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Vergütunsantrag offen wegen Unterhaltspflicht Nachweis d. Angehörigen der B.

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütunsantrag offen wegen Unterhaltspflicht Nachweis d. Angehörigen der B. im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, meine Vergütung wurde nicht beglichen, weil ich den Bescheid vom AG bekam , dass ich Nachweisen soll, dass ...


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Alt 29.06.2017, 20:11   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard Vergütunsantrag offen wegen Unterhaltspflicht Nachweis d. Angehörigen der B.

Hallo zusammen,

meine Vergütung wurde nicht beglichen, weil ich den Bescheid vom AG bekam , dass ich Nachweisen soll, dass die unterhaltspflichtigen Kinder nicht zur Leistung bereit oder leistungsfähig für meine B. sind! Ich betreue die Dame (Rente+Grundischerung) seit über einem Jahr. Bisher wurde meine Vergütung ohne weitere Nachweispflichte beglichen
1- Soll ich einfach dem AG den Grundsicherungsbecsheid/Rentenbescheid zuschicken und hinzufügen, dass sie nicht unterhaltsplichtig sind?
2-Oder reicht es aus, wenn ich nur 2 Zeile setze mit dem Hinweis sie sind nicht unterhaltsplichtig?
3- Wie siehts mit den Betreuten aus, die LEistungen vom Jobcenter beziehen, welche erwachsene Kinder haben, zu denen sie keine Beziehung haben. Einfach Leistung vom Jobcenter nachweisen, fertig?
danke euch
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 29.06.2017, 20:14   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

ich kann dir leider nicht helfen , aber mir scheint , die Gerivhte werden immer abenteuerlicher in ihren Auswüchsen.
Boomer ist offline  
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Alt 29.06.2017, 20:54   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
Standard

Moin Heinrich

Schreibe die Kinder doch einfach mal an und bitte sie nachzuweisen, dass sie nicht unterhaltspflichtig sind. Falls Du sie kennst, dann besprich mit ihnen Dein Anschreiben und den Grund dazu, damit sie nicht unnötig sauer werden.

Warte zwei Wochen ab und schreibend ann das Gericht an, dass dir die nötigen Belege von den Kindern nicht zugesendet werden und sie auch nicht verpflichtet sind, sie dir zuzusenden.
...und bitte das Gericht im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und Ansprüche doch bitte selber die Ermittlung zu führen.

Du hast dann getan, was Du kannst und das Gericht hat die Arbeit zurückbekommen.
Es wird sehr wahrscheinlich nicht weiter ermitteln sondern zahlen.
Es dauert nur zwei Wochen länger - wird aber wahrscheinlich weitere Versuche des Gerichtes verhindern...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.06.2017, 22:00   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Ich hatte den Punkt letztens mit einer BB besprochen.

Die Verpflichtung zur schlichte Angabe der Eltern oder Kinder die möglicherweise unterhaltspflichtig sind kann ich ja noch nachvollziehen, aber woher leitet das Gericht ab, das der Betreuer die potentiellen Unterhaltspflichtigen anzuschreiben hat?

In einem Bezirk hat das Gericht es noch selbst durchgeführt.
ufzeer ist offline  
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Alt 30.06.2017, 08:06   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich betreue die Dame (Rente+Grundischerung) seit über einem Jahr.
Abgesehen von dem guten Vorschlag von Imre könntest du das Gericht darauf hinweisen dass bei Erhalt und Gewährung von Grundsicherung vorher bereits die Unterhaltspflichten anderer abgeprüft wurden.

Zitat:
aber woher leitet das Gericht ab, das der Betreuer die potentiellen Unterhaltspflichtigen anzuschreiben hat?
Dazu hat mir mal ein Rechtspfleger den es jetzt leider nicht mehr gibt erklärt, dass das eine Kann-Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers ist.
§§ müsstest du selbst suchen ich habe ihn vergessen.

Im Endeffekt kann das dann auch wieder alles bedeuten, jemand will unbedingt der Staatskasse Kosten ersparen, jemand hat dich auf dem Kieker usw. usw.
Am Besten machst du es so wie Imre beschrieben hat.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.06.2017, 08:33   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
Standard

Hallo zusammen,

mich erreichte gestern ein Brief vom AG, bezügl. Vergütungsantrag.

Die B. hat zwei erwachsene Kinder zu denen sie seit Jahren keinen Kontakt hat. Adressen der Kinder sind nicht bekannt. Ich bin nun aufgefordert, meine Bemühungen zu dokumentieren, wie ich die Unterhaltspflichten der Kinder geprüft habe. Bis dahin ruht mein Antrag auf Vergütung!!!

Roland Bischoff



Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Heinrich

Schreibe die Kinder doch einfach mal an und bitte sie nachzuweisen, dass sie nicht unterhaltspflichtig sind. Falls Du sie kennst, dann besprich mit ihnen Dein Anschreiben und den Grund dazu, damit sie nicht unnötig sauer werden.

Warte zwei Wochen ab und schreibend ann das Gericht an, dass dir die nötigen Belege von den Kindern nicht zugesendet werden und sie auch nicht verpflichtet sind, sie dir zuzusenden.
...und bitte das Gericht im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und Ansprüche doch bitte selber die Ermittlung zu führen.

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MfG

Imre
advice21 ist offline  
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Alt 30.06.2017, 09:29   #7
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Beiträge: 1,546
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Dazu hat mir mal ein Rechtspfleger den es jetzt leider nicht mehr gibt erklärt, dass das eine Kann-Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers ist.
§§ müsstest du selbst suchen ich habe ihn vergessen.

§ 1836c Abs. 1 S. 3 BGB
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 30.06.2017, 10:44   #8
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
§ 1836c Abs. 1 S. 3 BGB
da steht aber nur

Zitat:
3Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
und nicht "der Betreuer hat alle möglichen Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, anzuschreiben ..."


Ein Betreuter teilt mir mit, er habe damals die Lütte von seiner Frau adoptiert, möchte aber nix mit ihr zu tun haben und teilt mir auch keine Adresse mit. Das steht dann so im Vermögensverzeichnis. Wenn wir da jetzt noch beim Einwohnermeldeamt recherchieren sollen, deckt sich das nicht mit der Stundenpauschale ....
ufzeer ist offline  
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Alt 30.06.2017, 11:16   #9
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Aus dieser Vorschrift wird der Rechtspfleger aber die Verpflichtung herleiten, dass auch die Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten zu prüfen sind (nicht nur der Rechtspfleger, auch Bezirksrevisoren und Kommentarautoren).
__________________
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Fara ist offline  
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Alt 30.06.2017, 11:55   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Aus dieser Vorschrift wird der Rechtspfleger aber die Verpflichtung herleiten, dass auch die Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten zu prüfen sind (nicht nur der Rechtspfleger, auch Bezirksrevisoren und Kommentarautoren).
Und der Verweis auf die vom JC vorgenommene Prüfung bei der Gewährung von Grundsicherung reicht hier dazu aus - oder etwa nicht?
Christian Martens ist offline  
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