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Rechtspfleger verlangt Recherche nach Angehörigen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtspfleger verlangt Recherche nach Angehörigen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Betreute ( Korsakow) hat zwei Töchter, zu denen er seit etwa 20 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Er kann ...


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Alt 28.07.2017, 21:31   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 142
Standard Rechtspfleger verlangt Recherche nach Angehörigen

Der Betreute ( Korsakow) hat zwei Töchter, zu denen er seit etwa 20 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Er kann sich nur an die Vornamen und wage an den Geburtstag erinnern. Auch weiß er nicht, wo diese leben, verheiratet sind....
Die beiden noch lebenden Brüder sind da leider auch nicht sehr hilfreich. Das könte überall in Deutschland sein, sogar im Ausland.

Nach meinem Vergütungantrag forderte mich der Rechtspfleger nun auf, die verschollenen Angehörigen ausfindig zu machen und diese aufzufordern, ihre finanzielle Situation offen zu legen.

Bin ratlos wie ich das anstellen soll, und vor allem, selbst wenn ich sie finde, was wenn sie mir die Auskunft verweigern.
Bin ich gezwungen Recherche nach verschollenen Angehörigen zu betreiben?

LG
Oliveira ist offline  
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Alt 28.07.2017, 22:13   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin Oliveira

Falls Du weißt, in welcher Stadt der Betreute geboren wurde, dann kannst du dich an das dortige Standesamt wenden und anfragen, ob dort auch die Kinder von ihm bekannt sind.
Falls es Adressen geben sollte, dann kannst Du den Rechtspfleger bitten im Rahmen der Amtshilfe die Kinder selber anzuschreiben, da sie Dir gegenüber nicht auskunftspflichtig sind.
Dann hat er was zu tun und wird die Vergütung wahrscheinlich lieber gleich anordnen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.07.2017, 00:38   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
die Kinder selber anzuschreiben, da sie Dir gegenüber nicht auskunftspflichtig sind.
Auskunftspflicht gegenüber dem Betreuer als Vertreter des Betreuten, § 1605 BGB.

Wobei ich keine Rechtsgrundlage finde, dass der Betreuer die Verwandten ausfindig machen muss und diese noch anschreiben soll.
ufzeer ist offline  
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Alt 29.07.2017, 06:54   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wobei ich keine Rechtsgrundlage finde, dass der Betreuer die Verwandten ausfindig machen muss und diese noch anschreiben soll.
Das hatten wir hier bereits mehrmals.
Die Suche nach unterhaltspflichtigen Angehörigen ist eine Kann, keine Muss- Bestimmung des jeweiligen Rechtspflegers.
Genauso wie wir beim Verm Verz. den Anfangsbestand ermitteln müssen kann das noch weiter ausgelegt und gefordert werden. Fara hat dazu mal den § hier genannt.

Einfach mal beim Standesamt anfangen.

Die Nicht-Auskunftserteilung der dann hoffentlich gefundenen Kinder sollte man gut dokumentieren soweit möglich.
Also: einmal "normal" angeschrieben- keine Reaktion. Einmal mit Einwurfieinschreiben- keine Reaktion. Einmal mit Einschreiben per Rückschein- keine Reaktion, z.B.
Dasselbe passiert ja auch ständig mit dem LWV/LWR. Die fordern das eh dauernd ab.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.07.2017, 16:25   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Moin,

als Betreuer bin ich für die persönliche Betreuung der Anvertrauten zuständig. Ich bin nicht verpflichtet, die Arbeit einer Auskunftei oder Detektei auszuüben und persönlich umfangreiche Recherchen vorzunehmen. Wenn das Gericht ein Interesse an den Verwandten der Betreuten hat, sollte es entsprechende Profis engagieren, oder den Auftrag dazu erteilen. Sonst käme allenfalls ein kostenpflichtige Auskunft beim Einwohnermeldeamt in Frage und dann wars das.

Sollten die Betreuten Mittellos sein, wird sich das zuständige Sozialamt schon um die entsprechenden Kostenträger bemühen.

MfG
Hein Klein
Hein Klein ist offline  
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Alt 29.07.2017, 17:00   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

@Hein Klein, sorry aber du hast keine Ahnungweder vom Betreuungsrecht noch vom Sozialrecht.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.07.2017, 18:14   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
@Hein Klein, sorry aber du hast keine Ahnungweder vom Betreuungsrecht noch vom Sozialrecht
Ich weiß, michaela, wie ich deine Sympathie zu mir einordnen kann. Aber Du musst das nicht ständig wiederholen. Dadurch wird es auch nicht glaubwürdiger.

Die Welt, auch die der Betreuer, ist weniger kompliziert als viele denken. Deshalb empfehle ich hin und wieder ganz pragmatisch zu handeln.

Auch wenn ich keine Ahnung habe.
Hein Klein ist offline  
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Alt 29.07.2017, 20:48   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Meine Antworten sind - fachlich und sachlich gesehen- hier nicht von Sympathie sondern von Wissen geprägt.

Zitat:
Die Suche nach unterhaltspflichtigen Angehörigen ist eine Kann, keine Muss- Bestimmung des jeweiligen Rechtspflegers.
Überlesen?

Wenn du einem Sozialhilfeträger sagst: suchen sie mal selbst, keine Lust dazu wird die Antwort unter Hinweis auf Mitwirkungspflicht lauten: dann warten sie mal schön auf die Antragsbewilligung.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.07.2017, 21:33   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Meine Antworten sind - fachlich und sachlich gesehen- hier nicht von Sympathie sondern von Wissen geprägt.
Überlesen?
Da hast Du aber eine ausgeprägt gute Meinung von Dir und deinen Ratschlägen. Ich halte es da eher für ratsam, etwas bescheidener zu sein. Ist ja nicht alles "das gelbe vom Ei", was man den Usern so ratschlägt.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Wenn du einem Sozialhilfeträger sagst: suchen sie mal selbst, keine Lust dazu wird die Antwort unter Hinweis auf Mitwirkungspflicht lauten: dann warten sie mal schön auf die Antragsbewilligung.
Allein die Sozialhilfeabhängigkeit von betreuten Menschen berechtigt keinen Sozialhilfeträger, dem Betreuer "Daumenschrauben" anzulegen. Die Mitwirkungspflicht ist keine Einbahnstraße. Ich warne da vor allzu leichtgläubiger "Zusammenarbeit" mit diesen Behörden. Letztendlich kommen diese auch aus ihrer gesetzlichen Pflicht nicht so einfach heraus. Da ist viel heiße Luft.

Nachtrag: Und ich würde Oliveira raten hartnäckigiger zu werden. Das sind in der Regel auch keine Fachleute in den Sozialämtern. Es geht hier nicht um ihr Geld oder Vermögen sondern um den Schutz der Betreuten. Auch vor dem Sozialamt.

Geändert von Hein Klein (29.07.2017 um 21:43 Uhr)
Hein Klein ist offline  
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Alt 30.07.2017, 14:18   #10
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Na ja,

ich finde es gibt Grenzen der Mitwirkung. Nicht selten geben Betreute an, keine Kinder zu habenm oder nicht zu wissen, wo die stecken.

Wenn ich nicht einmal eine Stadt habe, dann sehe ich kaum Möglichkeiten.

Grenzen der Pflicht sehe ich auch, wenn die Meldebehörden Kohle wollen ohne mir vorher zu sagen, ob es Sinn macht. Hier sehr verbreitet.

Besonderes Schmankerl bei der "Mitwirkungspflicht" hatte ich kürzlich:

Ich gab die Schwestern des B. an und bekam die Antwort, es sei aber in 1999 noch eine Frau X, geb. 1992 in der Wohnung gemeldet gewesen....

Da erlaubte ich mir die Rückfrage, warum die bei mir nachfragen wenn die´s besser wissen. Merke: Alle Behörden haben Zugriff auf´s Melderegister.
Tomas11 ist offline  
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