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Rechnungslegung nach Tod der Betreuten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung nach Tod der Betreuten? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Betreute ist verstorben. Das Gericht hatte Rechnungslegung angeordnet, da Vermögen zu verwalten war. Diese wäre in den nächsten Wochen ...


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Alt 28.03.2017, 15:51   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
Standard Rechnungslegung nach Tod der Betreuten?

Die Betreute ist verstorben. Das Gericht hatte Rechnungslegung angeordnet, da Vermögen zu verwalten war. Diese wäre in den nächsten Wochen einzureichen, da die Betreuung gerade mal ein Jahr bestanden hat.

Ist es richtig, dass ich nach dem Tod der Betreuten dem Gericht gegenüber gar nicht mehr zur Rechnungslegung verpflichtet bin?

Mir ist klar, dass die Erben dies verlangen können. Die müssen aber erst einmal ermittelt werden.
Silke77 ist offline  
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Alt 28.03.2017, 16:11   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Ist es richtig, dass ich nach dem Tod der Betreuten dem Gericht gegenüber gar nicht mehr zur Rechnungslegung verpflichtet bin?
Wie kommst du denn auf das schmale Brett???

Nach § 1890 BGB besteht die Verpflichtung zur Schlußrechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht. Dies gehört zu den geschuldeten Schlußtätigkeiten.

Siehe auch Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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agw ist offline  
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Alt 29.03.2017, 08:21   #3
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von Teurower
 
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Da die Betreuung mit dem Tod erlischt hat man aber sicherlich erhebliche Schwierigkeiten an die aktuellen Kontoauszüge - nicht jeder hat diese tagaktuell-, Depotauszüge etc. heranzukommen.
Teurower ist offline  
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Alt 29.03.2017, 10:39   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von Teurower Beitrag anzeigen
Da die Betreuung mit dem Tod erlischt hat man aber sicherlich erhebliche Schwierigkeiten an die aktuellen Kontoauszüge - nicht jeder hat diese tagaktuell-, Depotauszüge etc. heranzukommen.
Das ist nicht das Problem. Die Bank hat sie mir zugeschickt und ich habe rechtzeitig Umsatzlisten herausgelassen, weil der Tod nicht so überraschend gekommen ist.
Silke77 ist offline  
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Alt 29.03.2017, 12:12   #5
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Wenn Du alle Unterlagen hast - wo ist dann das Problem?


Entweder Du hast von allen legitimierten Erben die Entlastungserklärung. Oder Du machst eine Schlussrechnungslegung.
Eine andere Option hast Du nicht.
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Fara ist offline  
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Alt 29.03.2017, 14:46   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Entweder Du hast von allen legitimierten Erben die Entlastungserklärung. Oder Du machst eine Schlussrechnungslegung.
Eine andere Option hast Du nicht.
Genau das ist doch meine Frage. Reicht es aus, wenn alle Erben Entlastung erklären oder kann das Gericht auf die Rechnungslegung bestehen, weil zufällig der Zeitraum der Rechnungslegung abläuft und bis dahin sicherlich nicht alle Erben ermittelt sind?

Der zuständige Rechtspfleger ist wahrscheinlich froh, wenn er die Sache nicht mehr prüfen muss.
Silke77 ist offline  
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Alt 29.03.2017, 15:37   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Genau das ist doch meine Frage. Reicht es aus, wenn alle Erben Entlastung erklären
Dann stell die Frage doch auch so😁
Aus deinem Anfangspost ergibt sich das nicht.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 30.03.2017, 10:35   #8
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
Zitat von Silke77 Beitrag anzeigen
Genau das ist doch meine Frage. Reicht es aus, wenn alle Erben Entlastung erklären oder kann das Gericht auf die Rechnungslegung bestehen, weil zufällig der Zeitraum der Rechnungslegung abläuft und bis dahin sicherlich nicht alle Erben ermittelt sind?

Der zuständige Rechtspfleger ist wahrscheinlich froh, wenn er die Sache nicht mehr prüfen muss.
Sicherlich ist es schöner, eine Entlastung einzureichen.
Aber es können nur ALLE LEGITIMIERTEN ERBEN (also nicht die, die es sein könnten, sondern die, die im notariellen Testament [plus Eröffnungsprotokoll] oder die, die im Erbschein stehen) die Entlastung erklären.
Und wenn die Erben nicht (alle) bekannt sind, ein Nachlasspfleger eingesetzt wird ... DANN solltest Du auf jeden Fall die Rechnungslegung machen.
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Fara ist offline  
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Alt 30.03.2017, 14:28   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Ich danke Euch. Hab mir mal die Kommentierung zu § 1890 BGB angesehen und da steht auch drin, dass man Rechnung legen muss, wenn nicht alle Erben entlasten.
Silke77 ist offline  
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Alt 31.03.2017, 09:41   #10
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Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Zitat:
Zitat von Silke77 Beitrag anzeigen
Ich danke Euch. Hab mir mal die Kommentierung zu § 1890 BGB angesehen und da steht auch drin, dass man Rechnung legen muss, wenn nicht alle Erben entlasten.
Sag ich doch.
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