Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung Heim oder Wohnung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe meine erste Vergütung eines Betreuten bei Gericht beantragt. Bei der Betreuungsübernahme war der Betreute zur Kurzzeitpflege im ...
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20.05.2017, 19:55 | #1 |
Neuer Gast
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Ort: Dielheim
Beiträge: 1
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Vergütung Heim oder Wohnung
Hallo,
ich habe meine erste Vergütung eines Betreuten bei Gericht beantragt. Bei der Betreuungsübernahme war der Betreute zur Kurzzeitpflege im Heim. Aufgrund des Gesundheitszustand wurde von mir die Auflösung der Wohnung bei Gericht beantragt. Bisher bekam ich jedoch noch keinen Beschluss des Gerichts. Daher noch keine Ummeldung beim Meldeamt, Wohnungsauflösung usw.Der Heimvertrag wurde mittlerweile zur Langzeitpflege umgewandelt. Der Betreute möchte unbedingt zurück in seine Wohnung. Das Gericht möchte mir nun nach Heimunterbringung vergüten? Lg |
20.05.2017, 21:02 | #2 |
Gesperrt
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Moin,
vielleicht mal hier nachlesen: VBVG-Rechtsprechung ? Betreuungsrecht-Lexikon Meine Einschätzung: Das wird wohl erst einmal so laufen. Es sei denn, besondere Umstände würden dem widersprechen. LG |
20.05.2017, 21:09 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,882
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Die Kurzzeitpflege gilt noch als Wohnung, da diese keinen dauerhaften Lebensmittelpunkt darstellt. Diese Zeit dient ja erstmal dazu, den zukünftigen Lebensmittelpunkt zu ermitteln. Rückkehr nach Hause möglich, wenn ja mit welchen Hilfen, dauerhaft Heim notwendig? Ab dem Tag, an dem in Vollzeitpflege umgewandelt wird, gilt dann das Heim als dauerhafte Wohnung und somit die Heimvergütung. Wohnungsauflösung und co zählen da nicht mehr. Das ist leider egal .
Anders sieht das aus, wenn auf jeden Fall klar ist, dass der Betroffene wieder zurück in die Wohnung geht. Hatte ich mal, da war die Wohnung in unbewohnbarem Zustand. Bis alle Anträge auf Entmüllung, Reinigung und co durch waren und die Wohnung wieder bewohnbar war, dauerte es 4 Monate. In dieser Zeit gab es auch einen Vertrag über vollstationäre Pflege. Aber da klar war, dass das nur vorübergehend sein wird und die Heimkehr in die Wohnung klar war, galt weiter Wohnung als Vergütungsgrundlage. Geändert von Boomer (20.05.2017 um 21:16 Uhr) |
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