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doppelte Bezüge erhalten - was muss ich beachten ?

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Hallo Ihr Lieben, habe gestern festgestellt, dass meine neue Betreute im Oktober / November jeweils vom Jobcenter als auch vom ...


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Alt 15.12.2016, 15:08   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard doppelte Bezüge erhalten - was muss ich beachten ?

Hallo Ihr Lieben,
habe gestern festgestellt, dass meine neue Betreute im Oktober / November jeweils vom Jobcenter als auch vom BAfög-Amt Leistungsbezüge erhalten hat.
Sie hat die Uni im Oktober / November tatsächlich besucht, möchte jetzt aber nicht mehr weiter studieren. Das sie doppelte Leistungen erhalten hat ist ihr nicht aufgefallen, Geld ist weg.

Meine geplante Vorgehensweise:
Dem Jobcenter den Bescheid vom BAfög Amt vorlegen. Wir haben dort bald einen gemeinsamen Termin. Und können dann auch direkt den Folgeantrag ( da Unterbrechung durch Studium ) stellen. Es hilft ja nichts, die Leistungen waren nicht gerechtfertigt und müssen nun wohl irgendwie zurück gezahlt werden. Folgeleistungen werden entsprechend gekürzt, es kann nicht passieren das Leistungen komplett eingestellt werden, richtig so ?

Das BAfög Amt darüber informieren das das Studium nicht fortgeführt wird.

Und : BAfög hat den Höchstsatz gezahlt und € 250,-- angerechnet da sie angeblich nicht bei den Eltern wohnt.
Fakt ist sie lebt kostenfrei bei ihrer Mutter. Auch darüber muss das BAfög Amt informiert werden. ( ihr selbst ist das nicht aufgefallen )

Ist das soweit richtig oder habe ich etwas eklatantes übersehen ?

Oktober / November fallen nicht in meinen Betreuungszeitraum.
Ich bin erst seit Anfang Dezember bestellt. Nichts desto trotz habe ich mich um die komplette korrekte Rückabwicklung zu kümmern.


Habe im Moment echt ein Brett vor dem Kopf.

Vielen Dank im Voraus,

Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 15.12.2016, 21:22   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Solange sie noch nicht exmatrikuliert ist, also noch eingeschriebene Studentin ist, hat sie auch keinen Anspruch auf ALGII Leistungen, da sie ja nicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als erberwsfähig gilt.

Also erstmal zur Uni, abmelden. Dann dem Jobcenter erklären, das zu unrecht ALG II gezahlt wurde.

Für die Vergangenheit würde ich sagen, muss das gesamte ALG II zurück gezahlt werden, da sie schon mit BAfÖG abgesichert war.
ufzeer ist offline  
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Alt 16.12.2016, 11:14   #3
Einsteiger
 
Benutzerbild von BrunnerGerhard
 
Registriert seit: 07.11.2016
Beiträge: 22
Daumen hoch erschleichen von Sozialleistungen

Hallo Rose40,

Die Leistungsabteilung des Jobcenters könnte Deiner Klientin beim Anhörungstermin eine vorsätzliche Erschleichung von Sozialleistungen vorwerfen, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und die Aussage, dass der Leistungszufluss aus 2 Stellen nicht wahrgenommen wurde spielt wohl bei der Strafmilderung keine Rolle.

Meiner Meinung hat Deine Klientin eine Täuschung begannen, Sie hat Einkommen (BaföG) verschwiegen (§ 60 SGB I) und somit ist der Straftatbestand des vollendeten Betrugs gegeben, da Sie eine Leistung bekommen hat, welche Ihr eigentlich gar nicht zusteht. Somit müsste Sie die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurück bezahlen und sich evtl. nach § 263 StGB verantworten.
Sieht der Jobcenter Mitarbeiter jedoch keinen vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug, gibt es auch keine Strafe und Deine Klientin muss lediglich die Überzahlung welche sie zu Unrecht bezogen hat zurück bezahlen.

Die Leistung wird nicht einfach eingestellt, da diese ja per Bescheid erbracht wird, er wird aber für die Vergangenheit aufgehoben werden und dann kannst Du die Begründung im jeweiligen Aufhebungsbescheid einsehen und bei Bedarf dagegen vorgehen. Ist Deine Klientin weiterhin Hilfebedürftig, kann Sie erneut Leistungen nach SGB2 beantragen und wird diese nach Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch positiv beschieden bekommen.

Viele Grüße Gerhard
__________________
BrunnerGerhard ist offline  
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Alt 16.12.2016, 11:25   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Danke !
Rose40 ist offline  
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Alt 16.12.2016, 22:50   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von BrunnerGerhard Beitrag anzeigen
Die Leistung wird nicht einfach eingestellt, da diese ja per Bescheid erbracht wird, er wird aber für die Vergangenheit aufgehoben werden und dann kannst Du die Begründung im jeweiligen Aufhebungsbescheid einsehen und bei Bedarf dagegen vorgehen. Ist Deine Klientin weiterhin Hilfebedürftig, kann Sie erneut Leistungen nach SGB2 beantragen und wird diese nach Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch positiv beschieden bekommen.

Viele Grüße Gerhard
Die Betreute ist aber nicht hilfebedürftig, solange sie bafög bekommt und noch eingeschrieben ist (solange sie Studentin ist steht sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ergo fällt sie nicht unter algii).

Die Leistungen werden doch dann durch Änderungsbescheid eingestellt, oder sehe ich das jetzt falsch?
ufzeer ist offline  
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Alt 17.12.2016, 17:42   #6
Einsteiger
 
Benutzerbild von BrunnerGerhard
 
Registriert seit: 07.11.2016
Beiträge: 22
Standard doppelte EK Situation

Hallo Ufzeer,

Die Betreute möchte im November Ihre Studienzeit beenden und jetzt (Dezember) wird eine Anhörung im Jobcenter per Bestellung stattfinden.

Kein Studium = kein BaföG, nach Anhörung macht das Jobcenter eine Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen geltend.

Per Neu-Antrag wird der Hilfebedarf ermittelt.

Im Monat Dezember könnte Sie wieder einen ALG2 Antrag in einer Bedarfsgemeinschaft mit Ihrer Mutter stellen, falls es bei der Konstellation bleiben sollte und Ihre Mutters Einkommenssituation Ihren Hilfebedarf nicht ausreichend mit abdeckt.

vg Gerhard
__________________
BrunnerGerhard ist offline  
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Alt 17.12.2016, 21:10   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Jep,

soweit so gut. Aus "möchte jetzt aber nicht mehr weiterstudieren" entnehme ich jetzt aber nicht, ob sie tatsächlich nicht mehr studiert (= hat sich exmatrikuliert) ... daher mein Hinweis den Studierendenstatus anzupassen oder den erstmal abzuklären, nämlich: § 7 Abs. 5 SGB II.
ufzeer ist offline  
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