Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung aus Staatskasse bei langer Verwertungsdauer Lebensversicherung? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
bei folgender Konstellation stehe ich wohl gerade etwas auf dem Schlauch:
Betreuung übernommen zum 01.07.17 von langjährigem Vorbetreuer. ...
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22.05.2018, 10:18 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Vergütung aus Staatskasse bei langer Verwertungsdauer Lebensversicherung?
Hallo zusammen,
bei folgender Konstellation stehe ich wohl gerade etwas auf dem Schlauch: Betreuung übernommen zum 01.07.17 von langjährigem Vorbetreuer. Bisher galt die Betreute immer als mittellos. Bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses entdeckte ich, dass seit 2004 eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (keine staatl. geförderte Versicherung!) besteht und inzwischen ein Rückkaufswert von 10.000 EUR erreicht ist. Die Versicherung war dem Gericht bis zum Betreuerwechsel nicht bekannt. Ich habe sie angegeben mit dem Hinweis, dass diese einer angemessenen Altersvorsorge der Betreuten dient und daher zum Schonvermögen gehöre. Die Betreute (56J.) arbeitet inzwischen Vollzeit, hat aber einige Jahre nicht in die staatl. Rentenversicherung eingezahlt und daher die private Rentenversicherung abgeschlossen. Rechtspfleger und Bezirksrevisor folgen meiner Argumentation nicht (was aus meiner Sicht auch rechtlich nicht zu beanstanden ist). Die Versicherung sei zu verwerten, mein bereits gestellter Vergütungsantrag sei daher von "mittellos" auf "vermögend" umzustellen und die Versicherung (nach gerichtlicher Genehmigung) zu kündigen. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgt dann Wiedereinziehung durch die Staatskasse. Den Vergütungsantrag für das erste halbe Jahr der Betreuung habe ich daraufhin von mittellos auf vermögend umgestellt und den Beschluss (Zahlung aus Vermögen der Betreuten) auch am 22.03.18 erhalten. Am 24.04.18 (nach Erhalt der rechtskräftigen Genehmigung des Gerichts) habe ich die Versicherung gekündigt. Erst jetzt habe ich erfahren, dass die Kündigung erst zum 01.12.2018 wirksam wird. Die Vergütung habe ich noch nicht von der Betreuten verlangt, da ich die Auszahlung der Versicherung abwarten wollte (dachte aber dass dies wesentlich früher erfolgt). Stand heute hat die Betreute ein verfügbares Vermögen von ca. 3.000 EUR auf ihrem Girokonto und ca. 10.000 EUR aus der gekündigten Versicherung. Die 10.000 EUR werden aber erst ab 01.12.18 verfügbar sein. Kann ich vor diesem Hintergrund Vergütung als vermögend und Zahlung aus der Staatskasse verlangen oder muss die Betreute den Betrag (1.188 EUR) aus ihrem derzeit verfügbaren Vermögen von 3.000 EUR zahlen? Viele Grüße, Sally |
22.05.2018, 11:35 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Guten Morgen,
der Betreute hat derzeit ein Vermögen von 13000 €. Wenn die Entnahme der Vergütung aus dem Girokonto möglich ist ohne das der Betreute mit seinen Zahlungen in Schwierigkeiten kommt spricht m.E. nichts dagegen. Eine ersatzweise Vergütung aus der Staatskasse wird dabei nicht in Betracht kommen. Wenn der Betreute derzeit wieder Vollzeit arbeiten geht kann er sich ja auch selber überlegen ob er seine Versicherung überhaupt kündigen will oder dies behält.
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22.05.2018, 14:23 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Danke agw für die Einschätzung.
Das Betreuungsgericht verlangte von mir die Auflösung der Versicherung, da die Versicherung dort bis Betreuerwechsel gar nicht bekannt war und die Betreuervergütung des Vorbetreuers immer wegen (vermeintlicher) Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfolgte. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung soll eine Wiedereinziehung bisher aus der Staatskasse verauslagter Betreuervergütung (des Vorbetreuers) bis zum Schonbetrag von 5.000 EUR erfolgen. Das Gericht lässt hier also keine Wahl, ob die Versicherung aufgelöst wird. |
22.05.2018, 16:10 | #4 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Hat er vielleicht Eingliederungshilfe? Das rechtfertigt ggf. höhere Freibeträge.
https://betreuungsrechtaktuell.de/be...reigrenze.html
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--> Das Leben bleibt spannend |
22.05.2018, 16:19 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Als Betreuer solltest du dann nicht die Prüfung vergessen ob Rückforderungen der Staatskasse nach §1836e BGB bereits verjährt sind.
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23.05.2018, 17:58 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Danke nochmal für die Anregungen.
Eingliederungshilfe liegt hier nicht vor. Das mit der Verjährung schau ich mir dann nochmal ganz genau an Noch liegt der Beschluss zur Wiedereinziehung ja auch nicht vor. |
23.05.2018, 20:56 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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