013 möglich. MfG der_andre |
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19.02.2016, 11:05 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Mir ist bislang lediglich bekannt das die regelhafte Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung geht. Ich habe zwar auch schon in Ausnahmefällen Erstattungen aus Vorjahren bekommen aber eine generelle rückwirkende Befreiung ist mir nicht bekannt.
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19.02.2016, 11:23 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich denke, dass Andre eine Niederschlagung der Forderungen aufgrund fehlender Aussichten auf Erfolg bei der Beitreibung meint. Das habe ich auch schon bei 3 meiner Betreuten geschafft. Dies ist aber keine Befreiung.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
19.02.2016, 12:04 | #9 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Es gab/gibt auch die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung.
Diese ergibt sich aus § 14 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hier der Link: § 14 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Diese Regelung können/konnten aber nur die Personen in Anspruch nehmen, die vor dem 01.01.2013 kein Empfangsgerät bereitgehalten haben. Also wirklich nur eine Ausnahmeregelung (Übergangsbestimmung). |
19.02.2016, 13:34 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 213
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Hallo.
Nein, eine rückwirkende Befreiung ist möglich, wenn ALG2 Bescheid oder Ausbildungsnachweis vorhanden. Ich habe mich immer auf den 14er bezogen in meinen Anschreiben an die GEZ. Gab bisher Null Probleme. Das mit der Niederschlagung ist auch eine gute Idee. MfG der_andre |
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