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Pauschale Aufwandsentschädigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale Aufwandsentschädigung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Ich bin seit 2014 die Betreuerin von meinen Vater da er nach einen schweren Herzinfarkt schwer krank ist. Ich ...


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Alt 01.07.2017, 19:13   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 30.06.2017
Beiträge: 4
Standard Pauschale Aufwandsentschädigung

Hallo. Ich bin seit 2014 die Betreuerin von meinen Vater da er nach einen schweren Herzinfarkt schwer krank ist. Ich habe bislang nie eine Aufwandsentschädigung beantragt.Ich komme aus NRW. Könnt Ihr mir sagen was ich für einen Anspruch habe und wo ich die Pauschale beantragen kann? Ist das beim Betreuungsgericht? Ich habe auch etwas von einer Frist gelesen, das Anträge nur bis zum 31.3 gestellt werden können. Kann mir das jemand erklären? Vielen Dank im Voraus und schönes Wochenende
Marmeg83 ist offline  
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Alt 01.07.2017, 20:35   #2
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

Hallo,

zu diesem Thema kannst du einiges im Internet finden u. a. im Betreuungsrecht-Lexikon.

Und beantragen kannst du die Aufwandspauschale formlos beim zuständigen Betreuungsgericht.

Gruß

Gaby
__________________

Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.


Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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Alt 01.07.2017, 21:53   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 30.06.2017
Beiträge: 4
Standard

Ja Danke. Im Internet hab ich schon etwas geschaut. Ich hab gedacht hier könnte mir man auch was dazu beantworten. Dafür ist das Forum ja denke ich da ;-)
Marmeg83 ist offline  
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Alt 01.07.2017, 22:22   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Steht alles in § 1835a BGB.

Das 19fache, was ein Zeuge pro Stunde bekommt, 19 x 21 = 399€

Und dann steht da noch:

Zitat:
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
ufzeer ist offline  
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Alt 01.07.2017, 23:02   #5
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Hallo.

Du kannst 399 Euro pro Betreuungsjahr geltend machen. das geht formlos. Die von ufzeer genannte Fristen bedeuten zum Beispiel.

Betreuungsbeginn 1.6.14.
das kannst du jetzt die Pauschale beantragen für das Betreuungsjahr 1.6.16 bis 31.5.17 . Beantragung ist möglich ab 2.6.17 bis spätestens 31.3.2018

Für die Jahre davor sind die Fristen abgelaufen. Die Pauschale kann immer nach Ende des Betreuungsjahres (nicht Kalenderjahres) bis max. 31.3. des Folgejahres beantragt werden.
Boomer ist offline  
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Alt 02.07.2017, 09:51   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 30.06.2017
Beiträge: 4
Standard

Wow. Super erklärt! Vielen lieben Dank👍
Marmeg83 ist offline  
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Alt 03.07.2017, 17:39   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.01.2017
Ort: NRW
Beiträge: 9
Standard

https://www.fms.nrw.de/justiz/form/d...618BFB091A25C8
Alex.Alb ist offline  
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Alt 05.07.2017, 10:33   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 30.06.2017
Beiträge: 4
Standard

Ich hätte noch eine Frage. Mein Vater bekommt ja Rente und Unfallrente, das sind zusammen ca 1000€. Davon bezahlen wir die Unterkunft wo mein Vater liegt. Das sind Mietkosten in Höhe von 500€ und dann müssen wir dort noch eine Pauschale von 120 € bezahlen. Mehr Einkünfte hat mein Vater nicht. Kann ich die Pauschale überhaupt geltend machen? Ich meine ganz mittellos ist mein Vater ja nicht...
Marmeg83 ist offline  
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Alt 05.07.2017, 11:11   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo,

lies es doch bitte mal ausführlich durch: Aufwandspauschale ? Betreuungsrecht-Lexikon

Da ist auch die Sache mit den Vermögensfreigrenzen beschrieben.
__________________
----------------
agw ist offline  
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