Dies ist ein Beitrag zum Thema Bei Vergütungsanträgen aktuellen Vermögensstand mitteilen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Tach zusammen,
ich hatte kürzlich einen Vergütungsantrag für meine B. (mitellos und Rentnerin) gestellt. Ich betreue sie zirka über einem ...
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16.06.2017, 18:31 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 178
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Bei Vergütungsanträgen aktuellen Vermögensstand mitteilen
Tach zusammen,
ich hatte kürzlich einen Vergütungsantrag für meine B. (mitellos und Rentnerin) gestellt. Ich betreue sie zirka über einem Jahr. Zum ersten mal will das AG von mir ihr Vermögensstand wissen um meinen Vergütungantrag zu bearbeiten. ISt das jetzt was neues, weil die Schonvermögensgrenze sich verändert hat? Ich denke , aus der Rechnungslegung kann man doch erkennen, dass die Dame über der Schongrenze hinaus kein Geld hat!??? |
16.06.2017, 20:03 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Nein, das ist nicht neu. Wie soll das Gericht denn sonst wissen, ob die Vergütung gegen die Staatskasse oder das Vermögen auch korrekt gestellt ist. Sofern ein Grundsicherungs- oder ALG 2-Bescheid beigefügt wird, reicht das auch. Wenn Du den Vergütungsantrag zusammen mit der Rechnungslegung einreichst, dann erübrigt sich das Ganze. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
16.06.2017, 20:17 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 178
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Hallo Imre,
Ich hoffe, es soll nicht heißen, ich soll dem AG alle drei Monate wenn ich Rechnung schreibe, auch die ALG/Grundsich. Belege zufügen soll. Aber seit dem ich Betreuer (15 Monate) bin, wird es von mir zum ersten mal gleichzeitig zu meiner Rechnung ein aktueller Kontostand von meiner B. verlangt. Bis jetzt habe ich nur meine Rechnungen an das AG geschickt,mit dem Hinweis Auszahlung von der Staatskasse oder vom Konto des Betreuten! Und ohne zusätzliche Nachweise kam das AG damit zurecht! |
16.06.2017, 23:32 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Wo ist das Problem. Da Gericht braucht natürlich zur Prüfung deines Antrages den jeweils aktuellen Vermögensstand des Betreuten zum Antragsdatum.
Also schreibst du einfach die aktuelle Vermögenshöhe in deinen Antrag und gut ist es.
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17.06.2017, 09:35 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen HH,
ich finde das auch leicht verwunderlich aber an manchen Gerichten scheint das gängige Praxis zu sein.Bei uns wird das bisher nie verlangt denn.......... Letztendlich ist es überflüssig denn das Gericht muss davon ausgehen, dass wir selbst bei den Vergütungsanträgen auf den richtigen Vermögenstatus achten bzw. das Gericht offiziell davon unterrichten wenn sich am Vermögensstatus etwas ändert. Wenn es so gewünscht wird sollte ein einfacher Ausdruck aus dem Online Banking aber doch ausreichend sein, ist ja keine grosse Sache.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
17.06.2017, 15:22 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Hier wird es bei einem Gericht verlangt. RPf meinte es reicht vollkommen, wenn ich es handschriftlich auf dem Vergütungsantrag vermerke. Da die eingesetzte Software auch ein Feld zum Gesamtvermögen hat, habe ich die Vorlage einfach angepasst, jetzt steht es auf jeden Vergütungsantrag drauf.
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