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teilweise mittellos?

Dies ist ein Beitrag zum Thema teilweise mittellos? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Ihr Lieben, ich habe eine Frage zu zwei Betreuten: 1. Betreuungsfall: Mein Betreuter hatte ein Haus, das ich für ...


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Alt 09.10.2016, 18:44   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
Standard teilweise mittellos?

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage zu zwei Betreuten:

1. Betreuungsfall:
Mein Betreuter hatte ein Haus, das ich für ihn verkauft habe. Da sich die Kaufpreiszahlung um 2,5 Monate verzögert hat, musste ich zwischenzeitlich einen Antrag beim Jobcenter auf ein Darlehen stellen. Fakt ist nun ja, dass er zwischenzeitlich mindestens 2 Monate als mittellos galt, da er ja auf dem Girokonto zu wenig gGeld vorhanden war, als dass er die Betreuung bezahlen könnte (andere Konten sind nicht vorhanden). Ich bin nun unsicher, ob ich monatsgenau, vllt sogar noch taggenau abrechnen muss, ob der Betreute Vermögend war, trotz dass ja mit dem Kaufpreis des Hauses zu rechnen war.


2. Betreuungsfall:
Eine andere Betreute hatte zu Beginn meiner Betreuung Vermögen aber auch Schulden. Die Schulden habe ich dann nach ca 2 Monaten mit Ihrem Vermögen abbezhalen können. Nun möchte ich einen Vergütungsantrag stellen. Stelle ich einen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse für die ersten beiden Monate geltend als "vermögend" oder durchgängig mittellos? Eigentlich zählen die Passiva ja nicht bei der Ermittlung, ob vermögend oder mittellos.


Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
DieNeue
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Alt 10.10.2016, 10:57   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zu 1.) Siehe dazu : https://www.betreuung.de/dokumentation/bgh/

Wenn der Betreute nicht mehr in der Immobilie gelebt hat ist sie auch kein geschütztes Vermögen mehr.

Zu 2. Auch diese Antwort ergibt sich aus dem BGH Urteil
__________________
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agw ist offline  
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Alt 14.10.2016, 16:25   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
Standard

Danke für den Link. Nun ist es mir klar geworden.

Eine Frage habe ich aber dann noch:
Ab wann gilt denn mein Betreuter als vermögend. Prinzipiell ist es mir klar, aber da ich ja seit Juni letzten Jahres (Beginn der Betreuung) keinen Vergütungsantrag gestellt habe, da sein Vermögen immer geringer wurde, weiß ich jetzt nicht genau, welchen Betrag/Zeitpunkt ich als vermögend sehen muss.
Normalerweise ist es ja so, dass er als vermögend gilt, wenn nach Zahlung der Betreuervergütung noch ein Betrag von 2.600 € auf dem Konto verbleibt.
Das heißt also, ich müsste den Zeitpunkt errechnen, an dem mein Betreuter abzüglich der gesamten Betreuervergütung, ein Vermögen von über 2.600 € hätte. Und zwar nicht abzüglich der Betreuervergütung von 3 Monaten als Abrechnungszeitraum sondern eben je nachdem wie viele Monate ich insgesamt in Rechnung stellen würde.
Stimmt das?
Und ist es richtig, dass das Haus nicht in das Vermögen hineingerechnet wird, obwohl es als verkauft galt und der Kaufpreis eben noch nicht gezahlt war?


Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen klar genug formulieren - falls nicht, fragt bitte gerne noch einmal nach.
DieNeue ist offline  
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Alt 14.10.2016, 18:02   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin moin

Der Varianten gibt es viele:

Der Betreute war vermögend, ist es aber nicht mehr:
Dann stellst Du den Vergütungsantrag als nicht-vermögend gegen die Staatskasse. Sonst bekommst Du womöglich einen Beschluss, und darfst dich as dem nicht mehr vorhandenen Vermögen bezahlen - sprich: Du gehst leer aus.


Der Betreute hat noch etwas Vermögen, es reicht aber nicht mehr für die ganze Vergutung eines Jahres:
Dann beantrage nur für einen Teil des Zeitraumes, damit das Vermögen auch noch dafür reicht. Rechne mit ein, dass es dauern kann, bis der Beschluss da ist..... (sonst: siehe oben)

Der Betreute hat ein Haus im Vermögen, dessen Verkaufspreis noch nicht eingegangen ist und der auf seinen Konten unter dem Freibetrag liegt:
Beantrage gegen die Staatskasse nur soweit keine Fristen verfallen und warte mit dem Rest, bis der Erlös des Hausverkaufes eingegangen ist.

Wenn alles irgendwie knapp werden sollte, dann beantrag gegen die Staatskasse und spar Dir den Stress, wenn kein Geld mehr da ist und Du alles ummuddeln mußt.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.10.2016, 19:37   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
Standard

Inzwischen ist der Kaufpreis gezahlt, es ist also genügend Vermögen vorhanden.
Nur vorher war er eben nicht vermögend, sollte man das verkaufte Haus nicht mit einberechnen, da der Kaufpreis noch nicht auf dem Girokonto gutgeschrieben war.
Und da stellt sich mir eben die Frage, in welchem Monat gilt der Betreute als vermögend, wenn es sich nach der Höhe meiner Betreuungsvergütung richtet (da eben nicht unter 2600 € rutschen darf).
DieNeue ist offline  
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Alt 14.10.2016, 21:02   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
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Zitat:
in welchem Monat gilt der Betreute als vermögend, wenn es sich nach der Höhe meiner Betreuungsvergütung richtet (da eben nicht unter 2600 € rutschen darf).
Deine Berechnungen sind falsch!

Bezüglich des Status vermögend oder Staatskasse geht es lediglich darum ob der Freibetrag von 2600€ überschritten wird oder nicht.
Du musst da nicht mehr abziehen!

Das Unterschreiten des Freibetrages durch die Zahlung der Betreuervergütung spielt lediglich eine Rolle bei der Frage des Kostenschuldners.

Da er jetzt vermögend ist wäre es also derzeit uninteressant, da er eh die Vergütung selber uahlen muss.

Wenn du seit Juni keine Vergütungsanträge gestellt hast solltest du dies bald möglichst nachholen, bevor es zum Erlöschen deiner Vergütungsansprüche kommt.
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Alt 14.10.2016, 21:14   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Mmh, das heißt also, dass ich jetzt einen Antrag auf Vergütung stelle gegen das Vermögen des Betreuten und angebe, dass er in jedem Monat, für den ich die Vergütung beantrage als vermögend war?


Den Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Vergütung habe ich im Blick - trotzdem danke für den Hinweis! Bei den Vermögenden Personen habe ich bewusst erst einmal ein Jahr mit dem Vergütungsantrag gewartet, da ich mich hier erst einmal reinfuxen musste. Bei dem Betreuten hat es etwas länger gedauert wegen anderer Gründe.
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Alt 14.10.2016, 21:31   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Mmh, das heißt also, dass ich jetzt einen Antrag auf Vergütung stelle gegen das Vermögen des Betreuten und angebe, dass er in jedem Monat, für den ich die Vergütung beantrage als vermögend war?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ist das der Weg.
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agw ist offline  
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Alt 14.10.2016, 22:16   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ist das der Weg.

Und genau die Voraussetzungen sind mir ja gerade nicht klar

Vllt liegt es an der späten Stunde, aber ich bin mir noch immer nicht sicher.


In den Monaten vor der Kaufpreiszahlung (September 2016) galt er als nicht vermögend.
Da hätte ich also die Staatskasse belasten müssen. Nun gilt er als vermögend, also stelle ich einen Antrag gegen sein eigenes Vermögen.
Aber: die Monate, in denen er mittellos war, stelle ich den Antrag doch trotzdem gegen sein Vermögen, aber eben unter dem Aspekt, dass er mittellos war mit der Konsequenz, dass ich für die Monate auch weniger Vergütungen bekomme, da einem ja weniger Stunden für Mittellose zustehen.

Ich steh echt gerade auf dem Schlauch.
Vllt habe ich aber auch noch nicht mein Anliegen deutlich machen können.

Geändert von DieNeue (14.10.2016 um 22:21 Uhr)
DieNeue ist offline  
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Alt 15.10.2016, 00:11   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Das kommt darauf an wie das Hauszu werten ist!

Wenn der Betreute dieses nicht mehr bewohnte weil er sich z.B. Dauerhaft in einem Pflegeheim befindet ist das Haus kein Schonvermögen mehr, da sein Leibensmittelpunkt im Heim ist.

Damit wäre z. b. Vermögend / Heim abzurechnen..
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agw ist offline  
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