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Aufwandspauschale vs. Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandspauschale vs. Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich habe mich im Betreuerlexikon belesen, was die Betreuervergütung angeht. Ich bin ehrenamtliche Betreuerin. Im Betreuer-Lexikon steht: "Der ...


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Alt 16.07.2016, 22:58   #1
Neuer Gast
 
Benutzerbild von zaubermel
 
Registriert seit: 25.06.2015
Beiträge: 2
Standard Aufwandspauschale vs. Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung

Hallo zusammen,

ich habe mich im Betreuerlexikon belesen, was die Betreuervergütung angeht. Ich bin ehrenamtliche Betreuerin.

Im Betreuer-Lexikon steht:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen."

Ich wollte nach der Einzelabrechnung vorgehen, weil ich allein durch Fahrtkosten die doppelte Höhe der Aufwandspauschale erreiche. Den Rest, wie Porto etc., würde ich gar nicht ansetzen. Aber obigen Satz verstehe ich so, dass es bei Mittellosigkeit des Betreuten nur die Aufwandspauschale gibt. Oder ist der Satz einfach nicht genau genug? Es kommt mir ungeecht vor, wenn die Art des Aufwandsersatzes abhängig vom Vermögen des Betreuten ist.

Kann mir jemand weiterhelfen? Freue mich auf hilreiche Antworten. VG, ZM.
zaubermel ist offline  
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Alt 17.07.2016, 13:16   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
Standard

Auch der Aufwendungsersatz gem. § 1835 BGB ist bei Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen, § 1835 Abs. 4 BGB.
Hastur ist offline  
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