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nochmal: ärztliches Zeugnis

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Hallo zusammen, zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei Verlängerung der Betreuung ist hier ja schon einiges gesagt worden. Was für ...


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Alt 28.03.2017, 14:04   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von servus49
 
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
Standard nochmal: ärztliches Zeugnis

Hallo zusammen,
zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei Verlängerung der Betreuung ist hier ja schon einiges gesagt worden.

Was für mich nicht klar wurde, ist die Frage, inwieweit ein (haus-) ärztliches Attest ausreichen sollte, auch wenn die Betreuung, wie so oft, auf einer psychischen Erkrankung beruht. Die Rechtslage (§ 295 FamFG) scheint nicht auf ein fachärztliches Zeugnis abzustellen.

Konkret habe ich hier das Problem, dass es bei von mir empfohlener, unveränderter Fortsetzung für den einen Richter ausreicht, wenn in solch einem Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, während ein anderer auf einem fachärztlichen besteht; was manchmal kaum machbar ist, zumindest im Rahmen der engen Fristsetzung: Es gibt nämlich aktuell bei dem Betreuten keinen behandelnden Psychiater/Neurologen. Bei Kontaktaufnahme wird mir verständlicherweise gesagt, dass eine Beurteilung bei einem Neupatienten so schnell überhaupt nicht möglich ist, abgesehen von den Wartezeiten bis zum möglichen Termin.

So habe ich mal wieder den schwarzen Peter... Da wäre es natürlich sehr hilfreich, wenn man das AG auf die fehlende Notwendigkeit eines fachärztlichen Zeugnisses hinweisen könnte - zumindest in den Fällen, wo sich nichts an den Ak´s ändert
Gibts noch Urteile oder andere Quellen, die das bestätigen könnten? in meinen Kommentar Keidel / Beck ist da kein Honig zu saugen
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Alt 28.03.2017, 15:07   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
wenn in solch einem Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, während ein anderer auf einem fachärztlichen besteht; was manchmal kaum machbar ist, zumindest im Rahmen der engen Fristsetzung: Es gibt nämlich aktuell bei dem Betreuten keinen behandelnden Psychiater/Neurologen.
Wenn es keinen behandelnden Facharzt gibt teilst du dies einfach dem Gericht mit. Das Gericht möge bitte einen Gutachter beauftragen, da du kein fachärztliches Attest beibringen kannst.

Ich finde übrigens schon das § 295 FamFG eindeutig ist, jedoch lässt die richterliche Unabhängigkeit immer viel Platz für Interpretation.
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Alt 28.03.2017, 23:08   #3
Forums-Geselle
 
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Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
Standard

Na, ich bin mal gespannt, wie es diesmal ausgeht - je nachdem, mit welchem Richter ich es zu tun bekomme. Genau das habe ich bei einem anderen Betreuten vor ein paar Monaten nämlich so gemacht. Dieser Richter hat mir dann kurz und bündig geantwortet, eine Beauftragung durch das Gericht sei nicht vorgesehen, erst recht nicht ein Gutachten. Er hatte bereits ein hausärztliches Zeugnis und bestand dann aber weiter auf ein fachärztliches mit erneuter, kurzfristiger Terminsetzung
Da habe ich Glück gehabt, weil ein Oberarzt in einer nahegelegenen therapeutischen Fachklinik so verständnisvoll war, und nach Ersttermin innerhalb von 2 Wochen noch einen zweiten Termin für meinen Betreuten angeboten hatte und dann mit Ach und Krach und viel Verständnis erstmal für ein weiteres Jahr die Fortsetzung der Betreuung attestiert hat...
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Alt 28.03.2017, 23:52   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Die Erstellung des fachärztlichen Attestes ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlung, wenn es ein solches für notwendig erachtet.

Siehe auch: https://dejure.org/dienste/vernetzun...0ZB%20584%2F11

Was will der Richter denn machen wenn du kein Fachärztliches Attest beibringen kannst? Da kann er dir so viele kurze Fristen setzen wie er will, Hexen kannst du nun mal nicht.
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Alt 29.03.2017, 08:39   #5
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von servus49
 
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
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schön, das mal so eindeutig nachlesen zu können, ist ja beruhigend. Danke!
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servus49 ist offline  
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