Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabe im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin nochmal,
sorry, das kann man nicht so stehen lassen.
Das Thema kannst Du beim Threatstarter nachlesen. Es ging um ...
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22.12.2017, 19:39 | #21 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin nochmal,
sorry, das kann man nicht so stehen lassen. Das Thema kannst Du beim Threatstarter nachlesen. Es ging um Besuche bei zukünftigen Betreuten vor Betreuungsbestellung. ...Aufforderungen der Richter, die potentiellen Klienten aufzusuchen mit dem Ergebnis von Beschimpfungen.... Aber erst mal hat Michaela recht, ich hab mich verlesen, sie schrieb nichts von einen Verfahrenspfleger, sorry dafür.Dennoch nochmal ganz langsam zum Thema: Ja, das erwarten einige Gerichte und Betreuungsbehörden, das "potentielle Klienten" aufgesucht werden. Das dürfen Sie auch. Die Rechtsgrundlage findet sich im FamFg und den Gesetzen der Amtsermittlungspflicht und Amtsermittlungsgrundsätzen. Sie dürfen Dir als vorgeschlagenen Betreuer die Daten des zukünftigen Betreuten geben, also Name, Anschrift, Telefonnummer. Damit seiten der Ämter nicht Daten an unbefugte Dritte oder wie Michaela schrieb, an dir als Privatpersonen gegebenen werden, wird der vorgeschlage Betreuer am Verfahren beteiligt und aufgefordert, die zukünftige zu betreuende Person aufzusuchen. Somit ist der Amtsermittlung, ob die zukünftig zu betreuende Person mit dem Betreuervorschlag der Behörde einverstanden ist, genüge getan. Und daher ist man am Verfahren beteiligt oder anders, eben Beteiligter. Wenn nun im Gespräch zwischen der zukünftig zu betreuende Person und dem vorgeschlagenene Betreuer die zukünftige zu betreuende Person Daten, Fakten oder was auch immer von sich preisgibt, greift der Datenschutz nicht, weil eben die zukünftig zu betreuende Person diese Angaben an den vorgeschlagenen Betreuer freiwillig macht. Solange der vorgeschlagene Betreuer dieses Daten nicht an unbefugte Dritte weitergibt, ist dem Datenschutz genüge getan. Das heisst, selbst wenn ich den Hausarzt der zukünftig zu betreueenden Person informieren würde (bitte richtig lesen: würde), das ich als Betreuer vorgeschlagen bin, ist es immer noch nicht zwingend eine Datenweitergabe an unbefugte Dritte. Der Hausarzt ist befugt, medizinisch wichtige Daten zu haben, zu speichern und zu nutzen. Kurz gesagt, ja, das Gericht oder die Betreuungsbehörde kann dich am Verfahren auch vor Bestellung beteiligen. Bezüglich des Datenschutzes muss man werten, ob der, der die Daten erhalten soll, , befugt ist und ob er Dritter ist. Also, bitte nicht den Threatstarter mit unrichtigen Auffassungen verschrecken. Also, ich hoffe der Treatstarter liesst noch mit: Ich halte das Vorgehen der hier zuständigen Betreuungsgericht für rechtens, richtig und zumindest für mich vorteilhaft. So, mein letztes Wort zu deisem Threat.... Urlaub! Der Leuchtturm |
22.12.2017, 19:51 | #22 |
Admin/Berufsbetreuer
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Hallo Kinder
Des Kaisers Bart ist schon bald auf Null gestutzt. Euer Streit beginnt zu nerven! MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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