Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,Moin
im Beschluss vom Amtsgericht wo die Richterin den Sohn als Betreuer Bestellt hat, ist für das erste
Jahr der ...
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23.01.2017, 20:41 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Rechnungslegung
Moin,Moin
im Beschluss vom Amtsgericht wo die Richterin den Sohn als Betreuer Bestellt hat, ist für das erste Jahr der Betreuung Rechnungslegungspflicht angeordnet worden. Grund: Die Rechnungslegungsfrist für das erste Jahr war insbesondere wegen der Familiären Streitigkeiten anzuordnen. Um von der Rechnungslegunspflicht nach Ablauf des Jahres befreit zu werden, muss das jetzt beantragt werden,oder ist das so zu verstehen das die Befreiung automatisch nach Ablauf des ersten Jahres nach Abgabe der Rechnungslegung eintritt. Wir die Rechnungslegung unaufgefordert beim Rechstpfleger eingereicht, oder wird man vom Betreuungsgericht aufgefordert die sie abzugeben. Ist mit der Jahresrechnung und dem Jahresbericht die Rechnungslegung vollständig. Danke im voraus für hilfreiche Antworten. Bis dann pelotte |
23.01.2017, 20:55 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Die Rechnungslegung sollte ohne Aufforderung eingereicht werden. Zeitraum: Datum des Betreuungsbeginns + 1 Jahr später. Eine RL zum Monatsende (des RL-Zeitraumes) ist auch in Ordnung und meistens wg. der Kontoauszüge einfacher. Manche Gerichte (aber nicht alle) scheiben die Betreuer auch wg. der RL an. Sollte sie bis 4 Wochen nach dem Stichtag nicht eingegangen kommt allerdings eine Erinnerung (von allen Gerichten). Die Abgabe der RL ohne Erinnerung wird gerne sehr wohlwollend aufgenommen. Mit dem Jahresbericht und der RL ist dann alles OK. Praktisch ist es allerdings, wenn der Vergütungsantrag gleich mitgeliefert wird. Dann wird gleich alles in einem Aufwasch abgearbeitet. MfG Imre
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