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EU-Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai. 2018

Dies ist ein Beitrag zum Thema EU-Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai. 2018 im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Gutes Stichwort! Art. 2 (1) gilt für alle(!), die persönliche Daten verarbeiten. Damit wäre der Beitrag #20 widerlegt. Die Ausnahme ...


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Alt 04.05.2018, 08:03   #21
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Beiträge: 8
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Gutes Stichwort!

Art. 2 (1) gilt für alle(!), die persönliche Daten verarbeiten.

Damit wäre der Beitrag #20 widerlegt.

Die Ausnahme aus Satz (2) c, "durch natürliche Personen (für) ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" zeigt, dass die DS-GVO auch für natürliche Personen gilt! Die Ausnahme könnte für einige ehrenamtliche Betreuer zutreffen, aber sicher nicht für Berufsbetreuer.

=> Sargnagel #2 für #20.

In den Ausnahmen aus (2) finde ich keine für Betreuer, erst recht keine für abwegige Spezialansichten.

"Dateisystem" ist übrigens alles, was Informationen speichert, incl. des Aktenordners, in dem der Betreuer z.B. Betreuungsbeschluss (*) oder Arztberichte (*) aufhebt. Vgl. die Definitionen.

(*) "besonderen Kategorien von Daten" nach Art. 9

In Art 30 gibt es Anwendungserleichterungen für Kleinunternehmen, die aber durch (*) aufgehoben werden.

Ich sehe noch keinen sachlichen Einwand, der (Berufs-)Betreuer von der Anwendung der DS-GVO oder von einem Datenschutzbeauftragten befreit.

Übrigens: Die DS-GVO ist das Bundesrecht, welches das EU-Recht umsetzt. Ähnliche deutsche(!) Bestimmungen gibt es schon seit ca. neun Jahren => Bundesdatenschutzgesetz! Mit Verlaub, es wird Zeit, sich der Realität zu stellen!
PaulePaul ist offline  
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Alt 04.05.2018, 08:56   #22
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Gute Güte, sind das Männlichkeitsrituale- der Ton? Wir besprechen hier Probleme die manchmal auch gar keine sind und tauschen Meinungen aus.
Naja, egal.

Dazu:
Zitat:
Ich sehe noch keinen sachlichen Einwand, der (Berufs-)Betreuer von der Anwendung der DS-GVO oder von einem Datenschutzbeauftragten befreit.
Ich sehe die Lässigkeit gegenüber der neuen Verordnung auch nicht ganz locker aber denke dass der gerade neu geprägte Satz von der Kirsche die man im Dorf lassen sollte sicher auch hier Beachtung finden kann.
Zugeben, ich habe mich noch nie grundsätzlich mit der Funktion eines Datenschutzbeauftragten beschäftigt, was aber nichts daran ändert dass ich die Idee als einzelner Berufsbetreuer einen Datenschutzbeauftragten ernennen zu sollen absurd finde.

Wir sind als freie Betreuer immer nur eine einzelne Person. Soll ich mich jetzt selbst ernennen und dazu ein notarielles Protokoll erstellen?
Ich mache mich nicht über dich @Paul lustig aber denke wirklich dass man etwas, die neue Datenschutzverordnung, ernst nehmen muss aber deswegen nicht gleichzeitig über`s Ziel hinausschiessen kann im Denken und Handeln.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.05.2018, 11:33   #23
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 484
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Zitat:
Zitat von PaulePaul Beitrag anzeigen
Die DS-GVO ist das Bundesrecht, welches das EU-Recht umsetzt.
Nein, die DSGVO ist unmittelbar geltendes EU-Recht.
FFB ist offline  
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Alt 06.05.2018, 07:53   #24
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Registriert seit: 23.04.2018
Beiträge: 8
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Der Spruch mit der Kirche stimmt sicher, aber man muss sich doch des Themas bewusst sein bzw. bewusst werden!

Jeder Vermieter eines möblierten Zimmers ist vom Datenschutz und damit von der DSGVO betroffen, genau so jeder Kiosk mit einem Angestellten und jeder unabhängige Vertreter, Betreuer oder Arzt. Letztere haben mit Gesundheitsdaten natürlicher Personen zu tun, da drängt sich verschärfend gleich der DSB auf (vgl. #10).

edit:
Allerdings sehe ich gerade hier https://www.lda.bayern.de/media/muster_5_arztpraxis.pdf den offiziellen (bayerischen) Hinweis, dass Arztpraxen keinen DSB brauchen - Hoffnungsschimmer...

So oder so ist es ein erheblicher bürokratischer Aufwand, aber es gibt schon lange das BDSG, auch wenn viele es formal ignoriert haben mögen. Zu dessen Anwendung auf Betreuer vgl. Datenschutz ? Betreuungsrecht-Lexikon, 1. Absatz.
Der BdB schreibt zur DSGVO in https://bdb-ev.de/243_Tipps_fuer_den_Berufsalltag.php:
Zitat:
Berufsbetreuer arbeiten mit äußerst sensiblen personenbezogenen Daten ihrer Klienten. Daher müssen sie sich zu jeder Zeit an das geltende Datenschutzrecht halten.
Mitglieder könnten dort mal eine juristische Beratung bzgl. DSB anfragen.

Ich würde mich hier auch über sachliche Beiträge freuen, die mir als (ehrenamtlichem) Betreuer einen Weg drumherum zeigen, aber bitte nicht solche spitzfindigen Ausreden mit falschen Argumenten, wie wiederholt gelesen! Solches "den Kopf in den Sand stecken" wäre eher für einen Betreuten als für einen Betreuer angemessen.
Falls meine Ansicht zutrifft, machen ihn Mängel an dieser Stelle in Konfliktsituationen mit Ämtern, mit Betreuten, mit Angehörigen angreifbar; er könnte im Ernstfall zwar versuchen, die "abschreckende Strafe" (O-Ton Art. 83 (9) DSGVO) für sein Vogel-Strauß-Verhalten aus der Portokasse zu bezahlen, aber wie sehen wohl seine Berufsaussichten aus, ggf. mit einer Vorstrafe?

Und ja, es ist EU-Recht - mein Fehler. Trotzdem wird es in drei Wochen gelten, vgl. www.haufe.de:
Zitat:
Um das deutsche Recht an die Verordnung anzupassen und insbesondere Wahlmöglichkeiten in der EU-DSGVO zu regeln, wurde am 30 Juni 2017 das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU beschlossen (BDSG neu), das am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.
[...]
Am 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) 2016/679 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Geändert von PaulePaul (06.05.2018 um 08:04 Uhr)
PaulePaul ist offline  
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Alt 06.05.2018, 08:19   #25
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
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Beiträge: 201
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"Ich bitte um Rückmeldung, ob die ab 25.5. verpflichtende
Datenschutzgrundverordnung auch in Betreuungsbüros von einer selbstständigen Betreuerin durchgeführt werden muss.
Antwort:
Ja, die DSGVO betrifft auch Berufsbetreuer. Einige erste Hinweise dazu können Sie auf unserer Internetseite
finden. ( Link unten ) Der BdB erarbeitet außerdem zur Zeit eine genauere Darstellung der sich daraus für Berufsbetreuer ergebenden Verpflichtungen. Da es sich um eine neue und kompliziertere problematik handelt, wird das aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Lütgens"


https://bdb-ev.de/243_Tipps_fuer_den...ung_2018_08_03

Aber auch ich finde, dass dies tatsächlich nicht zur Panik führen sollte...Kirche im Dorf lassen ist der gute Weg
Aiwala ist offline  
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Alt 06.05.2018, 09:05   #26
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Beiträge: 8
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Danke, Aiwala!

Auch wenn uns der DSB erspart bliebe, bleiben für jeden Einzelbetreuer und jede Betreuer-Organsation mMn noch mindestens diese Arbeitspunkte, um die Formalien der DSGVO zu erfüllen:
- Datenschutzerklärung (neu),
- Verarbeitungsverzeichnis (vgl. BDSG),
- Information der Betroffenen (neu),
und Aufräumarbeiten, d.h. das Löschen unnötiger Daten, vor allem Altbestände.
PaulePaul ist offline  
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Alt 06.05.2018, 19:33   #27
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Bliebe zu klären:

Wer unterschreibt die Datenschutzerklärung bei ungefähr der Hälfte meiner Leute, die das nicht können (und genau deshalb mich haben) ?

Wie wird der Betroffene informiert wenn er im Koma liegt , hochgradig dement ist, etc?
__________________
Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören
Boomer ist offline  
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Alt 14.05.2018, 15:37   #28
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 215
Standard Viel Wind um nichts

Ein Jurist verdeutlichte kürzlich im Rahmen einer Weiterbildung, dass sich an den Anforderungen für Betreuer in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Betroffenen genausoviel ändert, wie für die Betroffenen selbst, bzw. wie für jede andere Privatperson auch: so gut wie gar nichts.

Leider wird aufgrund von Halbwissen und Missdeutung des Gesetzestextes gerade unter Berufsbetreuern viel Panik verbreitet, obwohl es uns als Akteure so gut wie gar nicht betrifft. Also abwarten und Tee trinken.

Was uns (vermutlich) aber leider blühen wird, ist, dass es bürokratischer und zeitaufwendiger werden wird, an Unterlagen oder Atteste heranzukommen, die wir nicht selten zur Geltendmachung von Ansprüchen Betreuter von Behörden, Ärzten, Kliniken, Banken usw. benötigen.
volki ist offline  
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Alt 14.05.2018, 22:19   #29
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ein Jurist verdeutlichte kürzlich im Rahmen einer Weiterbildung, dass sich an den Anforderungen für Betreuer in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Betroffenen genausoviel ändert, wie für die Betroffenen selbst, bzw. wie für jede andere Privatperson auch: so gut wie gar nichts.
So schön sich das liest, es ist inhaltlich nicht richtig.
Wie oft denke wir, ach, geht uns nix an, kann gar nicht sein um hinteher Bauklötze zu staunen?
In der Frage der Notwendigkeit sich mit dem Thema zu beschäftigen vertraue ich auf Deinert und Fröschle. Die bringen mich zu allen anderen Themen weit, wieso sollte ich/man jetzt die/deren Stellungnahmendazu ignorieren?
Ich sehe mich ausser Stande mich in alle Themen komplett einzuarbeiten ud übernehme deshalb ab und an (deren) rechtsposition. So auch bei diesem Thema.

Zitat:
Leider wird aufgrund von Halbwissen und Missdeutung des Gesetzestextes gerade unter Berufsbetreuern viel Panik verbreitet, obwohl es uns als Akteure so gut wie gar nicht betrifft.
Es gibt nicht nur schwarz und weiss.
Von Panik sehe ich hier überhaupt nichts.
Aber von dem Bemühen etwas nicht blind weit von sich zu weisen damit man hinterher nicht wie so oft dem Markt hinterher rennt und sich über sich selbst wundert.

Ich bin nicht der Typ de im Dunklen pfeift aber total blauäugig bin ich auch nicht.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 15.05.2018, 08:33   #30
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von volki Beitrag anzeigen
Was uns (vermutlich) aber leider blühen wird, ist, dass es bürokratischer und zeitaufwendiger werden wird, an Unterlagen oder Atteste heranzukommen, die wir nicht selten zur Geltendmachung von Ansprüchen Betreuter von Behörden, Ärzten, Kliniken, Banken usw. benötigen.
Gerade da sehe ich keine Verschärfung, höchstens ein neues Bewußtsein der Schutzpflichten. Ein Betreuerausweis sollte hier "wie immer" zur Legitimation genügen.

Und im Zweifelsfall können Betreuer die erweiterten Rechte jeder Privatperson, also auch ihres Betreuten, geltend machen. Von der Seite gesehen sind die Hebel wohl besser geworden!
PaulePaul ist offline  
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