Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuers - Pflichten des Ersatzbetreuers? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend. Ich befinde mich leider in einem beruflichen wie privaten Supergau. Mein Büropartner, der mein langjähriger bester Freund und ...
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21.05.2018, 20:40 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Tod des Betreuers - Pflichten des Ersatzbetreuers?
Guten Abend. Ich befinde mich leider in einem beruflichen wie privaten Supergau. Mein Büropartner, der mein langjähriger bester Freund und gegenseitiger Vertretungsbetreuer in allen Fällen war, ist plötzlich und unerwartet verstorben. Zusetzlich zu der gerade extremen emotionalen Belastung und der Arbeitsbelastung, die ich im Büro habe, bis seine Fälle umverteilt worden sind, frage ich mich jetzt natürlich auch, wozu ich als Ersatzbetreuerin von den Rechtspflegern aus verpflichtet werden kann ((Schluss-)Berichte, Rechnungslegungen etc.).Hat da vielleicht irgendjemand persönliche Erfahrungen, Literaturtips, Verweise auf Urteile etc. parat? Ihr würdet mir sehr helfen .... vielen Dank.
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22.05.2018, 07:53 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das ist ein schwieriges Thema und umstritten.
Zitat:
Wenn der Betreuer verstirbt dann gehen zunächst seine sämtlichen Verpflichtungen an die Erben über. Es gab in meiner Erinnerung schon beide Varianten. Ein Gericht hat von den Erben die Abschlusstätigkiten erwartet, an einem anderen Gericht wurde zugewartet bis zur neuen Bestellung und diejenigen haben sich dann durchgewurschtelt. Wenn du allerdings bereits als Ersatz bestellt bist dann besteht sicherlich die formale Erwartung dass du jetzt auch eintrittst. Meinem Empfinden nach würde ich versuchen das mit dem Gericht zunächst zu besprechen und zusammen (evtl. auch zusammen mt der Betreuungsstelle) eine praktikable Lösung zu finden. Das sich Zurück Ziehen auf den Vertretungsbeschluss würde ja bedeuten dass du schlagartig die doppelte Anzahl der Betreuungen zu führen hättest. Ich bin sicher dass man das nicht mal eben so auf Grund der formalen Vertretungsbeschlüsse (?) von dir verlangt. Wir hatten vor einiger Zeit auch mal einen Thread hier zu dem Thema, such dir den mal raus.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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22.05.2018, 09:50 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Hallo Michaela, danke für Deine Antwort. Es ist tatsächlich so, dass ich seit dem Sterbedatum meines Kollegen alle 50 Fälle, in denen er Betreuer und ich Ersatzbetreuerin war, zusätzlich führen muss, das heisst ich habe gerade eine Fallast von 90 Klienten. Dies wird so lange so bleiben, bis die Fälle umverteilt sind.
Da die laufende Arbeit für mich allein schon kaum zu bewältigen ist, mache ich mir eben auch große Sorgen, was noch an zusätzlichen Aufgaben und Erwartungen durch das Betreuungsgericht von Seiten der Rechtspfleger auf mich zukommt. Ich konnte da beim Googeln auch keine eindeutigen Antworten finden (wie so oft). Könntest Du mich eventuell noch einmal unter dem von Dir angsprochenen Thread verlinken? Über die Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden. Vielen Dank und viele Grüße ... |
22.05.2018, 10:51 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Guten Morgen,
der BGH hat sich zu den Pflichten der Erben bereits geäußert. Siehe https://dejure.org/dienste/vernetzun...%20ZB%20515/16 Eine Rechnungslegung kann von diesen nicht verlangt werden. Für den Ersatzbetreuer sehe ich erst einmal auch keine Verpflichtung die Rechnungslegungen des verstorbenen Kollegen zu erstellen. Der Betreuer muss ja nur seine eigenen Verfügungen belegen. Da es sich hierbei aber eher um ein nicht alltägliches Ereignis handelt würde ich die Angelegenheit mit den zuständigen Rechtspflegern besprechen.
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22.05.2018, 11:24 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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danke :-). das Gespräch mit der Rechtspflegerin ist schon terminiert, ich würde nur gern mit etwas mehr Rechtssicherheit in das Gespräch gehen ... aber ich fürchte, das wird schwierg :-(.
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22.05.2018, 11:27 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Nachtrag: Ich habe bisher lediglich diesen Quellenverweis gefunden, allerdings habe ich auf die Zeitschrift leider keinen Zugriff: Bienwald, Werner
Aufsatz | Rechnungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? | Rpfleger 2012, 593-594 |
22.05.2018, 11:59 | #7 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zur Not kannst du diese sicherlich in der Bibliothek Eures Amts oder Landgerichts finden.
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22.05.2018, 12:09 | #8 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Es gab dazu auch bereits einige Beiträge im Rechtspflegerforum, auch immer mal lesenswert:
https://rechtspflegerforum.de/showth...Ersatzbetreuer
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24.05.2018, 08:00 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Nachtrag: Es besteht keine Bericht- und Rechnungslegungspflicht des Ersatzbetreuers oder des neuen Betreuers. Fundstelle: RPfleger 2012, S. 593. Zum Glück sehen das die zuständigen Rechtspfleger hier auch so. Vielen Dank für Eure Hilfe!
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