Dies ist ein Beitrag zum Thema Warum braucht die Bank meiner Betreuten eine Steuer ID ? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine neue Betreuung übernommen.
Nun habe ich einen Banktermin vereinbart.
Die Bankangestellte wollt eine Steuer ID.
Keine ...
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10.07.2018, 16:03 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.06.2012
Ort: Saarland
Beiträge: 28
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Warum braucht die Bank meiner Betreuten eine Steuer ID ?
Hallo, ich habe eine neue Betreuung übernommen.
Nun habe ich einen Banktermin vereinbart. Die Bankangestellte wollt eine Steuer ID. Keine Steuernummer...... Leider hatte ich keine. Nun will sich die Bankangestelle sich die ID selbst beim Finanzamt anfordern. Ich habe schon 13 ehrenamtliche Betreuungen , Nach einer ID hat mich noch niemand gefragt. Ist das Neu ? Lg |
10.07.2018, 20:22 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Um wessen Steuer-ID geht es denn?
Die Bank braucht die Steuer-Identifikationsnummer der Betreuten, aber nicht die der Betreuerin. Zu deren Erhebung sind die Banken nach § 154 Abs. 2a AO verpflichtet. Betreuer sind zwar verfügungsberechtigt, aber für die gilt eine Ausnahmeregelung (AEAO zu § 154, Nr. 11.1 Buchstabe b). |
10.07.2018, 20:44 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Heike
Hast Du Dir bei 13 ehrenamtlichen Betreuungen schon mal überlegt, das Ganze beruflich zu machen? Die Vergütung ist zwar nicht der Brüller, aber allemal besser als die Aufwandsentschädigung. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
11.07.2018, 00:27 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Der Grund für diese Forderung könnte im Geldwäschegesetz liegen. Da wären nach § 154 Abs. 2a AO Betreuer (evl.?) die "anderen Verfügungsberechtigten".
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
11.07.2018, 11:00 | #5 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Das kommt vielmehr (zusätzlich) aus § 154 Abs. 2a AO. Wie ich oben schon schrieb, sind Betreuer Verfügungsberechtigte in diesem Sinn; sie werden aber im AEAO zu § 154, Nr. 11.1 Buchstabe b von der Erhebungspflicht ausgenommen. Die Bank braucht deshalb nur die Steueridentifikationsnummer der Betreuten, aber nicht die der Betreuerin. |
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12.07.2018, 10:58 | #6 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.06.2012
Ort: Saarland
Beiträge: 28
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Vielen Dank für eure Antworten.....
Die Bank will von mir eine Steuer ID nicht von meiner Betreuten. Habe morgen einen Termin auf dieser Bank. Werde die Sachbearbeiterin mal fragen was das auf sich hat und euch berichten. Ja ich habe mir schon mal überlegt als Berufsbetreuer zu arbeiten. Werde mich demnächst auf dem Betreuungsgericht bewerben. Ich habe schon nachgefragt und ich brauche keine 10 Berufsbetreuungen um als Berufsbetreuer zu zählen. Denn das wäre mir zu viel. Ich habe es die ganze Zeit gescheut wegen der doch wesentlich aufwendigeren Abrechnung.... Das ist ja bei den ehrenamtlichen durch die Pauschale relativ einfach. |
12.07.2018, 11:39 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Keine Steuer-ID für Betreuer nötig
Hallo, eigentlich müssen Verfügungsberechtigte über Konten ihre Steuer-ID bei der Bank vorlegen. Aber für Eltern, Vormünder und Betreuer gibt es eine Ausnahme.
Dazu existiert eine entsprechende Verfügung des Bundesfinanzministeriums vom 11.12.2017, IV A 3-S 0325/17/10001 (BStBl I 2017, 1604) Erleichterungen gemäß § 154 Abs. 2d AO 11.1 Erleichterungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten Nach § 154 Abs. 2d AO kann hinsichtlich der Verfügungsberechtigten in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nr. 7 des AEAO zu § 154), die Aufzeichnung (Nr. 8 des AEAO zu § 154), die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) verzichtet werden: a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden, b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) ---- Entsprechend den Datenschutzgesetzen, hier der DSGVO, dürfen Daten, die nicht benötigt werden, auch nicht erhoben werden. Das wars.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.07.2018, 15:24 | #8 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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...und schon konnte ich es gebrauchen.
Besten Dank, HorstD. |
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