Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung nach Tod der Betreuten? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Betreute ist verstorben. Das Gericht hatte Rechnungslegung angeordnet, da Vermögen zu verwalten war. Diese wäre in den nächsten Wochen ...
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28.03.2017, 15:51 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Rechnungslegung nach Tod der Betreuten?
Die Betreute ist verstorben. Das Gericht hatte Rechnungslegung angeordnet, da Vermögen zu verwalten war. Diese wäre in den nächsten Wochen einzureichen, da die Betreuung gerade mal ein Jahr bestanden hat.
Ist es richtig, dass ich nach dem Tod der Betreuten dem Gericht gegenüber gar nicht mehr zur Rechnungslegung verpflichtet bin? Mir ist klar, dass die Erben dies verlangen können. Die müssen aber erst einmal ermittelt werden. |
28.03.2017, 16:11 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Nach § 1890 BGB besteht die Verpflichtung zur Schlußrechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht. Dies gehört zu den geschuldeten Schlußtätigkeiten. Siehe auch Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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29.03.2017, 08:21 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Da die Betreuung mit dem Tod erlischt hat man aber sicherlich erhebliche Schwierigkeiten an die aktuellen Kontoauszüge - nicht jeder hat diese tagaktuell-, Depotauszüge etc. heranzukommen.
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29.03.2017, 10:39 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Das ist nicht das Problem. Die Bank hat sie mir zugeschickt und ich habe rechtzeitig Umsatzlisten herausgelassen, weil der Tod nicht so überraschend gekommen ist.
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29.03.2017, 12:12 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Wenn Du alle Unterlagen hast - wo ist dann das Problem?
Entweder Du hast von allen legitimierten Erben die Entlastungserklärung. Oder Du machst eine Schlussrechnungslegung. Eine andere Option hast Du nicht.
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29.03.2017, 14:46 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Zitat:
Der zuständige Rechtspfleger ist wahrscheinlich froh, wenn er die Sache nicht mehr prüfen muss. |
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29.03.2017, 15:37 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Aus deinem Anfangspost ergibt sich das nicht.
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30.03.2017, 10:35 | #8 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
Aber es können nur ALLE LEGITIMIERTEN ERBEN (also nicht die, die es sein könnten, sondern die, die im notariellen Testament [plus Eröffnungsprotokoll] oder die, die im Erbschein stehen) die Entlastung erklären. Und wenn die Erben nicht (alle) bekannt sind, ein Nachlasspfleger eingesetzt wird ... DANN solltest Du auf jeden Fall die Rechnungslegung machen.
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31.03.2017, 09:41 | #10 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Zitat:
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