Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütunsantrag offen wegen Unterhaltspflicht Nachweis d. Angehörigen der B. im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
meine Vergütung wurde nicht beglichen, weil ich den Bescheid vom AG bekam , dass ich Nachweisen soll, dass ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
29.06.2017, 20:11 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
|
Vergütunsantrag offen wegen Unterhaltspflicht Nachweis d. Angehörigen der B.
Hallo zusammen,
meine Vergütung wurde nicht beglichen, weil ich den Bescheid vom AG bekam , dass ich Nachweisen soll, dass die unterhaltspflichtigen Kinder nicht zur Leistung bereit oder leistungsfähig für meine B. sind! Ich betreue die Dame (Rente+Grundischerung) seit über einem Jahr. Bisher wurde meine Vergütung ohne weitere Nachweispflichte beglichen 1- Soll ich einfach dem AG den Grundsicherungsbecsheid/Rentenbescheid zuschicken und hinzufügen, dass sie nicht unterhaltsplichtig sind? 2-Oder reicht es aus, wenn ich nur 2 Zeile setze mit dem Hinweis sie sind nicht unterhaltsplichtig? 3- Wie siehts mit den Betreuten aus, die LEistungen vom Jobcenter beziehen, welche erwachsene Kinder haben, zu denen sie keine Beziehung haben. Einfach Leistung vom Jobcenter nachweisen, fertig? danke euch |
29.06.2017, 20:14 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
|
ich kann dir leider nicht helfen , aber mir scheint , die Gerivhte werden immer abenteuerlicher in ihren Auswüchsen.
|
29.06.2017, 20:54 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
|
Moin Heinrich
Schreibe die Kinder doch einfach mal an und bitte sie nachzuweisen, dass sie nicht unterhaltspflichtig sind. Falls Du sie kennst, dann besprich mit ihnen Dein Anschreiben und den Grund dazu, damit sie nicht unnötig sauer werden. Warte zwei Wochen ab und schreibend ann das Gericht an, dass dir die nötigen Belege von den Kindern nicht zugesendet werden und sie auch nicht verpflichtet sind, sie dir zuzusenden. ...und bitte das Gericht im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und Ansprüche doch bitte selber die Ermittlung zu führen. Du hast dann getan, was Du kannst und das Gericht hat die Arbeit zurückbekommen. Es wird sehr wahrscheinlich nicht weiter ermitteln sondern zahlen. Es dauert nur zwei Wochen länger - wird aber wahrscheinlich weitere Versuche des Gerichtes verhindern... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
29.06.2017, 22:00 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
|
Ich hatte den Punkt letztens mit einer BB besprochen.
Die Verpflichtung zur schlichte Angabe der Eltern oder Kinder die möglicherweise unterhaltspflichtig sind kann ich ja noch nachvollziehen, aber woher leitet das Gericht ab, das der Betreuer die potentiellen Unterhaltspflichtigen anzuschreiben hat? In einem Bezirk hat das Gericht es noch selbst durchgeführt. |
30.06.2017, 08:06 | #5 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Zitat:
§§ müsstest du selbst suchen ich habe ihn vergessen. Im Endeffekt kann das dann auch wieder alles bedeuten, jemand will unbedingt der Staatskasse Kosten ersparen, jemand hat dich auf dem Kieker usw. usw. Am Besten machst du es so wie Imre beschrieben hat.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||
30.06.2017, 08:33 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
|
Hallo zusammen,
mich erreichte gestern ein Brief vom AG, bezügl. Vergütungsantrag. Die B. hat zwei erwachsene Kinder zu denen sie seit Jahren keinen Kontakt hat. Adressen der Kinder sind nicht bekannt. Ich bin nun aufgefordert, meine Bemühungen zu dokumentieren, wie ich die Unterhaltspflichten der Kinder geprüft habe. Bis dahin ruht mein Antrag auf Vergütung!!! Roland Bischoff Zitat:
|
|
30.06.2017, 09:29 | #7 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
|
Zitat:
§ 1836c Abs. 1 S. 3 BGB
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
|
|
30.06.2017, 10:44 | #8 | ||
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
|
Zitat:
Zitat:
Ein Betreuter teilt mir mit, er habe damals die Lütte von seiner Frau adoptiert, möchte aber nix mit ihr zu tun haben und teilt mir auch keine Adresse mit. Das steht dann so im Vermögensverzeichnis. Wenn wir da jetzt noch beim Einwohnermeldeamt recherchieren sollen, deckt sich das nicht mit der Stundenpauschale .... |
||
30.06.2017, 11:16 | #9 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
|
Aus dieser Vorschrift wird der Rechtspfleger aber die Verpflichtung herleiten, dass auch die Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten zu prüfen sind (nicht nur der Rechtspfleger, auch Bezirksrevisoren und Kommentarautoren).
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
|
30.06.2017, 11:55 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
|
Und der Verweis auf die vom JC vorgenommene Prüfung bei der Gewährung von Grundsicherung reicht hier dazu aus - oder etwa nicht?
|
Lesezeichen |
|
|